VOS-Satzung

Satzung der

VOS – Vereinigung der Opfer des Stalinismus e.V.
Gemeinschaft von Verfolgten und Gegnern des Kommunismus
In dieser Fassung beschlossen am 15. April 2012

§ 1 Name und Sitz

(1) Die Vereinigung der Opfer des Stalinismus, im folgenden VOS genannt, ist ein rechtsfähiger Verein. Die Eintragung in das Vereinsregister umfasst alle Verbandsstufen.

(2) Der Verein führt den Namen:

„VOS – Vereinigung der Opfer des Stalinismus e.V. Gemeinschaft von Verfolgten und Gegnern des Kommunismus“

(3) Gründungstag ist der 9. Februar 1950.

(4) Seit dem 1. Juli 1998 befindet sich der Sitz der VOS in Berlin. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Berlin.

§ 2 Zweck und Ziele

(1) Die VOS ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und bezweckt den Zusammenschluss der Gegner und Opfer des Kommunismus. Opfer des Kommunismus sind neben den ehemaligen politischen Häftlingen alle die Personen und ihrer Hinterbliebenen, die im kommunistischen Machtbereich aus politischen Gründen verfolgt wurden.

(2) Natürliche und juristische Personen, die die Bestrebungen der VOS unterstützen und fördern wollen, können Mitglieder werden, wobei juristische Personen kein Stimmrecht haben.

(3) Die Kameradschaftlichkeit der Mitglieder, eine besondere Form der gegenseitigen Hilfe, Verlässlichkeit, Sorge und Achtung für den anderen ist eine tragende Säule. Interne Schwierigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Streit gehören nicht in die Öffentlichkeit. Mitglieder mit einem solchen Verhalten handeln gegen die Interessen der VOS und verstoßen gegen die Satzung.

(4) Die VOS verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Arbeitsbedingte pauschale Aufwandsentschädigungen des geschäftsführenden Bundesvorstandes bedürfen eines Beschlusses des Gesamtbundesvorstandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Wirkungskreis der VOS umfasst die Bundesrepublik Deutschland.

(5) Die VOS setzt sich für die Rechte der ehemaligen politisch Verfolgten bzw. ihrer

Hinterbliebenen ein. Sie fordert Wiedergutmachung gegenüber den Opfern kommunistischer Gewaltherrschaft.

(6) Die VOS versteht sich als Gegner des Kommunismus. Die VOS setzt sich für die Verhinderung neuer Wege zum Kommunismus ein und fordert eine Aufarbeitung der SEDDiktatur.

Satzung 2 VOS

(7) Die VOS nutzt die besonderen Erfahrungen der Opfer politischer Verfolgung bei der Aufarbeitung der Vergangenheit, bei der Aufklärung der Öffentlichkeit und zur Festigung der Demokratie. Hierbei sollte auch die Zusammenarbeit mit anderen Opferverbänden gleicher Zielrichtung in der Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen und Aktivitäten genutzt werden.

(8) Die VOS fördert diese Bestrebungen auch durch Herausgabe einer Verbandszeitung mit dem Titel “Freiheitsglocke” sowie durch Pflege einer informierenden Internetseite mit Magazin – Charakter und insbesondere durch Zeitzeugengespräche der von politischer Verfolgung in den Diktaturen Betroffenen in Unterrichtsveranstaltungen von Schulen und Gymnasien.§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede der in § 2 genannten Personen sein, wenn sie die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankerte freiheitlich demokratische Grundordnung bejaht und die Satzung als verbindlich anerkennt. (2) Mitglied des Vereins kann nicht sein, wer wegen eines Verbrechens oder Vergehens bestraft worden ist.

(3) Mitglied des Vereins kann nicht sein, wer das Repressionssystem der DDR aktiv durch Mitgliedschaft beim MfS oder in der SED unterstützt hat. Die Mitglieder des Vorstands haben eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der BStU vorzulegen.

(4) Mitglied des Vereins kann nicht sein, wer durch sein Verhalten oder seine Äußerungen zu erkennen gibt, dass er die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes nicht unterstützt, ablehnt oder bekämpft.

(5) Mitglied des Vereins kann nicht sein, wer durch Mitgliedschaft oder in anderer Form extremistische oder verfassungsfeindliche Parteien oder Organisationen unterstützt, die als solche vom Verfassungsschutz eingestuft werden. (6) Juristische Personen, die die Ziele und Aufgaben der VOS bejahen und diese unterstützen wollen, können als fördernde Mitglieder in die VOS aufgenommen werden. Das aktive und passive Wahlrecht ist für diesen Personenkreis jedoch ausgeschlossen.

