Entschädigung von NS-Unrecht

Entschädigung von NS-Unrecht

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I. Wiedergutmachungs- und Kriegsfolgengesetzgebung, 1
Internationale Abkommen

1. Beginn der Wiedergutmachung
2. Rückerstattung 1
3. Entschädigungsregelungen in den Besatzungszonen 2
4. Überleitungsvertrag, Israel-Abkommen 2
5. Bundesergänzungsgesetz 1953, Bundesentschädigungsgesetz 1956 3
6. Durchführungsverordnungen zum BEG 3
7. BEG-Schlussgesetz 4
8. Allgemeines Kriegsfolgengesetz 5
9. Leistungen in der ehemaligen DDR, neue Bundesländer 5
10. Erste Globalabkommen mit europäischen Staaten 6
11. US-Globalabkommen 6
12. Vereinbarungen mit osteuropäischen Staaten 7
13. Osteuropa-Fonds (JCC) 9
14. Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ 10
15. Washingtoner Konferenz über Holocaustvermögen 15

II. Außergesetzliche Regelungen auf der Grundlage des 17
Bundesentschädigungsgesetzes

1. Fonds für rassisch Verfolgte nicht jüdischen Glaubens 17
2. Reglung für jüdische Verfolgte 19
3. Regelung für Verfolgte nicht jüdischer Abstammung 22
4. Regelung für Opfer pseudo-medizinischer Menschenversuche 24

III. Regelungen für das Beitrittsgebiet 26

1. Entschädigungsrentengesetz 26
2. Außergesetzliche Regelung auf der Grundlage des ERG 27
3. Vermögensrechtliche Regelungen im Beitrittsgebiet 29

IV. Regelungen auf der Grundlage des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 30
5. November 1952

1. Allgemeines Kriegsfolgengesetz 30
2. Leistungen an Zwangssterilisierte 31
3. AKG-Richtlinien 32
4. Leistungen an Opfer der Militärjustiz 41

Anlagen (Statistiken u.Ä.)         43 – 58

Entschädigung von NS-Unrecht

I. Wiedergutmachungs- und Kriegsfolgengesetzgebung, Internationale Abkommen

1. Beginn der Wiedergutmachung nach Besatzungsrecht Die durch nationalsozialistisches Unrecht verursachten Schäden erforderten bereits unmittelbar nach Kriegsende Regelungen zur Wiedergutmachung. Besonders betroffen waren Personen, die aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen Schäden erlitten hatten. Für diese Personen wurden deshalb frühzeitig von den Besatzungsmächten, den Gemeinden und seit ihrer Entstehung von den Ländern Regelungen getroffen.

2. Rückerstattung Die drei Westmächte erließen für ihre Besatzungszonen und für die Westsektoren Berlins 1947 und 1949 Rückerstattungsgesetze, in denen die Rückgewährung und die Entschädigung für Vermögensgegenstände geregelt wurde, die zwischen 1933 und 1945 aus Gründen rassischer, religiöser oder politischer Verfolgung ungerechtfertigt entzogen worden waren. Rückerstattungsansprüche gegen das Deutsche Reich und andere an Entziehungen beteiligte deutsche Rechtsträger wurden nach Entstehung der Bundesrepublik Deutschland im Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reiches und gleichgestellter Rechtsträger (Bundesrückerstattungsgesetz – BRüG) vom 19. Juli 1957 (BGBl. I

S. 734) geregelt. Nach der Vereinigung Deutschlands wurden für die neuen

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Bundesländer den Rückerstattungsgesetzen entsprechende Vorschriften in dem mit dem Einigungsvertrag in Kraft getretenen Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) und dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (Artikel 3 des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes) erlassen.

3. Entschädigungsregelungen in den Besatzungszonen Im Bereich des Entschädigungsrechts, das Personenschäden und nicht von der Rückerstattung erfasste Vermögensschäden regelt, wurden in der amerikanischen Besatzungszone bereits 1946 Ländergesetze erlassen, die zum Zwecke der Wiedergutmachung vorläufige Zahlungen und Leistungen zur Wiederherstellung der Gesundheit, zur beruflichen Ausbildung, zur Begründung einer wirtschaftlichen Existenz oder zur Abwendung einer Notlage sowie Renten an Verfolgte und ihre Hinterbliebenen vorsahen. Am 26. April 1949 wurde dann als zoneneinheitliches Gesetz vom Süddeutschen Länderrat das Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (Entschädigungsgesetz – USEG) erlassen, das im August 1949 durch besondere Landesgesetze in Bayern, Bremen, Baden-Württemberg und Hessen verkündet wurde. Diese Landesgesetze wurden nach Errichtung der Bundesrepublik Deutschland und nach Inkrafttreten des Grundgesetzes gemäß Artikel 125 GG als Bundesrecht übernommen. In den Ländern der britischen und der französischen Besatzungszone sowie in Berlin (West) ergingen entsprechende Gesetze, die mit Ausnahme der Länder der britischen Besatzungszone grundsätzlich die gleichen Schadensarten regelten wie das Entschädigungsgesetz (USEG).

4. Überleitungsvertrag, Israel-Abkommen Die Bundesrepublik Deutschland hat ebenso wie vor ihrer Gründung die Länder und Gemeinden die moralische und finanzielle Wiedergutmachung des vom NS-Regime verübten Unrechts als vorrangige Aufgabe behandelt. Sie hatte sich hierzu auch in dem 1952 mit den drei westlichen Besatzungsmächten geschlossenen Überleitungsvertrag (BGBl. II 1954 S. 57, 181, 194) sowie in Abkommen mit Israel und der Conference on Jewish Claims against Germany (Jewish Claims Conference) von 1952 (BGBl. II 1953 S. 35) ver

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pflichtet. Dementsprechend war sie in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten, insbesondere den Verfolgtenorganisationen, bestrebt, Wiedergutmachungsregelungen zu schaffen, die im Rahmen des finanziell Möglichen umfassend gestaltet und in einem angemessenen Zeitraum verwaltungsmäßig durchführbar sein sollten. Dies stellte Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung vor bislang unbekannte Aufgaben, zu deren Bewältigung auf keine Vorbilder oder Erfahrungen zurückgegriffen werden konnte. Trotz dieser Schwierigkeiten ist ein Gesetzeswerk gelungen, das nahezu alle durch NS-Unrecht verursachten Schäden erfasst. Dadurch konnte den Opfern des Nationalsozialismus zumindest auf materiellem Gebiet geholfen werden. Alle vom Gesetzgeber getroffenen Regelungen stehen zueinander in einem nach Grund und Umfang der Schädigung ausgewogenen Verhältnis.

5. Bundesergänzungsgesetz 1953, Bundesentschädigungsgesetz 1956 Das erste bundeseinheitliche Entschädigungsgesetz wurde mit dem am

1. Oktober 1953 in Kraft getretenen Bundesergänzungsgesetz (BErgG) vom 18. September 1953 (BGBl. I S. 1387) erlassen. Obwohl dieses Gesetz weit über eine Ergänzung des Entschädigungsgesetzes (USEG) hinausging und insbesondere der Rechtsungleichheit und Rechtsunsicherheit im Bundesgebiet ein Ende bereitete, erwiesen sich seine Regelungen als nicht ausreichend. Nach sehr eingehender und sorgfältiger Vorbereitung erging am 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 562) das Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der NS-Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz – BEG -), das rückwirkend ab 1. Oktober 1953 in Kraft trat, die Entschädigung für NS-Verfolgte grundlegend neu gestaltete und eine Vielzahl von Änderungen zugunsten der Verfolgten brachte. Ursprünglich sah das BEG eine Antragstellung grundsätzlich nur bis zum 1. April 1958 vor. 6. Durchführungsverordnungen zum BEG (DV-BEG) Zum Bundesentschädigungsgesetz sind sechs Durchführungsverordnungen ergangen, von denen die 1., 2. und 3. DV-BEG regelmäßig geändert werden, um die wiederkehrenden Leistungen (Renten) an die Erhöhung der Lebenshaltungskosten anzupassen.

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Die 4. DV-BEG regelt die Kostenerstattung für die Mitwirkung von Versicherungseinrichtungen bei der Regelung der Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an einer Versicherung. Die 5. DV-BEG bestimmt, welche Versorgungseinrichtungen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aufgelöst worden sind. Durch die 6. DV-BEG (KZ-Haftstättenverzeichnis) hat die Bundesregierung im Rahmen der Vermutungsregelung des § 31 Abs. 1 BEG festgelegt, welche Haftstätten als Konzentrationslager anzusehen sind.

7. BEG-Schlussgesetz 1965 In der Anwendungspraxis des BEG zeigte sich weiterer Änderungsbedarf. Dabei war man sich darüber klar, dass eine Novellierung nicht alle Forderungen der Berechtigten berücksichtigen und auch im Hinblick auf den hohen Erledigungsstand nicht alle abgeschlossenen Fälle wieder neu aufgerollt werden konnten. Die aus diesem Grunde angestrebte Novellierung sollte den endgültigen Abschluss der Gesetzgebung auf diesem Gebiet bilden. Nach vierjährigen eingehenden Beratungen in den zuständigen Ausschüssen des Deutschen Bundestages und des Bundesrates erging am 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) unter ausdrücklicher Kennzeichnung als Schlussgesetz das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlussgesetz). Durch das Schlussgesetz wurde die Antragsfrist – 1. April 1958 – (vgl. Nr. I. 5.) erheblich – wie folgt – ausgeweitet:

-Öffnung der Antragsfristen für den Anspruch auf Soforthilfe und für den Härteausgleich (§ 189 Abs. 1 BEG)

-Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumnis (§ 189 Abs. 3 BEG)

-Nachmeldefrist bis zum 31. Dezember 1965 (§ 189 a Abs. 1 BEG)

-Spätere Anmeldung von Tatsachen, die erst nach dem 31. Dezember 1964 eingetreten sind, und zwar innerhalb eines Jahres (§ 189 a Abs. 2 BEG).

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Allerdings wurde durch den Art. VIII Abs. 1 BEG-Schlussgesetz bestimmt, dass nach dem 31. Dezember 1969 (Ausschlussfrist) – auch beim Wiedereinsetzen in den vorigen Stand – keine Anträge mehr angemeldet werden können. Deshalb besteht heute keine Möglichkeit mehr, neue Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach dem BEG geltend zu machen. Jedoch können Leistungen für erlittene Gesundheitsschäden im Rahmen von „Verschlimmerungsverfahren“ angepasst werden. Darüber hinaus können im Wege von „Zweitverfahren“ damalige Erstentscheidungen revidiert werden, sofern sie sich nach heutiger Rechtsauffassung als falsch erweisen. Die Entschädigungs- und Rückerstattungsgesetze wurden ergänzt durch Gesetze zur Wiedergutmachung für Angehörige des öffentlichen Dienstes und im Bereich des Versicherungs- und Versorgungsrechts.

8. Allgemeines Kriegsfolgengesetz (AKG) Der Gesetzgeber hat die in den Wiedergutmachungsgesetzen vorgesehenen Leistungen den Geschädigten vorbehalten, die Opfer typischen NS-Unrechts geworden sind. Dies sind die aus rassischen, religiösen und politischen Gründen verfolgten Personen. Für sonstiges Staatsunrecht, das zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit geführt hat, wird Entschädigung nach dem Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz – AKG) vom 5. November 1957 (BGBl. I

S. 1747) gewährt. Nach § 5 AKG in Verbindung mit den allgemeinen Rechtsvorschriften konnten und können in Ausnahmefällen auch heute noch Renten und einmalige Schadenersatzleistungen, jedoch nicht über den Betrag der Leistungen hinaus, die das Bundesentschädigungsgesetz für Schäden dieser Art vorsieht, zuerkannt werden. 9. Leistungen in der ehemaligen DDR, neue Bundesländer In der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone und späteren Deutschen Demokratischen Republik gab es Leistungen für Opfer des Faschismus, die hauptsächlich an systemkonforme Opfer gezahlt wurden. Allgemeine, im ganzen Gebiet der neuen Bundesländer geltende Regelungen zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts konnten erst seit der Wiedervereini

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gung getroffen werden (siehe unten III. 1.). Mit dem Einigungsvertrag ist das Vermögensgesetz in Kraft getreten. Es sieht – soweit wie möglich – die Rückübertragung von Vermögenswerten vor, die von 1933 bis 1945 aus Gründen nationalsozialistischer Verfolgung und ab 1949 durch die DDR entzogen worden sind. Ist die Rückübertragung nicht möglich, erhalten die bis 1945 Geschädigten Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz vom 27. September 1994. Für US-Bürger gab es alternativ die Möglichkeit, statt der Teilnahme am hiesigen vermögensrechtlichen Verfahren Entschädigung aus dem Pauschalentschädigungsabkommen vom 13. Mai 1992 mit den Vereinigten Staaten zu beziehen (siehe unten III. 3.).

