100. Falsche Bürgerrechtsdarstellung des Klaus, Kapstadt

Zitat

Klaus » 05.10.2010 12:06 «

Ein sehr komplexes Thema. Trotzdem, auch wenn ich da gleich “gesteinigt” werde.
Wer ist Bürgerrechtler, im politischem Sinne? Wer ist Freiheitskämpfer im politischem Sinne? Wer ist Opfer, im politischem Sinne

Ich versuche nun an Hand eines Beispieles Antwort zu geben.

Gleich vorab: Alle ehemaligen Gefangenen der SBZ / “DDR”, verurteilt entgegen rechtsstaatlicher Gesetzgebung/Grundsätze waren und sind Opfer der rechtsstaatswidrigen SBZ / “DDR” – Justiz, und als solche rehabilitierungswürdig und Berechtigte nach HHG und SED-Unrechts-Bereinigungs-Gesetz.
Sie erhielten und erhalten diese Leistungen weil ein bundesdeutsches Gericht die betreffende Verurteilung aufgrund bundesdeutscher Rechts/Gesetzeslage als rechtswidrig erklärte. Die Rehabilitierung jedoch bezieht sich nur auf die Löschung des betreffenden Strafregistereintrages und sagt nichts aus über, z.B. den Character oder die Motive des Betroffenen, welche zur Verurteilung führten.
Auch eventuelle Vorverurteilungen wegen krimineller Delikte, begangen in der SBZ oder “DDR”, bleiben dabei unberücksichtigt.
Freiheitskämpfer sind OPFER, welche unter Einsatz von Leben, Gesundheit und Freiheit innerhalb der SBZ / “DDR”, ohne von persönlichen
Motiven geleitet worden zu sein, das Unrechtssystem aktiv bekämpften und damit die Wiedervereinigung Deutschlands als freiheitlich-demokratischer Staat anstrebten, was zu langjährigen Haftstrafen führte.
Bürgerrechtler sind Opfer nur dann, wenn sie bei dem Versuch ihre politischen Rechte wahrzunehmen oder durchzusetzen, auf Grund der “DDR” Gesetze und politischen Richtlinien inhaftiert oder in ihrer freien beruflichen und/oder sozialen Entfaltung widerrechtlich behindert wurden.
Ihr Status “Bürgerrechtler” ist jedoch davon nicht berührt, auch wenn sie die v.g. Bedingungen nicht erfüllen, d.h. weder eingesperrt nocht verfolgt waren. Sie wollten ihre Bürgerrechte, z.B. Freizügigkeit innerhalb der “DDR”, Reisefreiheit ohne Restriktionen, ständige Ausreise wahrnehmen, was ihnen verwehrt wurde. Dagegen protestierten sie mit den unterschiedlichsten Mitteln, z.B Ausreiseanträge, Demonstrationen u.a.

Weder zu den Freiheitskämpfern noch den Bürgerrechtlern kann man jedoch Menschen zählen, welche aus egoistischen Motiven, z.B. die Rücknahme einer fristlosen Kündigung eines Diestverhältnisses wegen dienstlicher Vergehen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angestrebt und weil erfolglos, allein zur Duchsetzung egoistischer Ziele, zu Mitteln griffen, welche in der “DDR”, aber auch in der Bundesrepublik verboten waren (Verbindung zu Einrichtungen ausserhalb des räumlich Geltungsbereiches der StPO) und zur (rechtswidrigen, politisierten) Verurteilung in der “DDR” führten. Dass “DDR” systemspezifisch, derartige Handlungen (nicht politisch motiviert) zu dem Tenor eines Gerichtsurteils führte, welches “Staatsfeindlichkeit” als Grundlage einer Verurteilung anführt, entsprach nur den politischen Gepflogenheiten, beweist aber nicht, dass der Betroffene heute als Bürgerrechtler oder Freiheitskämpfer zu betrachten ist. Allein seine Verurteilung und Haft auf Grund rechtsstaatswidriger Gesetzeslage prädistiniert ihm als Opfer. Nichts mehr und nichts weniger, zumal er weder die Absicht die “DDR” zu verlassen kundgetan hat, noch Ausdruck verliehen hat, dass seine Aktionen das “Ansehen” der “DDR” schädigen sollten, noch dass er das politische System abschaffen oder zumindest ändern wollte. Statt dessen hat er versucht, durch Einschaltung unbeteiligter, doch einflussreicher Personen, seine ganz persönlichen Ziele zu verwirklichen.
Die Entlassung aus dem Dienstverhältis wurde niemals als politische Verfolgungsmassnahme dokumentiert und erscheint als völlig legal unter den Verhältnissen der “DDR”, zumal er ja nicht irgendwo als Hilfsarbeiter auf dem Bau oder eines landwirtschaftlichen Betriebes eingesetzt wurde, sondern als Ingenieur in wichtiger Stellung beschäftigt wurde.

