207. Strafanzeige und Strafantrag

An die Staatsanwaltschaft

Strafanzeige und Strafantrag
Aussageerpressung durch Folter
(Entwurf)

Hiermit zeige ich an, dass der ehemalige Untersuchungsführer der Hauptabteilung IX/2 des Ministeriums für Staatsicherheit der DDR, Stasi-Major Gerold We, mich in der Zeit von April bis September 1984 durch Folter zur Aussage erpresst hat.

Beweis

Die Folter bestand im Wesentlichen aus Isolations- bzw. Vernichtungshaft und Manipulation mit verdeckter Verabreichung von Psychopharmaka.

Wikipedia: Die Isolationshaft ist wegen ihrer Auswirkungen auf den Häftling sehr umstritten und wird von Kritikern auch als Vernichtungshaft bezeichnet. … Die Unterbringung von Gefangenen unter Isolationsbedingungen wird … weltweit von Menschenrechtsorganisationen geächtet und als Foltermethode bezeichnet…

Chriss´ Blog Über Gott und die Welt…

Der Angezeigte, Stasi-Major Gerold We, kann nicht für sich das Rückwirkungsverbot geltend machen, wonach er nur nach der zur Tatzeit in der DDR geltenden Gesetzeslage bestraft werden darf. Ich wurde nach § 219 StGB/DDR

in Untersuchungshaft genommen, obwohl das Gesetz es zuließ, mich mit einer Geldstrafe zu bestrafen und ohne Untersuchungshaft zu vernehmen. Die Inhaftierung, noch dazu in Isolations- bzw. Vernichtungshaft, stellt eine unzulässige Grausamkeit und Rechtsbeugung auch der DDR-Gesetzlichkeit dar und ist demzufolge auch nach unserem heute geltenden bundesdeutschen Recht zu verurteilen.

Als Beweis für die unzulässige Grausamkeit und Folter kommt hinzu, dass ich den Vernehmungen psychisch nicht gewachsen war und vor den Augen des Untersuchungsführers körperlich zusammenbrach.

Der Untersuchungsführer folterte aber weiter, indem er sich mit dem medizinischen Personal und der psychiatrischen Abteilung des Ministeriums der Staatssicherheit der DDR zusammenschloss und verabredete, mich mit hoch wirksamen Psychopharmaka (Rudotel und Radedorm) aufzuputschen. Diese Aufputschmittel wurden mir ohne mein Wissen und Wollen verabreicht. Da diese Medikamente eine abhängig machende Wirkung haben (Suchtgefahr), war dies ein unzulässiger und strafrechtlich relevanter Eingriff in meine körperliche Unversehrtheit.

Wikipedia: Die Abgrenzung von noch zulässigen Verhörmethoden und unzulässigen Zwangshandlungen ist problematisch. Jedenfalls setzt der Tatbestand Handlungen (möglich auch durch Unterlassen) voraus, die körperlich und psychisch wirken. Kasuistisch wird dies für das Entziehen von Schlaf, Verhöre mit grellem Licht, Freiheitsentziehungen in Zellen, die weder mit Lichtquellen noch mit ausreichendem Platz ausgestattet sind, Anwendung von psychotropen Substanzen zur Überwindung des Willens (Wahrheitstropfen o. ä.), Überbringung von falschen Nachrichten, die seelische Qualen hervorrufen können, gesehen.

Auf der inneren Tatbestandsseite muss der Amtsträger mindestens bedingten Vorsatz hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale haben und wenigstens Nötigungsabsicht zur Willensbeugung. Der Nötigungserfolg (die Überwindung des Opferwillens zur Aussage) muss nicht eintreten, wodurch § 343 StGB den Typus des Unternehmensdelikts besitzt.

Vom Anstaltspsyschiater  MfS-Arzt Dr. Dr. Böttger ließ sich der Untersuchungsführer Major We bestätigen, dass ich, obwohl schwerst traumatisiert und gesundheitlich angeschlagen (siehe Zusammenbruch) psychisch gesund bin, strafrechtlich vollverantwortlich bin und weiter vernommen, d. h. gefoltert werden kann.

Dass die Folter stattgefunden hat, ist auch dadurch erwiesen, dass das bundesdeutsche Versorgungsamt bei mir eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) festgestellt hat, die eben auch u. a. aus den erlebten Folterhandlungen resultiert.

Es kann nicht sein, dass der Staat für die Entschädigung von Folteropfern durch Zahlung einer Versorgungsente an die Folteropfer aufkommen muss und dabei vergisst, die Folterknechte zur Kasse zu bitten. Der Staat muss den Untersuchungsführer, Stasi-Major We, zumindest mit einer Geldstrafe bestrafen und darf ihm auch nicht aus dem Rentenversicherungstopf eine Altersrente für seine rechtsstaatswidrige Foltertätigkeit zahlen.

Von Verjährung der Straftat kann m.E. auch nicht ausgegangen werden, da die Auswirkung der Straftat, nämlich die posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) ja auch nicht verjährt ist, sondern fortdauert. Genauso ist der Anspruch auf Altersrente, den der Angezeigte bei seiner Rentenversicherungskasse widerrechtlich für seine Foltertätigkeit geltend macht, ja auch nicht verjährt.

R. K.

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Die Kommentarfunktion ist geschlossen.