10. Erste Globalabkommen mit europäischen Staaten In den Jahren 1959 bis 1964 wurden mit Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Schweden und der Schweiz Globalabkommen zugunsten von durch NS-Verfolgungsmaßnahmen geschädigten Staatsangehörigen dieser Länder geschlossen. Die Bundesrepublik Deutschland hat aufgrund dieser Abkommen insgesamt 977 Mio. DM zur Verfügung gestellt, deren Verteilung an die Geschädigten den Regierungen der betreffenden Länder oblag. Die Globalabkommen sind inzwischen abgewickelt. Die einzelnen Länder dürften die ihnen zugewendeten Beträge mittlerweile verteilt haben.

11. US-Globalabkommen Im Jahre 1995 wurde ein deutsch-amerikanisches Globalabkommen zur Wiedergutmachung für NS-Opfer abgeschlossen. Darin sind Entschädigungsleistungen für durch NS-Verfolgungsmaßnahmen schwer geschädigte US-Bürger vorgesehen, die bislang aus formellen Gründen von jedweden Entschädigungs- und Unterstützungsleistungen ausgeschlossen waren. Im Dezember 1998 ist zwischen den Regierungen der Vereinigten Staaten und der Bundesrepublik Deutschland auf dieser Basis eine abschließende Vereinbarung getroffen worden. Die Bundesregierung versteht dies als Zeichen des guten Willens und der Humanität. Die US-Regierung hat die Verpflichtung übernommen, alle in Betracht kommenden amerikanischen NS-Verfolgten aus der vereinbarten Globalsumme zu befriedigen.

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12. Vereinbarungen mit osteuropäischen Staaten Im Zusammenhang mit dem Prozess der Deutschen Einheit und der Überwindung des Ost-West-Gegensatzes hat die Bundesrepublik Deutschland mit Polen sowie mit drei Nachfolgestaaten der Sowjetunion (der Republik Weißrussland, der Russischen Föderation und der Ukraine) Vereinbarungen über die Entschädigung von NS-Unrecht getroffen.

Aufgrund eines Notenwechsels zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen vom 16. Oktober 1991 hat die Bundesrepublik Deutschland an eine in Polen nach polnischem Recht errichtete „Stiftung Deutsch-Polnische Aussöhnung“ einen einmaligen Beitrag von 500 Mio. DM gezahlt. Diese Mittel sind für Personen bestimmt, die während des Zweiten Weltkrieges durch nationalsozialistische Unrechtsmaßnahmen schwere Gesundheitsschäden erlitten haben und sich in einer gegenwärtigen wirtschaftlichen Notlage befinden. Die Anschrift der Stiftung lautet:

Fundacja Polsko-Niemieckie Pojednanie
Stiftung Deutsch-Polnische Aussöhnung ul. Krucza 36
00-921 Warszawa
Republik Polen.

Aufgrund von Notenwechseln vom 30. März 1993 mit der Republik Weißrussland, der Russischen Föderation und der Ukraine hat sich die Bundesrepublik Deutschland bereit erklärt, an in diesen Ländern inzwischen gegründete Stiftungen „Verständigung und Aussöhnung“ insgesamt 1 Mrd. DM zu zahlen. Die Mittel sind für Geschädigte in der ehemaligen Sowjetunion bestimmt, die während des Zweiten Weltkrieges durch nationalsozialistische Unrechtsmaßnahmen schwere Gesundheitsschäden erlitten haben und sich in einer gegenwärtigen wirtschaftlichen Notlage befinden. Der Beitrag wurde ab 1993 in drei Jahresraten von 400 Mio. DM und je 300 Mio. DM gezahlt. Die drei Staaten haben sich darauf geeinigt, dass die Stiftung in der Republik Belarus 20 v.H. und die Stiftungen in den beiden anderen Staaten je 40 v.H. erhalten sollen. Die Stiftungen sind bereit, auch Zahlungen an NS-Geschädigte in anderen Staaten der ehemaligen Sowjetunion zu leisten.

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Die Anschriften der drei Stiftungen lauten:

Weißrussische Stiftung „Verständigung und Aussöhnung“
ul. Jakuba Kolasa 39a
220013 Minsk
Republik Belarus

Russische Stiftung „Verständigung und Aussöhnung“
Pereulok Stolovyi 6
121069 Moskau

Russische Föderation
Ukrainische Nationale Stiftung „Verständigung und Aussöhnung“
ul. Frunse 15
04080 Kiew Ukraine.

Die Leistungsvoraussetzungen im Einzelnen werden von den vorgenannten vier Stiftungen festgelegt. Die Bundesrepublik Deutschland hat auf die Verteilung der Mittel in den jeweiligen Einzelfällen keinen Einfluss. Nach den zur Zeit vorliegenden Erfahrungen gewähren die Stiftungen Leistungen nur an Personen mit Wohnsitz in Polen oder im Gebiet der ehemaligen Sowjetunion.

Tschechische NS-Verfolgte können sich wenden an:

Deutsch-tschechischer Zukunftsfonds
P.O. Box Nr. 47, Legerova 22/1844 12021
Prahe 2 Tschechische Republik.

Zur Verwendung der Fondsmittel hat der Verwaltungsrat am 4. März 1998 beschlossen:

„1. Der Verwaltungsrat anerkennt grundsätzlich den Gedanken, ein Projekt beiderseitigen deutsch-tschechischen Interesses in Form eines Sozial werks für NS-Opfer zu verwirklichen und mit der Durchführung die allge meine Gesundheitsversicherung in der tschechischen Republik in Zusammenarbeit mit den Opferverbänden zu beauftragen. …

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4. Der Verwaltungsrat stellt fest, dass unter den Opfern der nationalsozialistischen Gewalt im Sinne des Antrags der allgemeinen Gesundheitsversicherung alle tschechischen Staatsbürger ohne Rücksicht auf ihre Nationalität zu verstehen sind.

5. Der Verwaltungsrat hat die Bereitschaft bekundet, in besonderen Härtefällen auch NS-Opfer deutscher Staatsangehörigkeit, insbesondere solche, die bisher keine Entschädigung nach den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland erhalten haben, auf Antrag analog der Regelungen zu behandeln, wie sie für das Sozialwerk gelten werden.“

Die Durchführung der Maßnahmen in den übrigen mittel- und osteuropäischen Staaten wurde unterschiedlichen nationalen Einrichtungen – zumeist das Nationale Rote Kreuz – übertragen. Geschäftsführende Stelle und Entscheidungsgremien sind in der örtlichen Presse bekannt gemacht.

Über 15.000 Berechtigte in den baltischen Staaten erhielten von den Stiftungen in Moskau und Minsk Leistungen aus deren Stiftungsmitteln im üblichen Maßstab. Weil einzelne Berechtigte aus den baltischen Staaten es ablehnten, sich an die Stiftungen in Moskau oder Minsk zu wenden, wurde mit den Regierungen der baltischen Staaten eine zusätzliche Infrastrukturhilfe von je 2 Mio. DM vereinbart. Aus diesen Zuwendungen wurden soziale Einrichtungen speziell für NS-Opfer gefördert.

Um vergleichbare Maßnahmen in den sonstigen mittel- und osteuropäischen Staaten durchführen zu können, wurden mit dem Haushalt 1998 80 Mio. DM, fällig in den Jahren 1998 bis 2000, bereit gestellt.

13. Osteuropa-Fonds (JCC)

Im Hinblick auf die besonderen Leiden jüdischer Verfolgter in den mittel- und osteuropäischen Staaten hat die Jewish Claims Conference für zusätzliche Maßnahmen zugunsten jüdischer Verfolgter einen Fonds eingerichtet. Die Bundesregierung hat Beiträge zu diesem Fonds in Höhe von 200 Mio. DM für die Jahre 1999 bis 2002 zugesagt.

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Anträge auf Leistungen aus dem Fonds der Claims Conference für Osteuropa sind zu richten an:

Claims Conference CEEF
Sophienstraße 44
60487 Frankfurt/Main.

14. Gesetz zur Errichtung der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“

Die Bundesrepublik Deutschland und deutsche Unternehmen haben sich im Jahr 2000 verpflichtet, je 5 Milliarden DM der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ zur Verfügung zu stellen.

Zweck der Stiftung ist es, über Partnerorganisationen Finanzmittel zur Gewährung von Leistungen an ehemalige Zwangsarbeiter und von anderem Unrecht aus der Zeit des Nationalsozialismus Betroffene bereitzustellen.

Innerhalb der Stiftung wird ein Fonds „Erinnerung, und Zukunft“ gebildet. Seine dauerhafte Aufgabe besteht darin, vor allem mit den Erträgen aus den ihm zugewiesenen Stiftungsmitteln Projekte zu fördern, die der Völkerverständigung, den Interessen von Überlebenden des nationalsozialistischen Regimes, dem Jugendaustausch, der sozialen Gerechtigkeit, der Erinnerung an die Bedrohung durch totalitäre Systeme und Gewaltherrschaft und der internationalen Zusammenarbeit auf humanitärem Gebiet dienen. Im Gedenken an und zu Ehren derjenigen Opfer nationalsozialistischen Unrechts, die nicht überlebt haben, soll er auch Projekte im Interesse ihrer Erben fördern.

Grundlage der Leistungen ist das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ vom 2. August 2000, das am 12. August 2000 in Kraft getreten ist (Bundesgesetzblatt: BGBl. 2000 I 1263). Nach diesem Gesetz können Anträge auf Leistungen nur bei den jeweiligen Partnerorganisationen der Stiftung gestellt werden. Die Partnerorganisation entscheidet auch, ob eine Leistung gewährt wird. Die Stiftung selbst gewährt keine Leistungen.

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Das Gesetz sieht vor allem Leistungen an Antragsteller vor,

-die in einem Konzentrationslager im Sinne von § 42 Absatz 2 Bundesentschädigungsgesetz oder in einer anderen Haftstätte außerhalb des Gebiets der heutigen Republik Österreich oder in einem Ghetto unter vergleichbaren Bedingungen inhaftiert waren und zur Arbeit gezwungen wurden (§ 11 Absatz 1 Ziffer 1).

-die aus ihrem Heimatstaat in das Gebiet des Deutschen Reichs in den Grenzen von 1937 oder in ein vom Deutschen Reich besetztes Gebiet deportiert wurden, zu einem Arbeitseinsatz in einem gewerblichen Unternehmen oder im öffentlichen Bereich gezwungen und unter anderen als den oben genannten Bedingungen inhaftiert oder haftähnlichen Bedingungen oder vergleichbar besonders schlechten Lebensbedingungen unterworfen waren. Diese Regelung gilt nicht für Personen, die wegen der überwiegend im Gebiet der heutigen Republik Österreich geleisteten Zwangsarbeit Leistungen aus dem österreichischen Versöhnungsfonds erhalten können (§ 11 Absatz 1 Ziffer 2).

Das Gesetz enthält eine Öffnungsklausel, die es den mit der Durchführung beauftragten Partnerorganisationen erlaubt, auch anderen Opfern nationalsozialistischer Unrechtsmaßnahmen Hilfe zu gewähren, insbesondere an Zwangsarbeiter in der Landwirtschaft. Die Partnerorganisationen entscheiden in eigener Verantwortung über den Gebrauch der Öffnungsklausel.

Das Gesetz sieht auch Leistungen zum Ausgleich sonstiger Personenschäden im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht vor, vor allem in Fällen medizinischer Versuche oder bei Tod oder schweren Gesundheitsschäden eines in einem Zwangsarbeiterkinderheim untergebrachten Kindes (§ 11 Absatz 1 Satz 5).