Klaus, Kapstadt

Gegendarstellung

zur falschen Bürgerrechtsdarstellung des Klaus, Kapstadt

Klaus, Kapstadt:
Bürgerrechtler sind Opfer nur dann, wenn sie bei dem Versuch ihre politischen Rechte wahrzunehmen oder durchzusetzen, auf Grund der “DDR” Gesetze und politischen Richtlinien inhaftiert oder in ihrer freien beruflichen und/oder sozialen Entfaltung widerrechtlich behindert wurden.

Das politische Recht, eine Unterschriftensammlung wahrzunehmen oder durchzusetzen wurde widerrechtlich behindert durch ungesetzliche fristlose Entlassung und Berufsverbot:

Friedenswerkstatt Berlin 1983

Klaus, Kapstadt:
Weder zu den Freiheitskämpfern noch den Bürgerrechtlern kann man jedoch Menschen zählen, welche aus egoistischen Motiven, z.B. die Rücknahme einer fristlosen Kündigung eines Diestverhältnisses wegen dienstlicher Vergehen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angestrebt

Vor der fristlosen Entlassung fand die Bürgerrechtsbewegung des Bürgerrechtlers K. bereits schon statt. Der Versuch einer Unterschriftensammlung, die der Partei- und Staatsführung nicht passte, war schon der erste Ansatz einer Bürgerrechtsbewegung.

Das geht auch aus den entsprechenden BStU-Unterlagen hervor:

Verhandlungsschrift zum Disziplinarverfahren
- Man müsste weg davon, dass Politik ohne die öffentliche Meinung gemacht wird

Diese Aussage entspricht eindeutig einer Forderung nach Freiheit und Demokratie. Da in der Bundesrepublik Deutschland nach unseren damaligen wie heutigen Vorstellungen Freiheit und Demokratie im Wesentlichen verwirklicht sind, war diese Forderung natürlich auch eine Forderung nach der Wiedervereinigung.

- Es ging ihm um die Schaffung einer Bürgerinitiative, er habe sich dabei an Mitarbeiter gewandt, die “human” und in seinem Sinne “bewusst” seien.

Diese Aussage spricht direkt aus, dass hier eine Bürgerrechtsbewegung (Bürgerinitiative) stattfand. Hinter dem Wort “human” versteckt sich, dass etwas anderes als der Sozialismus gemeint ist. Die SED erkannte, dass hier konterrevolutionäre Ideen im Spiel sind. Und so war es auch.

Der Bürgerrechtler K. wollte den Genossen der SED zeigen, wie verlogen sie und ihr System waren. Er wollte, dass die SED an der Spitze abdankt wegen Unfähigkeit. Was ja tatsächlich später geschah. Insofern hat der Bürgerrechtler K. für Freiheit, Demokratie und Wiedervereinigung gekämpft und gesiegt.

Die Unterschriftensammlung (Bürgerrechtsbewegung) hatte keine egoistischen Motive, wenn man den Ehrgeiz des Verfassers der Resolution, K., sich politisch hervorzutun und zu profilieren, nicht als egoistisch bezeichnet.

Die Bürgerrechtsbewegung wurde zerschlagen durch die Sanktion der fristlosen Entlassung des Bürgerrechtlers K. Die übrigen Bürgerrechtler wurden eingeschüchtert und ließen vom Vorhaben der Unterschriftensammlung ab:

ZK der SED
“Anderenfalls sollte ihnen, jeweils unter vier Augen, klar gemacht werden, dass ihr Arbeitsverhältnis in diesem Betrieb nicht aufrecht erhalten werden kann.”

Der Kampf um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hatte zwar persönliche Motive. K. wollte wieder in seinen Beruf zurück, ist ja klar. Der Kampf artete aber aus in einen Kampf gegen das System selbst, weil K. gegen Berufsverbot vorging, das es offiziell im System nicht gab.

K. hat das kommunistische Unrechtssystem herausgefordert, Farbe zu bekennen, sein wahres Gesicht zu zeigen, was mir auch gelungen ist.

K.  kam ins Visier der Stasi, die die Aufgabe hatte, das Unrechtssystem zu schützen und zu retten und Gegner des kommunistischen Systems kampfunfähig zu machen. Sie legte über K. die OPK-Akte “Verfasser” an.