§ 4 Entstehung der Mitgliedschaft

(1)Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich mittels vorgeschriebenem Formblatt bei der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Verbandsstufe oder bei der Bundesgeschäftsstelle zu stellen. (2) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Bundesvorstand. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. (3) Die Aufnahme gilt mit Aushändigung des Mitgliedsausweises und der Satzung als vollzogen. (4) Der Mitgliedsausweis bleibt Eigentum der VOS.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet a) durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Bundesvorstand mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. b) durch den Tod.

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c) durch Ausschluss. Ein Mitglied kann nach schriftlicher Anhörung und nach Anhörung des Vorstands der zuständigen Bezirks- und Landesgruppe durch den geschäftsführenden Bundesvorstand ausgeschlossen werden, wenn einer der folgenden Ausschließungsgründe gegeben ist:

1. Handlungen, die gegen die Interessen der VOS gerichtet sind oder ihrem öffentlichen Erscheinungsbild als Opferorganisation schaden.

2. Strafbare Handlungen vor und/oder während der Mitgliedschaft und grobe Verstöße gegen die Satzung gemäß § 2 und § 3 der Satzung.

3. Wissentlich falsche Angaben im Aufnahmeantrag

d) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis. Ein Mitglied kann durch den geschäftsführenden Bundesvorstand aus dem Mitgliederverzeichnis gestrichen werden, wenn es länger als 12 Monate mit seinem Beitrag im Rückstand ist und bereits einmal per Einschreiben oder sonst nachweislich und schriftlich unter Hinweis auf § 5 der Satzung gemahnt wurde.

(2) Ein Ausschluss oder eine Streichung ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe an seine letzte bekannte Adresse mitzuteilen.

(3) Wird ein Mitglied ausgeschlossen oder aus dem Mitgliederverzeichnis gestrichen, steht ihm innerhalb einer Frist von vier Wochen das Recht auf Beschwerde beim Gesamtbundesvorstand zu, der darüber mit einfacher Mehrheit entscheidet. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen und zu begründen.

(4) Hat der Verein ein Schiedsgericht nach § 18 Abs. 2 bestellt, so kann gegen den Entscheid über die Beschwerde (Absatz 3) unter Ausschluss des Rechtsweges innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe das Schiedsgericht angerufen werden, das abschließend entscheidet. Sonst ist die Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht ausgeschlossen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Beitragsentrichtung

(1) Die Aufnahmegebühr beträgt Euro 2,60. Sie ist bei Einreichung des Aufnahmeantrages zu entrichten.

(2) Die Höhe des monatlichen Beitrages wird von der Generalversammlung beschlossen. Er ist ine Bringeschuld und ist auf das Konto der VOS Bundesgeschäftsstelle einzuzahlen. Bei bargeldloser Überweisung gilt der Post- bzw. Bankabschnitt als Quittung.

(3) Der geschäftsführende Bundesvorstand kann auf Antrag Arbeitslosen, Sozialhilfeempfängern, Empfängern kleiner Renten, Schülern und Studenten den monatlichen Beitrag ermäßigen oder in besonders gelagerten Fällen befristet erlassen.

(4) Die Generalversammlung beschließt jeweils für die Dauer der Amtsperiode des Bundesvorstandes über die Aufschlüsselung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages.

(5) In Fällen eines außerordentlichen Finanzbedarfs kann der Bundesvorstand mit Zustimmung der Generalversammlung einmalige Umlagen bis zur Höhe eines Monatsbeitrages von den Mitgliedern beschließen. Die Zustimmung gilt als erteilt bei einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(6) Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben im Falle ihres Ausscheidens oder bei der Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

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§ 7 Gliederung

(1) Die VOS gliedert sich in Bezirks- und Landesgruppen. Allgemein gilt das Territorialprinzip. Die Mitglieder gehören jener Bezirks- und Landesgruppe an, die ihrem Wohnort am nächsten liegt.

(2) Eine Bezirksgruppe umfasst jeweils einen oder mehrere untere Verwaltungsbezirke. Sie führt den Namen des Verwaltungsbezirks, an dem sie ihren Sitz hat, gegebenenfalls mit dem Zusatz “mit den Stadt- und Landkreisen.” Der geschäftsführende Bundesvorstand bestimmt im Einvernehmen mit der betreffenden Verbandsstufe den räumlichen Umfang einer Bezirksgruppe.

(3) Die Bezirksgruppen eines Bundeslandes bilden eine Landesgruppe mit dem Namen des betreffenden Bundeslandes.