Kriegsgefangenschaft begründet keine Leistungsberechtigung.

Das Gesetz sieht auch Leistungen an Antragsteller vor, die im Zuge rassischer Verfolgung unter wesentlicher, direkter und schadensursächlicher Beteiligung deutscher Unternehmen Vermögensschäden im Sinne der Wiedergutmachungsgesetze erlitten haben und mangels Erfüllung der Wohnsitzvoraus

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setzung des Bundesentschädigungsgesetzes hierfür keine Leistungen erhalten konnten (§ 11 Absatz 1 Ziffer 3). Das Gesetz sieht ferner den Ausgleich auch sonstiger Vermögensschäden im Zusammenhang mit nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen vor. Bei Vermögensschäden ist die IOM (International Organization for Migration) zuständig, bei Versicherungsschäden aus rassischer Verfolgung die ICHEIC (The International Commission on Holocaust Era Insurance Claims).

Der Gesetzestext ist im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de abrufbar.

Das Gesetz sieht die Antragsbearbeitung und Auszahlung der Leistungen allein durch Partnerorganisationen vor:

1. Jüdische und nichtjüdische Antragsteller, die ihren Wohnsitz am 16. Februar 1999 in Polen hatten, wenden sich an die Stiftung „Polnisch- Deutsche Aussöhnung“ in Warschau.

2. Jüdische und nichtjüdische Antragsteller, die ihren Wohnsitz am 16. Februar 1999 in Weißrussland (Belarus) hatten, wenden sich an die Stiftung „Verständigung und Aussöhnung“ in Minsk.

3. Jüdische und nichtjüdische Antragsteller, die ihren Wohnsitz am 16. Februar 1999 in Russland hatten, wenden sich an die Stiftung „Verständigung und Aussöhnung“ in Moskau.

4. Jüdische und nichtjüdische Antragsteller, die ihren Wohnsitz am 16. Februar 1999 in der Ukraine hatten, wenden sich an die Stiftung „Verständigung und Aussöhnung“ in Kiew.

5. Jüdische und nichtjüdische Antragsteller, die ihren Wohnsitz am 16. Februar 1999 in der Tschechischen Republik hatten, wenden sich an den „Deutsch-Tschechischen Zukunftsfonds“ in Prag.

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6. Jüdische und nichtjüdische Antragsteller, die ihren Wohnsitz am 16. Februar 1999 in Estland hatten, wenden sich an die Stiftung „Verständigung und Aussöhnung“ in Minsk.

7. Jüdische und nichtjüdische Antragsteller, die ihren Wohnsitz am 16. Februar 1999 in Lettland und Litauen hatten, wenden sich an die Stiftung „Verständigung und Aussöhnung“ in Moskau.

8. Jüdische und nichtjüdische Antragsteller, die ihren Wohnsitz am 16. Februar 1999 in der Republik Moldau hatten, wenden sich an die Stiftung „Verständigung und Aussöhnung“ in Kiew.

9. Für jüdische und nichtjüdische Antragsteller, die ihren Wohnsitz am 16. Februar 1999 in anderen als den bereits erwähnten Republiken der ehemaligen Sowjetunion hatten, ist jeweils die Partnerorganisation zuständig, aus deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller durch das NS-Regime deportiert wurde (§ 9 Abs. 2).

10. Jüdische Antragsteller, die ihren Wohnsitz am 16. Februar 1999 in Deutschland, Israel, den USA und allen anderen Ländern hatten, für die keine der oben genannten Partnerorganisationen zuständig ist, wenden sich an die Conference on Jewish Material Claims against Germany (JCC).

11. Alle nichtjüdischen Antragsteller mit Wohnsitz außerhalb der in den Nummern 1 – 9 genannten Länder wenden sich an die International Organization for Migration (IOM), deren Zentrale in Genf liegt. Soweit die IOM eine Zweigstelle im jeweiligen Wohnsitzstaat hat, sind die Anträge bei diesen Zweigstellen einzureichen. Antragsteller mit Wohnsitz in Deutschland beispielsweise wenden sich an die IOM in Berlin.

Die Antragsfrist hat mit Inkrafttreten des Gesetzes am 12. August 2000 begonnen und endet durch eine Gesetzesänderung am 31. Dezember 2001. Anträge müssen innerhalb dieser Ausschlussfrist gestellt werden. Zur Wahrung der Frist genügt ein formloser Antrag. Maßgeblich ist das Datum der Absendung. Anträge, die innerhalb der Ausschlussfrist an die Stiftung oder

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Partnerorganisationen gerichtet werden, werden als fristwahrend anerkannt, auch wenn die angeschriebene Organisation im Einzelfall nicht zuständig sein sollte. In einem solchen Fall leiten die unzuständigen Partnerorganisationen den Antrag an die zuständige weiter. Die Antragsteller erhalten von dort ein Antragsformular und gegebenenfalls ein Merkblatt.

Leistungen nach dem Stiftungsgesetz müssen höchstpersönlich beantragt werden. Ist der Anspruchsberechtigte nach dem 15. Februar 1999 verstorben oder werden Vermögensschäden geltend gemacht, so sind der überlebende Ehegatte und die noch lebenden Kinder zu gleichen Teilen anspruchsberechtigt. Wenn der Berechtigte weder Ehegatten noch Kinder hinterlassen hat, können Leistungen zu gleichen Teilen auch von Enkeln, oder, falls auch solche nicht mehr leben, von den Geschwistern beantragt werden. Wird auch von diesen kein Antrag gestellt, sind die in einem Testament eingesetzten Erben antragsberechtigt (§ 13 Abs. 1).

Die Entschädigung wird in zwei Raten ausgezahlt.

Das Antragsverfahren ist kostenfrei. Die Partnerorganisationen erheben keine Vermittlungs- oder sonstigen Gebühren. Der Antragsteller muss keinen Anwalt hinzuziehen. Anwaltsgebühren, sonstige Kosten der Rechtsverfolgung sowie Auslagen, die nach dem 17. Dezember 1999 entstanden sind, werden nicht erstattet. Die Bundesregierung und die Bundesstiftung beauftragen oder autorisieren keine gewerblichen Vermittler.

Der Antragsteller muss seine Anspruchsberechtigung nachweisen, wenn möglich durch Unterlagen. Die Partnerorganisationen sind verpflichtet, Ihnen bei der Beschaffung von Nachweisen zu helfen. Soweit die Berechtigung nicht durch vorhandene Unterlagen nachgewiesen ist, holt die Partnerorganisation Auskünfte vom Internationalen Suchdienst ein. Individuelle Nachfragen beim Internationalen Suchdienst sind nicht erforderlich. Wenn keine Unterlagen vorhanden sind oder die vorhandenen Unterlagen nicht ausreichen, kann die Leistungsberechtigung auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden (§ 11 Abs. 2), zum Beispiel durch Zeugenaussagen.

Anschriften der Stiftung und der Partnerorganisationen siehe Anlage 8.

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15. Washingtoner Konferenz über Holocaustvermögen

Die Bundesrepublik Deutschland hat – ungeachtet der bereits erfolgten und hier dargestellten materiellen Wiedergutmachung – auf der Washingtoner Konferenz über Holocaustvermögen am 3. Dezember 1998 erneut ihre Bereitschaft erklärt, auf der Basis der dort verabschiedeten Grundsätze nach Maßgabe ihrer rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten nach weiterem NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut zu suchen und die notwendigen Schritte zu unternehmen, gerechte und faire Lösungen beim Wiederauftauchen entsprechender Kulturgüter zu finden. Zur Umsetzung der in Washington verabschiedeten Grundsätze haben Bundesregierung, die Länder und die kommunalen Spitzenverbände im Dezember 1999 eine gemeinsame Erklärung zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz verabschiedet. In der Erklärung verpflichteten sich Bund, Länder und die kommunalen Spitzenverbände im Sinne der Washingtoner Erklärung in den verantwortlichen Gremien der Träger einschlägiger öffentlicher Einrichtungen darauf hinzuwirken, dass Kulturgüter, die als NS-verfolgungsbedingt entzogen identifiziert und bestimmten Geschädigten zugeordnet werden können, nach individueller Prüfung den legitimierten früheren Eigentümern bzw. deren Erben zurückzugeben. Diese Prüfung schließt den Abgleich mit bereits erfolgten materiellen Wiedergutmachungsleistungen ein. Ein derartiges Verfahren ermöglicht es, die wahren Berechtigten festzustellen und dabei Doppelentschädigungen zu vermeiden.

Mit einer im Februar 2001 veröffentlichten Handreichung zur Umsetzung der gemeinsamen Erklärung vom Dezember 1999 wird den Kulturgut bewahrenden Institutionen (Museen u.a.) eine praktische Hilfestellung für die Suche und Identifizierung von NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgütern und zur Vorbereitung von Entscheidungen über deren mögliche Rückgabe gegeben. Die Rechercheergebnisse der in Frage kommenden Institutionen werden an die

Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste (KK)
beim Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt
Kantstraße 5
39104 Magdeburg

weitergeleitet.

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Die Internetseite der Koordinierungsstelle

www.LostArt.de

soll die gewonnenen Rechercheergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich machen und potentiellen Berechtigten weiterführende Hinweise geben.

Eine der wichtigsten Erkenntnisquellen zur Provenienzforschung von NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kunstwerken sind die im Rahmen des Vollzugs des Bundesrückerstattungsgesetzes angelegten Akten, die vor allem im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Berlin verwahrt werden. Geeignete Anfragen können daher auch an die

Oberfinanzdirektion Berlin
- Bundesvermögensabteilung -
Referat V 41 / Archive Fasanenstraße 87
10263 Berlin

gerichtet werden. Unter dieser Adresse sind auch objektbezogene Recherchen möglich, da die Oberfinanzdirektion Berlin die aus ihrem Rückerstattungsarchiv ersichtlichen Kunstwerke auch in einer Kunstobjekt-Datei erfasst hat.

Kunstgegenstände, die in der Zeit des Nationalsozialismus in den Besitz des Deutschen Reiches gelangten und sich heute im Ressortvermögen des Bundesministeriums der Finanzen befinden, sind unter der Bezeichnung „Restbestand CCP“ im Internet unter der o.g. Adresse (www.LostArt.de) abrufbar. Bei der Oberfinanzdirektion Berlin wurde ein eigenständiges Referat eingerichtet, welches die Provenienz dieses Bestandes untersucht. Nähere Informationen zu diesem Bestand erteilt ebenfalls die

Oberfinanzdirektion Berlin
-Bundesvermögensabteilung -
Referat V 42 Fasanenstrasse 87
10623 Berlin.

Im Zuge der Umsetzung der Washingtoner Grundsätze und der gemeinsamen Erklärung von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden sowie der

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durchgeführten Recherchen konnten in den letzten beiden Jahren bereits eine Reihe von Bildern namhafter Künstler aus öffentlichem Besitz an die ursprünglich Berechtigten bzw. deren Erben zurückgegeben werden.

II. Außergesetzliche Regelungen auf der Grundlage des Bundesentschädigungsgesetzes

1. Fonds für rassisch Verfolgte nicht jüdischen Glaubens

Die Nationalsozialisten gingen bei der Verfolgung der Juden nicht von religiösen, sondern von rassischen Vorstellungen aus und haben daher als Juden auch solche Personen verfolgt, die nicht der jüdischen Glaubensgemeinschaft angehörten, aber nach der nationalsozialistischen Rassenlehre als Juden angesehen wurden. Bei den Haager Verhandlungen im Jahre 1952 mit Israel und der Jewish Claims Conference hatte die Bundesregierung ursprünglich in Aussicht genommen, dieser Organisation einen Fonds zur Unterstützung hilfsbedürftiger Juden außerhalb Israels in Höhe von 500 Mio. DM zur Verfügung zu stellen. Da die Jewish Claims Conference sich nur für eine Vertretung und Betreuung von Glaubensjuden zuständig ansah, erhielt sie aufgrund des Haager Protokolls Nr. 2 vom 10. September 1952 (BGBl. 1953 II S. 94 ff.) 450 Mio. DM. Der Restbetrag von zunächst 50 Mio. DM wurde durch Kabinettbeschluss vom 15. Juli 1952 für einen von der Bundesregierung zu verwaltenden Fonds für die sogenannten „Nichtglaubensjuden“ bestimmt.

