Richtigerweise muss es doch wohl heißen:
Auch Siegmar Faust spricht sich für den Erhalt des Gehalts eines
Scheinselbstständigen aus, der sich Geld in die eigene Tasche
steckte, das eigentlich den Sozialkassen zustand
Natürlich hat sich der Scheinselbstständige Hugo D. das Geld, das ihm laut Gesetz nicht zustand, nur aus Versehen und niemals mit Absicht in die eigene Tasche gesteckt. Eine “kriminelle Finanzaktion” darin zu sehen, ist völlig abwegig:
Denn Scheinselbstständigkeit und Schwarzarbeit:
Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn eine erwerbstätige Person als selbständiger Unternehmer auftritt, obwohl sie von der Art ihrer Tätigkeit her Arbeitnehmer ist. Es wird ein Arbeitsverhältnis verschleiert und als Tätigkeit selbständiger Auftragnehmer deklariert, um die Abgaben, Restriktionen und Formalien zu vermeiden, die das Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht mit sich bringen. Relevant ist dies insbesondere bei freien Mitarbeitern und Subunternehmern. Mit einer Scheinselbständigkeit geht einher, dass sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Pflichten nicht erfüllt werden. Dies stellt nach § 1 Abs. 2 SchwarzArbG Schwarzarbeit dar. Wikipedia
sind niemals kriminiell. Seit wann sind Steuerhinterziehung bzw. Verletzungen sozialversicherungsrechtlicher Pflichten, oder Veruntreuung von Mitgliedsbeiträgen und öffentlichen Fördermitteln kriminell?
Das wäre ja ganz was Neues, eine “maßlose Übertreibung, böswillige Unterstellung” und eine viel zu “schnelle Vorverurteilung”:
Na klar, ein Krimineller ist dann nicht mehr kriminell, wenn er offiziell gewählt wurde und von gewählten Prüfern offiziell geprüft wurde. Und die Wähler und die Prüfer sind schon gar nicht kriminell, wenn sie bewusst der Kriminalität verdächtigte Personen in ihre Posten heben und prüfen. Wenn da nicht das Problem wäre, dass die Wähler und Prüfer die ungesetzliche Scheinselbstständigkeit glatt übersehen, nicht geprüft und nicht beanstandet haben. Jedenfalls mit Andeutungen, dass das kriminelle Machenschaften sein könnten, sollte man schon “etwas behutsamer umgehen”:
Lieber Siegmar, ich saß wie Du auch im Zuchthaus Cottbus und sage Dir, wenn man sich etwas Mühe gegeben hätte, hätte man den durch staatsanwaltschaftliche Ermittlungen vorbelasteten Hugo D. nicht zu wählen brauchen. Denn es war im Gegensatz zu Deiner Behauptung überhaupt nicht schwer, “geeignete Leute für Vorstände zu finden”.
Vera Lengsfeld z. B. war doch bereit, schon vor zwei Jahren den VOS-Bundesvorsitz zu übernehmen. Ich schlug sie 2012 in Friedrichroda vor. Man wollte sie nur nicht haben. Man wollte lieber Hugo D. haben, obwohl man bereits wusste, dass D. von der Staatsanwaltschaft seit dem 29. 11. 2011 verdächtigt wurde, ein Krimineller zu sein. Gegen ihn wurde wegen Untreue ermittelt (Aktenzeichen 242 Js 2415/11).
§ 266 Untreue
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend. dejure.org
Wer die Straftat Untreue begeht (bei der man möglicherweise zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt werden kann), ist natürlich noch lange kein Krimineller. Wer das behauptet, kriminalisiert denjenigen zu Unrecht und “verrät leider eine Gesinnung, die jener der SED-Funktionäre nahe kommt” und “ahmt wutentbrannt die Sprache seiner Peiniger nach”:
Freiheitsglocke Januar/Februar 2014 Seite 9
Verfasser K.
(1984-1985 im Zuchthaus Cottbus, zu dreieinhalb Jahren
Freiheitsstrafe verurteilt nach § 219 – ungesetzliche
Verbindungsaufnahme) Mitglied der Vereinigung der
Opfer des Stalinismus (VOS) und im Menschenrechts-
zentrum Cottbus e.V. (MRZ)
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