(4) Situationsbedingte Ausnahmeregelungen für Abs.1 bis Abs.3 kann der Bundesvorstand im Einvernehmen mit den betreffenden Bezirks- oder Landesgruppen treffen. Zusammenschlüsse von Landesgruppen sind möglich

§ 8 Organe

(1) Organe der VOS sind:

a) die Mitgliederversammlung der Bezirksgruppe (abgekürzt: Mitgliederversammlung), b) die Delegiertenversammlung der Landesgruppe (abgekürzt: Delegiertenversammlung), c) die Delegiertenversammlung der Vereinigung (abgekürzt: Generalversammlung),

d) der Bezirksgruppenvorstand,

e) der Landesvorstand und

f) der Bundesvorstand.

(2) Mitglieder eines Organs der VOS können in dringenden Bedarfsfällen auch Mitglieder eines befreundeten Verbandes mit gleicher Zielstellung sein. Die Organe sind berechtigt, Anträge zur Generalversammlung einzubringen.

(3) Vorstandsmitglieder können entgeltlich im Verein beschäftigt werden. Auch Satzungsämter können entgeltlich ausgeübt werden. Die Entscheidung darüber trifft jeweils der Gesamtbundesvorstand. Hierbei sind die Beisitzer in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

§ 9 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen sind nach Bedarf einzuberufen. In den Monaten Januar bis März eines jeden Jahres mit gerader Zahl (Fristüberschreitungen kann der Bundesvorstand genehmigen) tritt an die Stelle der ordentlichen Mitgliederversammlung die Hauptversammlung der Bezirksgruppe. Ihr obliegt vor allem die Wahl des Bezirksgruppenvorsitzenden, des Delegierten, des Rechnungsprüfers und deren Stellvertreter. Vorsitzende werden auf Antrag geheim gewählt.

§ 10 Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung tritt alle zwei Jahre spätestens bis Ende Mai eines Jahres mit gerader Zahl zusammen. Ihr obliegt vor allem die Entgegennahme des Kassen- und Geschäftsberichtes des Bundesvorstandes für die abgelaufenen Geschäftsjahre, die mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, die Entgegennahme des Berichtes des Bundesrechnungsprüfers, die Entlastung des Bundesvorstandes, die Wahl des neuen Bundesvorstandes, des

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Beschwerdeausschusses, des Bundesrechnungsprüfers und seines Stellvertreters sowie die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Anträge der Organe der VOS.

(2) Die Generalversammlung wird von den gewählten Delegierten der Bezirksgruppen gebildet.

Jede Bezirksgruppe wählt einen Delegierten für die Dauer von zwei Jahren. Dieser hat in der Generalversammlung für je angefangene 15 Mitglieder der von ihm vertretenen Bezirksgruppe eine Stimme. Für die zur Wahl der Delegierten notwendige Mitgliederzahl ist der Stand am 1. Januar des Jahres maßgebend, in dem die Generalversammlung stattfindet.

(3) Bei Beschlussunfähigkeit beruft der Bundesvorstand binnen einer Frist von sechs Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung ein. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen unbedingt beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Die Einzelzahler werden durch den Bundesvorstand zur Vorstands- und Delegiertenwahl der ihrem Wohnsitz nächstgelegenen Bezirksgruppe zugeordnet. Die Einladung zur jeweiligen Hauptversammlung erfolgt durch den Bundesvorstand.

§ 11 Der Bezirksgruppenvorstand

(1) Der Bezirksgruppenvorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er ist nicht der gesetzliche Vertreter der VOS im Sinne des § 26 BGB.

(2) Der Bezirksgruppenvorstand soll mindestens aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Schriftführer und im Falle der Kassenhoheit der Bezirksgruppe aus einem Kassenwart bestehen.

(3) Der Bundesvorstand regelt durch eine Geschäftsordnung die Geschäfts- und Kassenbefugnisse des Bezirksgruppenvorstandes. In die Entscheidungsfindung sind die Beisitzer einzubeziehen.

§ 12 Der Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand wird für die Dauer von zwei Jahren in den Monaten März oder April des Jahres, in dem eine Generalversammlung stattfindet, vor oder während der Generalversammlung in geheimer Wahl gewählt Die Wahl erfolgt durch die Delegierten der Bezirksgruppen eines Bundeslandes. In den Stadtstaaten Bremen und Hamburg sowie in den Bundesländern mit nur einer Bezirksgruppe erfolgt die Wahl durch eine Mitgliederversammlung der Landesgruppe. Für sie gelten die Vorschriften für die Hauptversammlung entsprechend. Durch die Delegierten bzw. die Mitgliederversammlung wird gleichzeitig ein Landesrechnungsprüfer und dessen Stellvertreter gewählt.