Die Verwaltung dieses Fonds für rassisch Verfolgte nicht jüdischen Glaubens wurde zunächst im Auftrag des Bundes vom Land Nordrhein-Westfalen (Regierungspräsident Köln) durchgeführt, im Herbst 1964 jedoch vom Bundesministerium der Finanzen übernommen, der die zurzeit geltenden Richtlinien zur Vergabe von Mitteln für individuelle Betreuungsmaßnahmen aus dem Fonds für rassisch Verfolgte nicht jüdischen Glaubens sowie zur Vergabe von Mitteln für globale Betreuungsmaßnahmen aus diesem Fonds, jeweils in der Fassung vom 15. September 1966 (BAnz. Nr. 178 vom 22. September 1966) erließ.

Zuwendungen aus dem Fonds für rassisch Verfolgte nicht jüdischen Glaubens können an Personen gewährt werden, die wegen ihrer jüdischen Abstammung

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im Sinne der Nürnberger Gesetze verfolgt oder als nahe Angehörige von der Verfolgung mitbetroffen wurden. Außerdem dürfen sie – dies ist ein notwendiges Abgrenzungsmerkmal gegenüber der Zuständigkeit der Jewish Claims Conference für Glaubensjuden, auf die nachfolgend eingegangen wird – weder im Zeitpunkt der Verfolgung noch im Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Beihilfeantrag der jüdischen Glaubensgemeinschaft angehört haben oder angehören. Des Weiteren gehören zum begünstigten Personenkreis des Fonds für rassisch Verfolgte nicht jüdischen Glaubens Ehegatten von jüdischen Verfolgten, die selbst nicht unter die sogenannten Nürnberger Gesetze fielen, aber wegen der jüdischen Abstammung ihres Ehegatten verfolgt oder von dessen Verfolgung erheblich mitbetroffen wurden.

Zuwendungen aus dem Fonds für rassisch Verfolgte nicht jüdischen Glaubens können als einmalige oder laufende Beihilfen gewährt werden, wobei außer der Schwere und den Auswirkungen der Verfolgung auch die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers und seiner unterhaltsverpflichteten Angehörigen angemessen zu berücksichtigen sind. Die Höhe der laufenden Beihilfen wird nach Richtsätzen festgelegt, die der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung regelmäßig angepasst werden. Einmalige Beihilfen werden allgemein zum Lebensunterhalt oder zweckgebunden zur Bestreitung anderweitig nicht gedeckter Krankheitskosten oder zur Beschaffung von Hausrat und Bekleidung gewährt.

Die Richtlinien des Fonds für rassisch Verfolgte nicht jüdischen Glaubens sehen auch einmalige Beihilfen oder Darlehen zum Existenzaufbau, zur Wohnraumbeschaffung sowie zur Berufsausbildung vor. Diese Bestimmungen sind jedoch unter den heutigen Verhältnissen sowie in Anbetracht des vorgerückten Alters der Leistungsberechtigten nicht mehr aktuell.

Die Beihilfen aus dem Fonds für rassisch Verfolgte nicht jüdischen Glaubens werden ohne Rechtsanspruch im Wege pflichtmäßigen Ermessens gewährt und sind höchstpersönlicher Natur und daher weder vererblich noch pfändbar. Dies gilt im Übrigen auch für alle sonstigen außergesetzlichen Regelungen. Beihilfeanträge können unabhängig von der gesetzlichen Schlussfrist

(31. Dezember 1969 gem. Artikel VIII BEG-Schlussgesetz) weiterhin gestellt werden.

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Da der Fonds für rassisch Verfolgte nicht jüdischen Glaubens ein „Fonds mit besonderer Zweckbestimmung“ im Sinne des § 171 BEG ist, können die rassisch Verfolgten nicht jüdischen Glaubens einen Ausgleich weder nach § 171 BEG, noch nach anderen Regelungen, sondern ausschließlich nach den Richtlinien des Fonds für rassisch Verfolgte nicht jüdischen Glaubens erhalten. Um eine Gleichbehandlung der Nichtglaubensjuden mit Verfolgten, die unter die Ausgleichsregelung des § 171 BEG fallen, zu gewährleisten, wurden die Bewilligungsvoraussetzungen der Richtlinien des Fonds für rassisch Verfolgte nicht jüdischen Glaubens den ländereinheitlichen Ausgleichsrichtlinien zu § 171 BEG so weit wie möglich angeglichen.

Nach den Richtlinien des Fonds für rassisch Verfolgte nicht jüdischen Glaubens können aus diesem Fonds auch Zuschüsse an Träger von Alters- oder sonstigen Heimen gewährt werden, wenn diese sich verpflichten, eine bestimmte Anzahl von Heimplätzen nach Bedarf auf Dauer mit Leistungsberechtigten zu belegen.

Anträge auf Individualbeihilfen können formlos gestellt werden beim

Bundesministerium der Finanzen
- Dienstsitz Bonn  -
Postfach 13 08
53003 Bonn

Statistische Angaben siehe Anlage 1.

2. Regelung für jüdische Verfolgte

Die Bundesregierung hat für gesundheitlich schwer geschädigte jüdische NS-Verfolgte in den „Richtlinien für die Vergabe von Mitteln an jüdische Verfolgte zur Abgeltung von Härten in Einzelfällen im Rahmen der Wiedergutmachung“ vom 3. Oktober 1980 (BAnz. Nr. 192 vom 14. Oktober 1980) eine Regelung getroffen, die von der Jewish Claims Conference durchgeführt wird. Aufgrund dieser Regelung können einmalige Kapitalzahlungen in Höhe von bis zu 5.000 DM gewährt werden. Der Kreis der Beihilfeberechtigten ist in

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den Richtlinien, die an die entsprechenden Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes anknüpfen, festgelegt. Beihilfeberechtigt ist hiernach, wer aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist (§§ 1, 2 BEG) und sich in einer wirtschaftlichen Notlage befindet. Durch diese eindeutige Definition des Verfolgtenbegriffs, zu dem es umfangreiche Rechtsprechung der Entschädigungsgerichte gibt, stehen der Jewish Claims Conference bei der Prüfung der Frage, wer als Verfolgter anzusehen ist, klare Kriterien zur Verfügung. Die Beihilfen setzen durch NS-Gewaltmaßnahmen im Sinne der §§ 1 und 2 BEG bedingte erhebliche Gesundheitsschäden voraus.

Die oben genannten Richtlinien sind, soweit es sich um Voraussetzungen und Höhe der Beihilfe handelt, seit 1992 Bestandteil des Art. 2-Abkommens. Es geht zurück auf Artikel 2 der Vereinbarung vom 18. September 1990 zum Einigungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der früheren DDR. Die Bundesregierung hat das Abkommen im Oktober 1992 mit der Jewish Claims Conference getroffen. Es sieht, insoweit über vorgenannte Richtlinien hinausgehend, Leistungen für solche Opfer des nationalsozialistischen Regimes vor, die nach den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland bisher nur begrenzte Kapitalentschädigungsleistungen erhalten haben und sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden.

Die der Jewish Claims Conference zur Verfügung gestellten Mittel können im Wesentlichen für nachfolgend dargestellte Zweckbestimmungen verwendet werden:

a) Einmalige Beihilfen

Die Jewish Claims Conference kann – in Anlehnung an die beschriebene
Regelung aus dem Jahre 1980 – weiterhin einmalige Beihilfen bis zu
5.000 DM nach den zuvor dargestellten und insoweit weitergeltenden
Grundsätzen gewähren.

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b) Laufende Beihilfen

Laufende Beihilfen von monatlich 500 DM können Verfolgten gewährt werden, die

-mindestens sechs Monate in einem Konzentrationslager im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes inhaftiert waren oder

-18 Monate Ghettohaft erlitten haben oder

-unter menschenunwürdigen Bedingungen während mindestens 18 Monaten versteckt gelebt haben.

Die Zahlung der laufenden Beihilfen hat einheitlich am 1. August 1995 begonnen. Für den Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 1. August 1995 konnten Personen, welche die Voraussetzungen für eine laufende Beihilfe erfüllen, eine einmalige Überbrückungszahlung in Höhe von bis zu

10.000 DM erhalten. Die einmaligen und laufenden Beihilfen sind Leistungen zum Ausgleich von Härten und daher naturgemäß mit gesetzlichen Entschädigungsleistungen nicht vergleichbar.

c) Einrichtungen

Daneben werden der Jewish Claims Conference Mittel zur Förderung von Alters- und Pflegeheimen für hilfsbedürftige jüdische Verfolgte bereitgestellt.

Anträge auf Gewährung einer Beihilfe können bei folgenden Büros gestellt werden:

-Von Antragstellern mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt in Europa:

Claims Conference Hardship Fund (Art. 2 Fund)
Sophienstraße 44
60487 Frankfurt am Main,

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-von Antragstellern mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt in Israel beim:

Claims Conference Hardship Fund (Art. 2 Fund)
Gruzenbergstraße 18
65251 Tel Aviv, Israel
POB 29254,

-von Antragstellern mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt außerhalb
Europas und Israels:

Claims Conference Hardship Fund (Art. 2 Fund)
15 East 26th Street, Room 1355
New York, NY 100 10, USA
.

3. Regelung für Verfolgte nicht jüdischer Abstammung

a) Einmalbeihilfen

Die Bundesregierung hat eine entsprechende Regelung für Verfolgte nicht jüdischer Abstammung in den „Richtlinien für die Vergabe von Mitteln an Verfolgte nicht jüdischer Abstammung zur Abgeltung von Härten in Einzelfällen im Rahmen der Wiedergutmachung“ vom 26. August 1981 getroffen (BAnz. Nr. 160 vom 29. August 1991).

Nach dieser Regelung können Verfolgten nicht jüdischer Abstammung, die durch nationalsozialistisches Unrecht Gesundheitsschäden erlitten haben und sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, jedoch aus formellen Gründen keine Entschädigungsleistungen erhalten können, einmalige Beihilfen bis zu 5.000 DM gewährt werden.

Auch diese Regelung knüpft daran an, dass nur solche Antragsteller beihilfeberechtigt sind, die aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sind (§§ 1, 2 BEG).

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Die Durchführung der Regelung obliegt, soweit es sich um die Gewährung von Einmalbeihilfen handelt, der Bezirksregierung Köln, an die auch die Anträge zu richten sind.

Die Anschrift lautet wie folgt:

Bezirksregierung Köln
- Dezernat 37.8
50606 Köln.

Statistische Angaben siehe Anlage 2.

b) Beihilfen aus dem Wiedergutmachungs-Dispositions-Fonds

Außerdem hat die Bundesregierung mit § 8 der Richtlinien vom 26. August 1981 die Möglichkeit geschaffen, in besonderen Ausnahmefällen auch laufende Beihilfen zu gewähren (so genannter WiedergutmachungsDispositions- Fonds). Diese Möglichkeit wurde im Jahre 1988 durch eine Änderung des § 8 erweitert (Bekanntmachung im BAnz. Nr. 55 vom

19. März 1988). Ein besonderer Ausnahmefall kann danach vorliegen bei

-Haft in einem Konzentrationslager im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes während mindestens 9 Monaten,

-Freiheitsentziehung in bestimmten Haftstätten bzw. Leben unter lagerhaftähnlichen Bedingungen während mindestens 18 Monaten,

-Verstecktleben unter menschenunwürdigen oder besonders erschwerten Bedingungen während 30 Monaten, wenn hierdurch ein nachhaltiger Gesundheitsschaden mit einem Grad der Behinderung von 50 eingetreten ist.

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Daneben kann eine Beihilfe auch dann gewährt werden, wenn außergewöhnliche Umstände dies im Einzelfall rechtfertigen. Hierbei sind insbesondere die Art und die Schwere des Hergangs der Verfolgung sowie die Stärke und Dauer ihrer Auswirkungen zu berücksichtigen.

Nach den Richtlinien kann eine laufende Beihilfe – im Gegensatz zu den zuvor genannten Einmalbeihilfen – unter anderem nur erhalten, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt bzw. sie spätestens bis zum 1. Januar 1999 erworben hat, oder, falls er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt, deutscher Volkszugehöriger im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes ist.

Über Anträge auf Beihilfen aus dem Wiedergutmachungs-Dispositions-Fonds entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.

Die Anschrift lautet wie folgt:

Bundesministerium der Finanzen
- Dienstsitz Bonn -
Postfach 13 08
53003 Bonn.

Statistische Angaben siehe Anlage 3.

4. Regelung für Opfer pseudo-medizinischer Menschenversuche

Personen, die infolge der in mehreren nationalsozialistischen Konzentrationslagern vorgenommenen pseudo-medizinischen Versuche einen verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden erlitten haben, hatten Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zunächst nach landesgesetzlichen Regelungen, später dann nach dem Bundesergänzungsgesetz von 1953, abgelöst durch das Bundesentschädigungsgesetz von 1956, sowie aus dem Sonderfonds nach Artikel V BEG-Schlussgesetz von 1965.

Nicht anspruchsberechtigt nach dem Bundesentschädigungsgesetz sind Opfer von Menschenversuchen, die nicht aus einem der in § 1 BEG genannten Ver

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folgungsgründe (politische Gegnerschaft, Rasse, Glaube, Weltanschauung) geschädigt worden sind oder die nicht die gesetzlichen Wohnsitz- und Stichtagsvoraussetzungen erfüllen oder nicht die Antragsfristen eingehalten haben.

Für diese Personengruppen greift als Regelung der Kabinettsbeschluss vom

26. Juli 1951 ein, aufgrund dessen an Opfer pseudo-medizinischer Versuche in besonderen Notfällen eine einmalige Fürsorgeleistung bis zu 25.000 DM gewährt werden kann. Nicht unter diese Regelung fallen wegen ihres durch höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigten streng subsidiären Charakters alle Personen, die bereits eine anderweitige Entschädigung, gleichgültig für welchen Schaden und in welcher Höhe, erhalten haben oder die zu dem Personenkreis gehören, der durch Globalabkommen der Bundesrepublik Deutschland mit einer Reihe von europäischen Staaten begünstigt ist. Solche Globalverträge wurden mit den in I. aufgeführten Ländern geschlossen. Die ursprünglich gebietsmäßig begrenzte Regelung von 1951 wurde durch weiteren Beschluss vom 22. Juni 1960 angesichts der besonderen Unmenschlichkeit der pseudo-medizinischen Versuche dahin erweitert, eine Beihilfe auch solchen Opfern von Menschenversuchen zu gewähren, die in Staaten leben, mit denen die Bundesrepublik Deutschland seinerzeit keine diplomatischen Beziehungen unterhielt (Polen, CSSR, Jugoslawien, Ungarn und Rumänien). Anträge von Staatsangehörigen dieser Staaten wurden im Auftrag der Bundesregierung von einer hierfür gebildeten Neutralen Kommission des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) in Genf in Einzelverfahren geprüft und aus den durch die Bundesregierung zur Verfügung gestellten Mitteln entschädigt.

In dem Bestreben, die Entschädigung für diese Versuchsopfer möglichst bald abzuschließen, hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem IKRK zugunsten der noch nicht entschädigten Antragsteller, die mit einer positiven Entscheidung rechnen konnten, Globalabkommen mit Jugoslawien, der CSSR, Ungarn und Polen abgeschlossen. Die darin festgelegten Leistungen sind von deutscher Seite in voller Höhe erbracht worden.

Statistische Angaben siehe Anlage 4.

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III. Regelung für das Beitrittsgebiet

1. Entschädigungsrentengesetz (ERG)

Zur Regelung der Entschädigung für Berechtigte in den jungen Bundesländern wurde das Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet vom 22. April 1992 (BGBl. I S. 906) erlassen, das am 1. Mai 1992 in Kraft getreten ist.

Artikel 1 dieses Gesetzes enthält das Entschädigungsrentengesetz (ERG), mit dem die Zahlung von Ehrenpensionen und Hinterbliebenenpensionen für NS-Verfolgte der früheren DDR vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an neu geregelt wird.

Die Schaffung einer neuen gesetzlichen Grundlage war erforderlich geworden, weil die Rechtsgrundlage für die bisher im Beitrittsgebiet geleisteten Ehrenpensionen für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus sowie deren Hinterbliebene im Wesentlichen mit dem 31. Dezember 1991 entfallen ist. Nach dem Einigungsvertrag war die in der früheren DDR geltende Anordnung für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus sowie deren Hinterbliebene vom 20. September 1976 nur noch bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden. Es war jedoch festgeschrieben, dass die zu diesem Zeitpunkt laufenden Ehrenpensionen und die sich daraus ableitenden Leistungen an Hinterbliebene weiterzugewähren sind.

Das Entschädigungsrentengesetz sieht neben der Weiterzahlung der am

30. April 1992 laufenden Ehrenpensionen in Form von Entschädigungsrenten in modifizierter Höhe unter anderem auch ein Neuantragsrecht für diejenigen NS-Opfer vor, denen eine Ehrenpension von den früher zuständigen DDR-Stellen aus rechtsstaatswidrigen Gründen versagt oder – nach ursprünglicher Bewilligung – nachträglich wieder entzogen worden ist. Die Durchführung dieses Gesetzes obliegt dem

Bundesversicherungsamt
Reichpietschufer 74 – 76
10785 Berlin.

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2. Außergesetzliche Regelung auf der Grundlage des ERG

Ebenfalls zum 1. Mai 1992 ist eine ergänzende Regelung nach § 8 ERG in Form von Richtlinien der Bundesregierung (BAnz. Nr. 95 vom 21. Mai 1992,

S. 4185) in Kraft getreten für Personen, die Verfolgte im Sinne des § 1 BEG sind, keinen Anspruch auf eine Entschädigungsrente nach dem Entschädigungsrentengesetz haben und wegen ihres Wohnsitzes im Beitrittsgebiet auch keine Leistungen nach anderen Wiedergutmachungsregelungen erhalten konnten oder erhalten können. Antragsberechtigt ist auch, wer die ehemalige DDR nach dem 30. Juni 1969 verlassen und seinen Wohnsitz im Bundesgebiet nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 genommen hat. Entsprechend der inhaltlichen Vorgabe durch § 8 ERG ist Voraussetzung für eine Rente nach dieser ergänzenden Regelung, die vom Bundesministerium der Finanzen durchgeführt wird, unter anderem, dass der Verfolgte

-mindestens sechs Monate in einem Konzentrationslager im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes inhaftiert war oder

-eine mindestens zwölfmonatige Haft in bestimmten anderen nationalsozialistischen Haftstätten verbringen musste oder

-eine mindestens zwölfmonatige sonstige Freiheitsbeschränkung von bestimmter Schwere erlitten hat.

In besonderen Ausnahmefällen kann auch ein anderer, den vorgenannten Tatbeständen in Schwere und Auswirkungen vergleichbarer nachhaltiger Verfolgungsschaden berücksichtigt werden.

Weitere Voraussetzungen der Rentengewährung ist die Vollendung des

55. Lebensjahres bei Frauen und des 60. Lebensjahres bei Männern oder das Vorliegen von Invalidität im Sinne des Art. 2 § 7 Abs. 3 des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606).

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Sind Verfolgte, die die Anspruchsvoraussetzungen der Richtlinien erfüllen, verstorben, so erhalten ihre arbeitsunfähigen Witwen und Witwer eine Rente in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 6 ERG. Diese Vorschrift lautet:

„Entschädigungsrente für Witwen und Witwer wird geleistet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1951 geschlossen wurde. Dies gilt auch, wenn eine Eheschließung vor dem 1. Januar 1951 wegen fehlender amtlicher Dokumente oder aus anderen wichtigen Gründen nicht möglich war oder eine eheähnliche Gemeinschaft bestand und die Ehe erst nach dem Zeitpunkt geschlossen wurde. Bei einer Rückkehr aus einer Emigration oder bei Entlassung aus einer Internierung, Haft oder Kriegsgefangenschaft nach dem 31. Dezember 1945 tritt an die Stelle des 1. Januar 1951 der Ablauf von fünf Jahren nach der Rückkehr oder Entlassung.“

Die Rente beträgt 1.400 DM monatlich für Verfolgte und 800 DM monatlich für Witwen und Witwer.

Auf die Rente sind Leistungen anzurechnen, die der Berechtigte aufgrund einer außerhalb des Bundesentschädigungsgesetzes getroffenen Regelung des Bundes oder eines Landes bezogen hat oder bezieht.

Leistungen nach den Richtlinien sind, ebenso wie die Entschädigungsrenten nach dem Entschädigungsrentengesetz, ganz oder teilweise zu versagen oder abzuerkennen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat.

Anträge auf Bewilligung einer Entschädigungsrente können gestellt werden beim

Bundesministerium der Finanzen
- Dienstsitz Bonn -
Postfach 13 08
53003 Bonn.

Statistische Angaben siehe Anlage 5.

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3. Vermögensrechtliche Regelungen im Beitrittsgebiet

Zunächst trat mit dem Einigungsvertrag das Vermögensgesetz am

29. September 1990 in Kraft. Nach § 1 Abs. 6 ist es auch auf Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen verloren haben. Das Gesetz knüpft insoweit an rückerstattungsrechtliche Regelungen an. Die Ansprüche mussten bis Ende 1992 (Immobilien) bzw. bis Ende Juni 1993 (bewegliches Vermögen) angemeldet werden. Für erbenlose oder nicht angemeldete jüdische Vermögensverluste sieht das Gesetz die Jewish Claims Conference als Rechtsnachfolger vor. Der Wert der Rückübertragungen an NS-Verfolgte nach diesem Gesetz kann mangels entsprechender Angaben nicht beziffert werden. Sind Rückübertragungen nicht möglich oder haben die Betroffenen ihr Wahlrecht auf Entschädigung ausgeübt, erhalten sie die Entschädigung nach dem NS-Verfolgten-Entschädigungsgesetz. Die Leistungen werden aus dem Entschädigungsfonds, einem Sondervermögen des Bundes erbracht. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach rückerstattungsrechtlichen Regelungen. Sie ist aber unter Berücksichtigung der seither verflossenen Zeit verdoppelt worden. Die Leistungen werden voraussichtlich den Betrag von 3,5 Mrd. DM erreichen; davon waren bis Ende 2000 bereits 1,1 Mrd. DM ausgezahlt.

US-Bürger konnten bis 1976 Ansprüche auf Vermögensverluste im Beitrittsgebiet bei einer von der US-Regierung eingesetzten Kommission anmelden. Die anschließend mit der DDR geführten Gespräche über Entschädigungen blieben ergebnislos. Nach der Wiedervereinigung wurden die Verhandlungen mit der Bundesregierung fortgeführt und mit dem Pauschalentschädigungsabkommen vom 13. Mai 1992 abgeschlossen. Mit dem Abkommen wurde den betroffenen US-Bürgern die Möglichkeit eingeräumt, sich entweder aus diesem Abkommen in den Vereinigten Staaten entschädigen zu lassen oder am oben genannten deutschen vermögensrechtlichen Verfahren teilzunehmen. Für die Entschädigung in den Vereinigten Staaten hat die Bundesregierung insgesamt rd. 102 Mio. US-Dollar überwiesen. Welcher Anteil an NS-Verfolgte

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ausgezahlt wurde, ist nicht bekannt. Zu den Berechtigten zählen auch ca.

1.000 jüdische Anspruchsteller, die die amerikanische Staatsangehörigkeit erst nach der Vermögensschädigung, aber vor Ende 1951 erworben haben.