(2) Der Landesvorstand soll mindestens aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und soweit die Landesgruppe über eine eigene Kassenführung verfügt – einem Kassenwart bestehen. Der 2. Vorsitzende kann auch zugleich Schriftführer sein. Der Landesvorstand ist nicht gesetzlicher  Vertreter der VOS im Sinne des § 26 BGB.

(3) Der Bundesvorstand regelt die Geschäfts- und Kassenbefugnisse des Landesvorstandes durch eine Geschäftsordnung. Die Beisitzer sind in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. § 13 Der Bundesvorstand

(1) Der Bundesvorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines Bundesvorstandes im Amt. Der Bundesvorstand besteht aus dem Bundesvorsitzenden und zwei Stellvertretern, von denen einer gleichzeitig Schatzmeister ist und die zusammen den

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geschäftsführenden Bundesvorstand bilden, sowie vier Beisitzern. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Bundesvorstandes vertreten die VOS gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

(2) Der Bundesvorstand kann einen Geschäftsführer gemäß § 30 BGB als besonderen Vertreter mit dem Geschäftsbereich “Führung der Bundesgeschäftsstelle” sowie Mitarbeiter für die Bundesgeschäftsstelle bestellen.

(3) Für die Wahlen zum Bundesvorstand bestimmt die Generalversammlung durch Zuruf einen aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehenden Wahlausschuss. Der Vorsitzende übt das Amt des Wahlleiters aus.

(4) Der Bundesvorstand kann für vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglieder Ersatzwahlen im Wege der Briefwahl durchführen. Für die Gültigkeit der Wahl gelten die Bestimmungen von Absatz 1 entsprechend.

(5) Die Generalversammlung kann einen Ehrenvorsitzenden wählen. Er kann auf Einladung als Berater an den Sitzungen des Bundesvorstandes teilnehmen und im Auftrag des Bundesvorstandes Verbandsaufgaben wahrnehmen.

§ 14 Berufung von Mandatsträgern

Ist die Wahl von Bezirks- und Landesgruppenvorständen trotz eingehender Bemühungen nicht möglich, kann der geschäftsführende Bundesvorstand im Einvernehmen mit den Mandatsträgern der jeweiligen Landesgruppe Bezirksgruppen- und Landesvorsitzende berufen.

§ 15 Rücktritt und Abberufung von Mandatsträgern

(1) Ein Mandatsträger kann sein Mandat durch eine einfache schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesvorstand freiwillig abgeben oder durch das für seine Wahl oder Berufung zuständige Gremium entsprechend den Regelungen des § 16 Abs. 5 abberufen werden.

(2) Bei Rücktritt oder Abberufung eines Mandatsträgers auf Bezirks- oder Landesebene kann die übergeordnete Verbandsstufe bis zu einer baldigen Neuwahl ein Mitglied kommissarisch mit dem Amt betrauen. Dieses ist für die umgehende, ordnungsgemäße Neuwahl verantwortlich.

(3) Über die Abberufung oder zeitweilige Suspendierung eines Bundesvorstandsmitgliedes entscheiden die Delegierten, wenn ein Mehrheitsantrag der übrigen Bundesvorstandsmitglieder vorliegt.

§ 16 Einberufung von Versammlungen und Beschlussfassung

(1) Mitgliederversammlungen und die Generalversammlung sind vom zuständigen Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und der zu behandelnden Anträge in vollem Wortlaut bei Einhaltung einer Frist von mindestens acht Tagen für die Mitgliederversammlung und von mindestens vierzehn Tagen für die Generalversammlung einzuberufen.

(2) Die Versammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 15% der Mitglieder bzw. 50 % der Delegierten anwesend sind.

(3) Eine außerordentliche Generalversammlung kann der geschäftsführende Bundesvorstand jederzeit einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn die Delegierten mit mindestens 10% der Mitglieder durch ihre Unterschrift eine solche unter Angabe des Zweckes und der Gründe bei ihm schriftlich beantragen.

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(4) Der geschäftsführende Bundesvorstand kann mit Zustimmung von 10% der Delegiertenstimmen anstelle einer außerordentlichen Generalversammlung eine schriftliche Abstimmung in Form einer Briefwahl beschließen und durchführen. Für die Gültigkeit der Abstimmung gelten die Bestimmungen des Abs. 5 entsprechend. Jeder Delegierte hat das Recht, an der Stimmenauszählung teilzunehmen.