IV. Regelungen auf der Grundlage des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes

1. Allgemeines Kriegsfolgengesetz vom 5. November 1957

Das Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz – AKG) vom 5. November 1957 (BGBl. I S. 1747), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) regelt in § 5 die Ansprüche von Geschädigten des NS-Regimes, die nicht die Verfolgteneigenschaft im Sinne der §§ 1 und 2 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) besitzen. Während die Wiedergutmachungsgesetze sämtliche in Betracht kommenden Vermögens- und Nichtvermögensschäden regeln, sieht das Allgemeine Kriegsfolgengesetz nur Entschädigung für Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit und an Freiheit vor. § 5 AKG gewährt für rechtswidrige Verletzungen dieser Rechtsgüter Anspruch auf Schadenersatz nach den allgemeinen Rechtsvorschriften, insbesondere nach den Vorschriften über die Staatshaftung und nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über unerlaubte Handlungen (§§ 823 ff BGB).

Ansprüche nach § 5 AKG werden nur dann zuerkannt, wenn der Geschädigte am 31. Dezember 1952 seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im damaligen Geltungsbereich des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes oder in einem Staat hatte, der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 1. April 1956 anerkannt hatte (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 AKG), oder eine der sonstigen in § 6 AKG genannten Wohnsitz- und Stichtagsvoraussetzungen erfüllt. Die für Vertriebene (Aussiedler), Heimkehrer sowie Personen, die erst nach dem

31. Dezember 1952 im Wege der Familienzusammenführung in das Bundesgebiet gelangt sind, geschaffenen Ausnahmeregelungen haben heute praktisch keine Bedeutung mehr.

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Die vorgenannten Ansprüche mussten grundsätzlich binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes, d.h. bis zum 31. Dezember 1958, angemeldet werden (§ 28 AKG). Bei Versäumung der Anmeldefrist konnte innerhalb eines weiteren Jahres, also bis zum 31. Dezember 1959, Nachsicht gewährt werden. Ansprüche nach § 5 AKG werden im Wesentlichen nur noch abgewickelt.

Neuanmeldungen sind nur noch in wenigen Ausnahmefällen möglich, nämlich bei Ansprüchen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind. In diesen Fällen beginnt die einjährige Anmeldefrist mit der Entstehung des Anspruchs. Dies kann z.B. für einen erst später auftretenden oder sich wesentlich verschlimmernden Gesundheitsschaden zutreffen. Dasselbe gilt für einen Schaden in der gesetzlichen Altersversorgung, der auf dem Ausfall von Beitragszahlungen infolge einer widerrechtlichen Freiheitsentziehung beruht und sich erst bei Eintritt des Versorgungsfalles zeigt.

Zuständig für die Bearbeitung von Anträgen nach § 5 AKG sind die Oberfinanzdirektionen (Bundesvermögensabteilungen). Örtlich zuständig ist die Direktion, in deren Bezirk der Anspruchsberechtigte im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs seinen Wohnsitz hat.

§ 5 AKG wurde nicht auf die neuen Bundesländer und Berlin (Ost) übergeleitet. NS-Opfer, die dort ihren Wohnsitz haben, werden nach den unter II. 2. bis 4. genannten Regelungen entschädigt.

2. Leistungen an Zwangssterilisierte Zwangssterilisierte, die die Voraussetzungen für Entschädigungsleistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz oder nach § 5 AKG nicht erfüllen, erhalten aufgrund einer Regelung vom 3. Dezember 1980 auf Antrag eine einmalige Beihilfe von 5.000 DM, soweit sie nicht bereits anderweitige Leistungen erhalten haben. Leistungsvoraussetzung ist im Wesentlichen die Glaubhaftmachung der Sterilisation.

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Zusätzlich und ohne weitere Voraussetzung können die Betroffenen nach den AKG-Richtlinien über die Einmalleistung hinaus laufende Leistungen von 120 DM monatlich erhalten.

Außerdem sehen die AKG-Richtlinien in Ausnahmefällen auch weitergehende laufende Beihilfen vor. Voraussetzung dafür ist im Wesentlichen das Vorliegen einer gegenwärtigen wirtschaftlichen Notlage. Diese laufenden Beihilfen treten dann an die Stelle der 120 DM-Beihilfe.

Mit Kabinettbeschluss vom 28. November 1990 hat die Bundesregierung die Geltung der Regelung für Zwangssterilisierte auf das Beitrittsgebiet übergeleitet.

Die Durchführung der Regelung obliegt den Bundesvermögensabteilungen der Oberfinanzdirektionen. Örtlich zuständig ist auch hier die Direktion, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Für Anträge auf laufende Leistungen wegen eines nachhaltigen Gesundheitsschadens ist die Oberfinanzdirektion Köln zentral für das gesamte Bundesgebiet zuständig.

3. AKG-Richtlinien

a) Geltungsbereich

Leistungen nach den Richtlinien der Bundesregierung über Leistungen an Opfer von nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen im Rahmen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) vom 7. März 1988 (BAnz.

S. 1277), zuletzt geändert am 23. Juni 1998 (BAnz. Nr. 119 vom 2. Juli 1998) sollen Personen zugute kommen, die nicht Verfolgte im Sinne des § 1 BEG sind, aber wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung oder wegen ihres gesellschaftlichen oder persönlichen Verhaltens vom NS-Regime als Einzelne oder als Angehörige von Gruppen angefeindet wurden und denen deswegen Unrecht zugefügt wurde. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen einen erheblichen Gesundheitsschaden erlitten haben, sich gegenwärtig in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, ohne Verschulden die Antragsfrist des § 28 AKG versäumt haben und keine gesetzlichen Leistungen erhalten können. Die Leistungen sollen – ebenso

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wie die Leistungen nach der Regelung zugunsten Zwangssterilisierter vom

3. Dezember 1980 – Härten mildern, die trotz der gesetzlichen Entschädigungsregelung nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz wegen Versäumung gesetzlicher Antragsfristen oder aus anderen Gründen verblieben sind. Neben dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz wurden bzw. werden Opfer des NS-Regimes und des Krieges auch nach anderen gesetzlichen und außergesetzlichen Sonderregelungen entschädigt (z.B. Bundesentschädigungsgesetz und hierzu ergangene Regelungen [vgl. II], Bundesversorgungsgesetz, Häftlingshilfegesetz). Schadensachverhalte, die nach diesen Vorschriften zu beurteilen sind, fallen nicht unter die hier behandelten Regelungen. Die AKG-Richtlinien ergänzen auch die bereits seit 1980 zugunsten Zwangssterilisierter praktizierte und weiterhin gültige Regelung. Zum einen können danach einmalige Beihilfen bis zu 5.000 DM an Personen gewährt werden, die durch das NS-Regime geschädigt wurden und wegen Versäumung der Antragsfristen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes keine gesetzlichen Entschädigungsleistungen mehr erhalten können. Zum anderen sehen die Richtlinien für besondere Ausnahmefälle, in denen außergewöhnliche Umstände die Gewährung einer weitergehenden Hilfe erforderlich machen, laufende Leistungen vor.

Die AKG-Richtlinien bezwecken jedoch keinen finanziellen Ausgleich für Kriegsschäden, reine Vermögensschäden sowie für Vorkriegs- oder kriegsbedingte Lebensbeeinträchtigungen aller Art.

Eine Zuwendung nach den AKG-Richtlinien wird nur auf Antrag gewährt. Sie ist nur möglich an Personen, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder, falls sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen oder erst nach dem 8. Mai 1945 erworben haben, deutsche Volkszugehörige im Sinne der §§ 1 und 6 Bundesvertriebenengesetz sind. Sie müssen im Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

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b) Antragsberechtigte

Antragsberechtigt nach diesen Richtlinien sind alle durch NS-Unrecht geschädigten Personen, die nicht Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes sind. Die Regelung zugunsten Zwangssterilisierter vom

3. Dezember 1980 bleibt davon unberührt. Zu den Antragsberechtigten gehören verschiedene Gruppen von Personen, die durch rechtsstaatswidrige Handlungen von Rechtsträgern des Deutschen Reichs geschädigt wurden. Hier sind zunächst die Opfer von Euthanasie und Sterilisation zu nennen.

Ferner kann es sich u.a. um Personen handeln, die von NS-Staats- oder Parteiorganen als „Arbeitsscheue“, „Arbeitsverweigerer“, „Asoziale“, „psychiatrisch Verfolgte“, Homosexuelle“, „Wehrkraftzersetzer“, „Wehrdienstverweigerer“, „Kriminelle“, „Landstreicher“ angesehen und deshalb NS-Unrechtsmaßnahmen ausgesetzt waren, z.B. in Konzentrationslagern oder ähnlichen Einrichtungen gefangengehalten wurden. Auch der sogenannte Jugendwiderstand kann je nach Einzelfall zu Leistungen nach den Richtlinien führen. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit ist zu einzelnen dieser Personengruppen und Schadenssachverhalte Folgendes zu bemerken:

Euthanasie-Opfer

Die so genannten Euthanasie-Anstalten werden ohne weiteren Nachweis als Haftstätten im Sinne der Richtlinien angesehen. Hierzu rechnen die Anstalten Grafeneck/Württ., Hartheim bei Linz, Sonnenschein bei Pirna, Bernburg/Saale, Hadamar bei Limburg, Brandenburg/Havel. Selbst wenn sich Einweisungen in diese Anstalten als therapeutisch geboten herausstellen, wird angenommen, dass die Behandlung der Patienten in diesen Einrichtungen dem für Euthanasie-Anstalten typischen Verhaltensmuster entsprach, die Menschenwürde missachtet wurde und die Insassen in ständiger physischer und psychischer Bedrohung lebten. Zugunsten der Betroffenen wird davon ausgegangen, dass das Ausmaß der erlittenen seelischen, geistigen und körperlichen Leiden die Gewährung von einmaligen Leistungen rechtfertigt.

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Auch hinterbliebene Ehegatten und Kinder von NS-Opfern, die in so genannten Euthanasie-Anstalten umgekommen sind, können unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere wenn ihnen Unterhaltsleistungen entgangen sind, Leistungen erhalten.

Homosexuelle

Aufgrund eines Runderlasses des Reichssicherheitshauptamtes vom 12. Juli 1940 wurden zahlreiche Homosexuelle entweder nach Verbüßung einer Strafe oder ohne dass eine Bestrafung vorlag, in Konzentrationslager verbracht. Für Schäden, die durch solche Maßnahmen, insbesondere durch Verbringung in ein Konzentrationslager, entstanden sind, können Leistungen gewährt werden.

Die Bestrafung homosexueller Betätigung als solcher in einem nach den strafrechtlichen Vorschriften durchgeführten Strafverfahren ist weder NS-Unrecht noch rechtsstaatswidrig. Das Verbot galt seit jeher bis zum Vierten Strafrechtsreformgesetz vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725) auch in der Bundesrepublik Deutschland. Es war auch mit dem Grundgesetz vereinbar (Urteil des BVerfG vom 10. Mai 1957, BVerfGE 6 S. 389 ff). Deshalb können Strafen, die in einem nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführten Strafverfahren verhängt und im regulären Strafvollzug vollstreckt wurden, nicht als Freiheitsentziehung entschädigt werden.

Kriminelle

Durch einen Runderlass des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern vom 14. Dezember 1937 wurde die Kriminalpolizei ermächtigt, unter gewissen Voraussetzungen Berufs- und Gewohnheitsverbrecher in Vorbeugungshaft zu nehmen (vgl. Buchheim, Die Aktion „Arbeitsscheu Reich“, Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte, Band II, Stuttgart [1966], S. 189 ff). Soweit Kriminelle ohne Strafverfahren oder über die in einem Strafverfahren ausgesprochene Verurteilung hinaus in Haft genommen wurden, kommen ebenfalls Leistungen in Betracht.

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„Arbeitsscheue“, „Arbeitsverweigerer“, „Landstreicher“ und „Asoziale“

Gegen diesen Personenkreis wurden während der NS-Herrschaft ebenfalls so genannte vorbeugende Maßnahmen getroffen. Damit sollten diese Personen einer geregelten Arbeit zugeführt und gleichzeitig Arbeitskräfte, für die wegen der angespannten Lage auf dem Arbeitsmarkt ein Bedarf bestand, gewonnen werden. Grundlagen für diese Maßnahmen waren u.a. der bereits erwähnte Erlass des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern vom 14. Dezember 1937 sowie ein Erlass des Reichsministers des Innern vom 18. September 1939 (Buchheim, a.a.O. Band II, S. 189 ff). Geschädigte, die von solchen Maßnahmen betroffen waren, können gleichfalls Leistungen beantragen.

Opfer der NS-Gerichtsbarkeit

Die Richtlinien sehen Leistungen auch in Fällen gerichtlich verhängter und verbüßter Strafen vor, wenn sich im jeweiligen Einzelfall ergibt, dass das Urteil oder die Vollstreckung des Urteils rechtsstaatswidrig war.

Ein rechtsstaatswidriges Urteil liegt z.B. vor, wenn das Strafmaß, verglichen mit der zur Last gelegten Straftat, als übermäßig hart und grausam angesehen werden muss. Die Oberfinanzdirektionen legen bei der Prüfung dieser Frage den jeweiligen Strafrahmen des vor dem 30. Januar 1933 geltenden Reichsstrafgesetzbuchs oder, bei Militärstraftaten, des Militärstrafgesetzbuchs in der Fassung vom 15. Juni 1926 zugrunde. Maßgebend ist grundsätzlich die letztinstanzliche Entscheidung oder eine spätere Gnadenentscheidung.

Wenn die Verurteilung nach dem bayerischen Gesetz Nr. 21 zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege vom

28. Mai 1945 (BayGVBl Nr. 11/1946, S. 180), nach einem entsprechenden anderen Landesgesetz oder nach dem Gesetz zur Beseitigung nationalsozialistischer Unrechtsurteile vom 25. Mai 1990 (BGBl. I S. 966) aufgehoben wurde oder hätte aufgehoben werden können, liegt regelmäßig eine NS-Unrechtsmaßnahme vor, soweit nicht Straftatbestände erfüllt waren, die bereits vor dem 30. Januar 1933 bestanden. Gleiches gilt für das NS-Aufhebungsgesetz.

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Bei Todesurteilen aus der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 wegen militärischer Straftaten, die nicht bereits vor dem 8. Mai 1945 aufgehoben worden sind, besteht eine tatsächliche Vermutung im Sinne eines Anscheinsbeweises für Unrecht im Strafmaß, sofern sich die Strafe nicht im Einzelfall als gerechtfertigt erweist (vgl. Bundessozialgericht, Neue Juristische Wochenschrift 1992, S. 934). Bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wegen Verstoßes gegen das Verbot des Abhörens von Feindsendern oder wegen Umgangs mit Kriegsgefangenen und anderen Ausländern sind regelmäßig ebenfalls die Voraussetzungen für eine Leistung nach den AKG-Richtlinien gegeben.

Leistungen sind regelmäßig ausgeschlossen, soweit die aufgrund eines Urteils aus der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 verbüßte Strafe nach dem 8. Mai 1945 von einem deutschen oder alliierten Gericht im Ergebnis als rechtmäßig bestätigt wurde.

Nationalsozialistisches Unrecht kann auch in der Art und Weise der Strafvollstreckung vorliegen. Regelbeispiel hierzu ist die KZ-Haft.

Bei Verurteilungen von Wehrmachtsangehörigen können Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz in Betracht kommen, die vorrangig von den Versorgungsbehörden der Länder zu prüfen sind.

c) Weitere Leistungsvoraussetzungen

Bei der Festlegung der Leistungsvoraussetzungen wurde den durch NS-Unrecht Geschädigten so weit wie möglich entgegengekommen, auch um im Sinne der Betroffenen einen schnellen und unbürokratischen Vollzug der Richtlinien zu gewährleisten.

Ein erheblicher Gesundheitsschaden wird danach angenommen bei einem durch die Unrechtsmaßnahme bedingten Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder einem allgemeinen GdB von 80 (Nachweis durch privatärztliches Attest genügt, falls erforderlich). Ein allgemeiner GdB von 80 wird unterstellt bei Vollendung des 60. Lebensjahres bei Frauen oder des 65. Lebensjahres

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bei Männern oder wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne der Richtlinien vorliegen, d.h. wenn die Art und Schwere des Hergangs der Unrechtsbehandlung sowie die Stärke und Dauer ihrer Auswirkungen dies im Einzelfall rechtfertigen.

Die Prüfung der besonderen (wirtschaftlichen) Notlage richtet sich nach den jeweils maßgebenden Beträgen des § 34 Abs. 3 der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 (BGBl. I S. 300) in der jeweils geltenden Fassung. Zugrunde gelegt wird das Familieneinkommen des Betroffenen. Hierbei werden bestimmte Leistungen, die der Betroffene im Hinblick auf ihre situationsbedingten besonderen Bedürfnisse erhält (z.B. Hilfen für Behinderte und Kranke), nicht angerechnet, um alle Betroffenen im Ergebnis gleich zu behandeln und auch in Grenzfällen eine Notlage noch als gegeben ansehen zu können.

Das schuldlose Versäumen der Antragsfrist des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes wird grundsätzlich unterstellt, da die durch § 5 AKG eröffneten Möglichkeiten, Entschädigungsansprüche geltend zu machen, in der Bevölkerung wie auch in Kreisen der Betroffenen weitgehend unbekannt geblieben sind.

d) Leistungen

Die Beihilfe besteht grundsätzlich aus einer Kapitalzahlung bis zu 5.000 DM.

In besonderen Ausnahmefällen, in denen außergewöhnliche Umstände die Gewährung einer weitergehenden Hilfe erforderlich machen, können auch laufende Leistungen gewährt werden. Hierbei sind insbesondere die Art und die Schwere des Hergangs der Unrechtshandlung sowie die Stärke und Dauer ihrer Auswirkungen zu berücksichtigen. Außergewöhnliche Umstände im Sinne der Richtlinien sind bei einem außergewöhnlich schweren Schaden gegeben. Von einem solchen Schaden ist insbesondere auszugehen bei

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-Haft in einem Konzentrationslager im Sinne des § 42 Abs. 2 BEG von mindestens neun Monaten,

-einer willkürlichen oder einer Freiheitsentziehung aufgrund einer gesetzmäßig verhängten, aber als übermäßig zu bewertenden Strafe in einer anderen Haftstätte im Sinne des § 43 Abs. 2 BEG (z.B. polizeiliche oder militärische Haft, Inhaftnahme durch die NSDAP, Untersuchungshaft, Strafhaft) von mindestens achtzehn Monaten Dauer,

-Verstecktleben unter menschenunwürdigen oder besonders erschwerten Bedingungen von dreißig Monaten Dauer oder länger, wenn hierdurch ein dauernder Gesundheitsschaden mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 eingetreten ist.

Die Beihilfe ist höchstpersönlicher Natur und daher nicht übertragbar. Erben von Geschädigten haben kein Antragsrecht. In Ausnahmefällen können Beihilfen auch an Witwen geleistet werden, wenn sie von den gegen ihren Ehemann gerichteten Unrechtsmaßnahmen oder deren Auswirkungen erheblich mitbetroffen wurden.

Die nach diesen Richtlinien gewährten Leistungen sollen den Betroffenen als Ausgleich für das erlittene Unrecht zugute kommen. Sie sollen daher nicht zur Minderung der Einkünfte führen, auf die Betroffene einen gesetzlichen Anspruch haben.

e) Bearbeitung der Anträge durch die Oberfinanzdirektionen

Die AKG-Richtlinien werden von den Bundesvermögensabteilungen der Oberfinanzdirektionen durchgeführt. Zuständig ist jeweils die Direktion, in deren Geschäftsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Für Anträge auf laufende Leistungen ist ausschließlich die Oberfinanzdirektion Köln zuständig. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass neben einer Einmalleistung laufende Leistungen in Betracht kommen, beteiligen die Wohnsitz-Oberfinanzdirektionen von sich aus die Oberfinanzdirektion Köln. Eine Anmeldefrist besteht nicht.

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Die Oberfinanzdirektionen haben bei der Prüfung der Anträge von Zwangs- sterilisierten und sonstigen NS-Opfern die Leistungsvoraussetzungen von Amts wegen zu ermitteln. Hierzu ist die Mitwirkung der Antragsteller unerlässlich, da ohne sachdienliche Hinweise des Geschädigten Ermittlungen oft nicht möglich sind. Hat der Betroffene Schwierigkeiten, die Voraussetzungen glaubhaft zu machen, so versuchen die Bediensteten der Oberfinanzdirektionen im Rahmen des Möglichen zu helfen und durch eigene Ermittlungen, gegebenenfalls auch durch persönliche Gespräche mit dem Betroffenen, die Schwierigkeiten auszuräumen.

Eine größere Zahl von Anträgen musste abgelehnt werden, weil die Antragsteller nicht zu den von den Regelungen begünstigten Personenkreisen gehören. Anträgen von Ausländern konnte nicht entsprochen werden, weil sich die Entschädigungsbegehren als Reparationsforderungen darstellten, deren Prüfung nach dem Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Londoner Schuldenabkommen – von 1953 ausgeschlossen ist. Teilweise wurde Entschädigung wegen Verletzung von Vermögensrechten beantragt, die nicht zu den nach § 5 AKG zu berücksichtigenden Rechtsgütern gehören. Häufig fehlte es an der wirtschaftlichen Notlage des Betroffenen oder die Antragsteller hatten für die geltend gemachten Schäden bereits anderweitige Leistungen erhalten. Soweit Anträge weiterzuleiten waren, handelte es sich um Sachverhalte, für die besondere gesetzliche oder außergesetzliche Regelungen in Betracht kamen, etwa die Regelungen für Verfolgte im Rahmen des Bundesentschädigungsgesetzes, das Bundesversorgungsgesetz, das Häftlingshilfegesetz oder sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.

Hinsichtlich des Zeitbedarfs für die Antragsbearbeitung zeigen sich deutliche Unterschiede zwischen den Anträgen auf Einmalleistung wegen Sterilisation einerseits und den Anträgen auf einmalige oder laufende AKG-Leistungen andererseits. Während für die Bewilligung einer einmaligen Zuwendung wegen Zwangssterilisation zumeist die Vorlage einer Kopie der erbgesundheitsgerichtlichen Entscheidung über die Sterilisation, eines ärztlichen Attestes oder die Auskunft von Vertrauenspersonen des Sterilisierten für die Glaubhaftmachung des Eingriffs als ausreichend angesehen werden können, ist angesichts der Verschiedenartigkeit der Fallgestaltungen bei den übrigen Anträgen auf Leistungen die Antragsbearbeitung im allgemeinen schwieriger.

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Nicht selten sind hierbei umfangreiche Akten aus früheren Entschädigungsverfahren durchzuarbeiten oder Auskünfte anderer Behörden einzuholen.

Gleichwohl konnten in Durchführung der Regelung für Zwangssterilisierte vom 3. Dezember 1980 und der AKG-Richtlinien vom 7. März 1988 in der Zeit von 1980 bis Ende 1999 Zwangssterilisierten in 13.709 Fällen einmalige Zuwendungen und in 9.485 Fällen laufende Leistungen in Höhe von 120 DM monatlich zugesprochen werden. Beihilfen an andere Personenkreise wurden in 5.592 Fällen in Form einmaliger Beihilfen und in 1.314 Fällen in Form laufender Beihilfen gewährt. Insgesamt wurden nach den vorgenannten Regelungen in den Jahren 1988 bis 1999 150,6 Mio. DM gezahlt, davon entfallen auf laufende Leistungen 55,9 Mio. DM und auf laufende 120 DM- Beihilfen 70 Mio. DM (vgl. auch Anlage 7).

Abschließend ist festzustellen, dass sich die Bearbeitung der Anträge wegen der Zunahme der Fälle mit komplexen Sachverhalten und des zeitlichen Abstands zu den schädigenden Ereignissen immer schwieriger und zeitaufwendiger gestaltet. Die Bundesfinanzverwaltung ist im Interesse der Antragsteller jedoch auch weiterhin um möglichst rasche Entscheidungen bemüht.