(5) Bei Beschlussunfähigkeit beruft der Bundesvorstand binnen einer Frist von sechs Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung ein. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen unbedingt beschlussfähig, hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(6) Die Mitgliederversammlungen und die Generalversammlung fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln, zur Auflösung der VOS eine solche von drei Vierteln der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

(7) Die Bezirksgruppenvorstände, Landesgruppenvorstände und der Bundesvorstand sind mit einer First von sechs Tagen unter Beifügung der Tagesordnung einzuberufen. Bei Dringlichkeit kann die Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte beschlossen werden. Die Dringlichkeit ist

zu begründen. Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der jeweiligen Vorstandsmitglieder erforderlich. Sonst gilt Absatz 1 sinngemäß. (8) Für einzelne Beschlüsse der Bezirksgruppen kann auch die Briefwahl vorgesehen werden.

Diese Stimmen gelten als anwesend im Sinne des Abs. 2.

§ 17 Beurkundung der Beschlüsse

Die von den Organen der VOS gefassten Beschlüsse sind durch den Schriftführer schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Benutzung von Tonträgern ist zulässig.

§ 18 Rechnungsprüfer und Schiedsgericht

(1) Der Bundesrechnungsprüfer prüft den ordnungsgemäßen Umgang mit den Geldern der Bundesgeschäftsstelle und der Landesgruppen mit Kassenhoheit. Der Bundesrechnungsprüfer kann darüber hinaus selbst oder durch ein von ihm schriftlich beauftragtes Mitglied eines Landesvorstandes jederzeit die Kassenführung der Bezirksgruppen überprüfen. Er kann die Richtlinien für die Tätigkeit des Rechnungsprüfers ständig fortentwickeln und rechtzeitig in Kraft setzen.

(2) Die Generalversammlung kann jeweils für die Dauer bis zum Ende der Amtsperiode ein Schiedsgericht, das in den nach § 5 vorgesehenen Fällen tätig wird, einsetzen, indem es seinen Vorsitzenden wählt. Je ein weiteres Mitglied des insgesamt dreiköpfigen Schiedsgerichts wird vom geschäftsführenden Bundesvorstand und von der anrufenden Partei bei Bedarf benannt. Der Vorsitzende kann die Vorgeschlagenen ablehnen, wenn sie nicht die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Schiedsrichter erfüllen. Für den Fall der Verhinderung oder der Befangenheit oder des vorzeitigen Ausscheidens des Vorsitzenden kann die Generalversammlung einen stellvertretenden Vorsitzenden wählen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 1025 ff. ZPO. Mit der Anrufung des Schiedsgerichts wird auf die Anrufung ordentlicher Gerichte verzichtet.

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§ 19 Beauftragter für die Öffentlichkeitsarbeit

(1) Der Bundesvorstand ernennt den von ihm ausschließlich nach fachlichen und verbandspolitischen Gründen ausgesuchten Beauftragten für die Öffentlichkeitsarbeit, kurz „Pressesprecher der VOS“ genannt. Die Beisitzer sind in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.

(2) Der Pressesprecher der VOS vertritt die Belange der ehemaligen politischen Häftlinge und ihrer Gemeinschaft (VOS) gegenüber der Öffentlichkeit im Sinne des geschäftsführenden Bundesvorstandes.

§ 20 Redakteur und Redaktionsausschuss

(1) Der geschäftsführende Bundesvorstand ernennt einen fachlich und journalistisch geeigneten Redakteur für die Verbandszeitung der VOS. Personalunion mit dem Pressesprecher ist möglich.

(2) Der Bundesvorstand wählt für die Dauer seiner Amtsperiode einen dreiköpfigen Redaktionsausschuss, der dem Redakteur gegenüber die Befugnisse des Bundesvorstandes ausübt.

(3) Redakteur und Redaktionsausschuss entscheiden gemeinsam. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Redaktionsausschusses.

(4) Redakteur und Pressesprecher sind regelmäßig zu den Sitzungen des Bundesvorstandes einzuladen.

§ 21 Auflösung

(1) Der Antrag auf Auflösung der VOS kann vom Bundesvorstand oder von den Delegierten mit mindestens 51 % der Stimmen gestellt werden. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden und von sämtlichen Antragstellern unter Bezeichnung der von ihnen vertretenen Gliederung unterzeichnet sein.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der VOS bzw. bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt ihr Vermögen an die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge. Das dem Vermögensempfänger übertragene Vermögen darf ausschließlich und unmittelbar nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

§ 22 Schlussbestimmung

(1) Diese Neufassung der Satzung ist von der Generalversammlung der VOS in Friedrichroda am 15.04.2012 beschlossen worden. Alle vorhergehenden Fassungen werden zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.

Der geschäftsführende Bundesvorstand

Hugo Diederich May-Britt Krüger Frank-Michael Nemetz

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