4. Leistungen an Opfer der NS-Militärjustiz Personen, die während des Zweiten Weltkrieges aufgrund der Tatbestände „Fahnenflucht“, „Wehrkraftzersetzung“ oder „Kriegsdienstverweigerung“ verurteilt wurden, können nach dem Erlass zur abschließenden Regelung der Rehabilitierung und Entschädigung von während des Zweiten Weltkrieges aufgrund der Tatbestände Wehrkraftzersetzung, Kriegsdienstverweigerung und Fahnenflucht Verurteilten vom 17. Dezember 1997 (BAnz. Nr. 2 vom 6. Januar 1998), zuletzt geändert am 30. Dezember 1998 (BAnz. Nr. 8 vom 14. Januar 1999) eine zusätzliche, auf bereits erhaltene oder noch zuzusprechende Leistungen nach den AKG-Richtlinien nicht anrechenbare Einmalleistung von 7.500 DM erhalten. Die Regelung geht zurück auf eine Entscheidung des Deutschen Bundestages vom 15. Mai 1997. Der Deutsche Bundestag hat festgestellt, dass die von der Wehrmachtsjustiz während des Zweiten Weltkriegs wegen dieser Tatbestände verhängten Urteile unter Anlegung

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rechtsstaatlicher Wertmaßstäbe Unrecht waren. Er hat daher die Bundesregierung aufgefordert, den Opfern der Wehrmachtsjustiz bzw. ihren Angehörigen eine einmalige, nicht anrechenbare Leistung von 7.500 DM zu gewähren. Bis jetzt sind über 500 Fälle positiv entschieden worden.

Die Antragsfrist ist am 31. Dezember 1999 abgelaufen.

Bei der Oberfinanzdirektion Köln ist eine Auskunftsstelle eingerichtet worden, die zu allen Fragen der Entschädigung von NS-Unrecht Auskunft erteilt. Die Anschrift lautet:

Oberfinanzdirektion Köln
Zentrale Auskunftsstelle zur Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts
Riehler Platz 2
50668 Köln
(Tel. 02 21 / 97 78-0).

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Anlage 1

Fonds für rassisch Verfolgte nicht jüdischen Glaubens nach den Richtlinien zur Vergabe von Mitteln für individuelle Betreuungsmaßnahmen in der Fassung vom 15. September 1966

Bis Ende 2000 wurden für Verfolgte, die die Voraussetzungen nach den oben genannten Richtlinien erfüllen,

insgesamt rund 70,4 Mio. DM

aufgewendet.

Diese Gesamtsumme setzt sich zusammen aus laufenden und einmaligen Beihilfen.

Die jährlichen Aufwendungen liegen derzeit bei etwa 1 Mio. DM.

Nähere Einzelheiten werden statistisch nicht erfasst.

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Anlage 2

Einmalbeihilfen nach der Regelung für Verfolgte nicht jüdischer Abstammung nach den Richtlinien vom 26. August 1981 (BAnz. Nr. 160 vom 29. August 1981)

Stand: 31. Januar 2000

Gesamtzahl der registrierten Anträge 32.324
positiv beschieden 13.149
negativ beschieden 16.890
förmlich beschieden insgesamt 30.039
auf sonstige Weise erledigte Anträge 2.252
Gesamtzahl der erledigten Anträge 32.291
Gesamtzahl der nicht erledigten Anträge 33
noch anhängige Prozessverfahren 33
beim Verwaltungsgericht 32
beim Oberverwaltungsgericht 1
Die Gesamtaufwendungen betrugen bis zum 31. Dezember 2000 67.582.225
in DM

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Anlage 4

Regelung für Opfer pseudo-medizinischer Menschenversuche
gemäß Kabinettbeschluss vom 26. Juli 1951

Stand: Dezember 1999

Die Gesamtleistungen für Menschenversuchsopfer nach dem oben genannten Kabinettbeschluss belaufen sich auf

insgesamt rd. 186 Mio. DM.

Davon entfallen rd. 64 Mio. DM auf Individualleistungen, die sich aus Einmalbeihilfen bis zu 25.000 DM zusammensetzen.

Der verbliebene Betrag in Höhe von rd. 122 Mio. DM wurde im Rahmen von besonderen Abkommen ausgezahlt, und zwar an

Jugoslawien 8,00 Mio. DM
die CSSR 7,50 Mio. DM
Ungarn 6,25 Mio. DM
Polen 100,00 Mio. DM

Weitergehende Daten wurden statistisch nicht erfasst.

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Anlage 6 (2)

Die Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) und dem Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG) verteilen sich zu etwa 20 v.H. auf das Inland, zu etwa 40 v.H. auf Israel und im Übrigen auf das sonstige Ausland.

Die Rentenleistungen nach dem BEG verbleiben zu etwa 15 v.H. im Inland, der Anteil von rd. 85 v.H. fließt ins Ausland.

In der Zeit vom 1. Oktober 1953 bis 31. Dezember 1987 sind 4.384.138 Anträge auf Entschädigung nach dem Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BErgG) vom 18. September 1953 (BGBl. I S. 1387), nach dem Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz – BEG -) vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 559) und nach dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlussgesetz) vom

14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) gestellt und auf folgende Weise erledigt worden:

Zuerkennungen 2.014.142
Ablehnungen 1.246.571
Sonstige Erledigungen (z.B. Rücknahmen) 1.123.425

Die Zahl der Antragsteller ist statistisch nicht erfasst. Sie ist nicht identisch mit der Zahl der gestellten Anträge, weil nach Mitteilung der für die Durchführung des BEG zuständigen Bundesländer jeder Anspruchsberechtigte im Durchschnitt mehr als einen Antrag gestellt hat. Die genaue Zahl der von jedem Antragsteller geltend gemachten Ansprüche ist nicht zu ermitteln.

Die Zahl der Anträge und Erledigungen ab dem 1. Januar 1988 bis heute ist so geringfügig, dass sie statistisch von den Ländern nicht mehr erfasst wird.

Die Verfahren nach dem BRüG sind bis auf einen unbedeutenden Rest abgeschlossen.

In der Übersicht nicht berücksichtigt sind nicht bezifferbare sonstige Leistungen in Milliardenhöhe nach anderen Regelungen, wie z.B. dem Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung, dem Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung und dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz.

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1 Von 1980 bis 1988 wurden außerdem bereits rund 9.470 Anträge von Zwangssterilisierten entgegengenommen.
2 In diesen Zahlen sind auch Entscheidungen aufgrund von Anträgen enthalten, die vor 1988 eingegangen sind.
3 Bis 1988 wurden außerdem bereits in 8.805 Fällen Leistungen an Zwangssterilisierte gezahlt.

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Anlage 8 (1)

Anschrift der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“

Markgrafenstraße 12 – 14
D – 10969 Berlin
Tel: 30-259297-0
Fax: 30-259297-11
e-Mail: info@stiftung-evz.de
Internet: www.stiftung-evz.de

Anschriften der Partnerorganisationen und der Zentralen Antragsannahmestellen, bei denen der Antrag eingereicht werden muss

Stiftung „Polnisch-Deutsche Aussöhnung“
ul. Krucza 36 00-921
Warschau
Polen
Tel.: 0048-22-629 73 35 oder 695 99 41
Fax: 0048-22-629 52 78
e-Mail: informacja@fpnp.pl

Weißrussische Stiftung „Verständigung und Aussöhnung“
ul. Jakuba Kolasa 39a
220013 Minsk Belarus
Tel.: 00375-17 232 70 96
Fax: 00375-17 211 38 25

Russische Stiftung „Verständigung und Aussöhnung“
Pereulok Stolovyi 6
121069 Moskau Russland
Tel.: 007-095-291 10 48
Fax: 007 095 203 04 51

Ukrainische Nationale Stiftung „Verständigung und Aussöhnung“
ul. Frunse 15
04080 Kiew Ukraine
Tel.: 00380-44-462 50 11 oder 462 50 06
Fax: 00380-44-462 50 06

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Anlage 8 (2)

Der Deutsch-Tschechische Zukunftsfonds
P.O. Box 47, Legerova 22/1844
12021 Prag 2 Tschechische Republik
Tel.: 00420-2-24 26 20 40
Fax: 00420-2-24 26 30 61
Internet: www.cron.cz

International Organization for Migration (IOM)

Zentrale:
P.O. Box 71
CH – 1211 Genf 19
Tel.: hotline 0041-22-717-9230
Fax: 0041-22-798-6850
e-Mail: compensation@iom.int
Internet: www.compensation-for-forced-labour.org

Für Antragsteller mit Wohnsitz in Deutschland:

IOM-Regionalbüro Deutschland
Inselstraße 12
D – 10179 Berlin
Tel.: 030-278 778-15
Fax: 030-278 778-99
e-mail: berlin@iom.int
Für Antragsteller mit Wohnsitz in anderen Ländern:
Die Adressen der IOM-Zweigstellen finden sich im Internet unter:
www.compensation-for-forced-labour.org

Conference on Jewish Material Claims against Germany (JCC)

Für Antragsteller mit Wohnsitz in Europa:

Sophienstraße 44
D – 60487 Frankfurt am Main
Tel.: 0049-69-170 886 47
Fax: 0049-69-170 886 49
e-mail: slavelabor@claimscon.de

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Anlage 8 (3)

Für Antragsteller mit Wohnsitz in Israel:

18, Gruzenberg Street
Tel Aviv 65251
Israel
Tel.: 00972-3-5179247
Fax: 00972-3-5100906
e-mail: uriahy@claimscon.org.il

Für Antragsteller mit Wohnsitz in Nord- und Südamerika und den restlichen Kontinenten:

15, East 26th Street
New York, NY 10010
USA
Tel.: 001-212-696 49 44
Fax: 001-212-679 21 26
e-mail: info@claimscon.org

The International Commission on Holocaust Era Insurance Claims (ICHEIC)

1300 L Street, NW, Suite 1150
Washington, DC 20005
USA
Tel.: 001-202-289-4100
Fax: 001-202-289-4101

Antragsteller aus Moldau können ihre Anträge bei einer der folgenden Stellen einreichen:

Ukrainische Stiftung „Verständigung und Aussöhnung“ Frunse 15, 04080 Kiev, Ukraine Tel./Fax: (38 044) 4625006 e-mail chman@unf.kiev.ua

Stiftung „Versöhnung der Opfer des Faschismus in Moldau“
Str. Tricolorului 34, ap. 2, MD-2012, Republik Moldova, Chisinau
Tel./Fax: (373 2) 222-535, Tel.: 441-044

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Str. Maria Cebotari 35, MD-2012, Republik Moldova, Chisinau
Tel.: (373 2) 23 46 07 Fax: (373 2) 23 46 80
e-mai chisinau@deutsche.botschaft.riscon.md

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Anlage 8 (4)

Zentrale Antragsannahmestelle in Estland

Estnisches Rotes Kreuz
Eesti Punane Rist
Lai tn. 17
10133 Tallinn Estland
Tel.: 00372 64 11 644
Fax: 00372 64 11 641
e-mail riina.kabi@redcross.ee

Zentrale Annahme in Lettland
Agentur der staatlichen Sozialversicherung der Republik Lettland
VSAA Starptautisko pakalpojumu dala
Lacpleša iela 70 a, Riga LV-1011
Tel.: 00371 – 7013632; 7013600; 7013695; 7013630; 7013646; 7013633
Tax: 00371 – 7286717
e-mail dace@hq.vsaa.Iv; saltene@hq.vsaa.Iv; aelita@hq.vsaa.Iv

Litauisches Forschungszentrum für Genozid und
Resitenz der litauischen Bevölkerung
Didþioji g. 17/1 2001 Vilnius
LITAUEN
Tel.: + 370 2 314 139
General Direktor, Frau Dalia KUODYTË
Didþioji g. 17/1
2001 Vilnius LITAUEN
Tel/Fax: + 370 2 791 033
Sekretariat
Didþioji g. 17/1
2001 Vilnius

LITAUEN
Tel.: + 370 2 663 277
Aura BALANDIENË, G. KARENAUSKIENË

Auskunftsstellen des Bundes

Oberfinanzdirektion Köln
Zentrale Auskunftsstelle zur Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts
Riehler Platz 2
50668 Köln
Tel.: 0221-97 78-0

Herausgeber:

Bundesministerium der Finanzen
Referat Presse und Information
Wilhelmstraße 97
100117 Berlin
http:www.bundesfinanzministerium.de

Redaktion:
Bundesministerium der Finanzen
Abteilung V, Referat V B 4
Berlin, Dezember 2001

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