Operative Personenkontrollen (OPK) waren nach der Sicherheitsüberprüfung der nächst höhere Schritt der Überwachung einzelner Bürger durch das MfS. Im Gegensatz zu Sicherheitsüberprüfungen, bei denen die Frage “Wer ist Wer?” (wer ist Freund, wer ist Feind?) erstmalig aufgeworfen wurde, sah das MfS diese Frage bei der Einleitung einer OPK zumindest im Grundsatz schon zu Ungunsten des jeweiligen Bürgers beantwortet – das MfS wähnte hier „den Gegner“ bereits am Werk. Die OPK sollte nun dazu führen, den Wirkungskreis dieses Gegners schnellstmöglich einzuschränken und Ansatzpunkte für eine „operative Bearbeitung“ desselben zu erarbeiten.Quelle

Nachdem die OPK-Akte “Verfasser” über K. angelegt worden war, war er ein Verfolgter des Kommunismus. Typisches Beispiel für die Verfolgung:

Bericht über operative Kontrolle
der OPK “Verfasser”. Zeigt besonders eindruckvoll die Kontrollwut der Stasi. Es sollte der Kontakt mit den “Grünen”, die in Ost-Berlin zu Besuch waren, unter Kontrolle gebracht und ggf. verhindert werden.

Klaus, Kapstadt:
und weil erfolglos, allein zur Duchsetzung egoistischer Ziele, zu Mitteln griffen, welche in der “DDR”, aber auch in der Bundesrepublik verboten waren (Verbindung zu Einrichtungen ausserhalb des räumlich Geltungsbereiches der StPO) und zur (rechtswidrigen, politisierten) Verurteilung in der “DDR” führten.

Das Mittel der Weiterverbreitung von Nachrichten ist in der Bundesrepublik nicht verboten. Darum lautete der

Rehabilitierungsbeschluss
“Der Betroffene hat das verfassungsmäßige politische Grundrecht auf Meinungsfreiheit wahrgenommen, indem er Kontakte zu Personen außerhalb des Gebietes der DDR aufgenommen hat, ohne im Sinne des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes Spionage- oder Agententätigkeit auszuüben.”

Klaus, Kapstadt:
Dass “DDR” systemspezifisch, derartige Handlungen (nicht politisch motiviert) zu dem Tenor eines Gerichtsurteils führte, welches “Staatsfeindlichkeit” als Grundlage einer Verurteilung anführt, entsprach nur den politischen Gepflogenheiten, beweist aber nicht, dass der Betroffene heute als Bürgerrechtler oder Freiheitskämpfer zu betrachten ist.

Das Verfassen eines der Partei- und Staatsführung nicht genehmen Aufrufes und das Sammeln von Unterschriften waren politisch motivierte Handlungen. Die Staatsfeindlichkeit bestand in den Augen der SED-Diktatur darin, dass die Resolutionsverfasser und Unterschriftensammler sich nicht mehr diktieren lassen wollten, welche Resolutionen sie unterschreiben, z. B. sollten sie unterschreiben: “Meine Stimme gegen die Neutronenbombe”. Indem die Resolutionsverfasser und Unterschriftensammler ihre in der Diktatur nicht erlaubten Bürger- und Freiheitsrechte wahrnahmen, kämpften sie für mehr Freiheit und mehr Demokratie und für den Untergang der SED-Diktatur. Insofern ist der Betroffene K. heute als Bürgerrechtler und Freiheitskämpfer zu betrachten.

Klaus, Kapstadt:
Allein seine Verurteilung und Haft auf Grund rechtsstaatswidriger Gesetzeslage prädistiniert ihm als Opfer. Nichts mehr und nichts weniger,

Gerade weil die rechtsstaatswidrige Gesetzeslage (z. B. § 219 Ungesetzliche Verbindungsaufnahme oder § 213 Republikflucht) gezielt so ausgerichtet war, besonders elegant Bürgerrechtler oder Freiheitskämpfer zu verurteilen und durch Haft außer Gefecht zu setzen, prädestiniert die Gesetzeslage den K. nicht nur als Opfer, sondern insbesondere auch als Bürgerrechtler und Freiheitskämpfer.

Klaus, Kapstadt:
zumal er weder die Absicht die “DDR” zu verlassen kundgetan hat,

Den Wunsch, die DDR zu verlassen, hatte K. schon sehr lange. Spätestens seit seiner fristlosen Entlassung bestand für ihn aber der dringende Grund, der DDR den Rücken zu kehren. Offiziell kundgetan hat er seinen Ausreisewunsch aber erst bei seinen ersten Stasivernehmung gegenüber seinem Stasioffizier und später nach Verkündung des Urteils gegenüber seinem Verteidiger Lothar de Maiziére, der sofort die Akte an Rechtsanwalt Vogel weiterreichte, worauf der Freikauf erfolgreich abgewickelt wurde. Dass er den Ausreiseantrag nicht früher gestellt hatte, lag einfach daran, dass er fest davon überzeugt war, dass der Antrag ohne Knast nicht genehmigt wird. Da er jetzt im Knast war, wusste er, dass dem Antrag nun nichts mehr im Wege stand.

Klaus, Kapstadt:
noch Ausdruck verliehen hat, dass seine Aktionen das “Ansehen” der “DDR” schädigen sollten,

Über eine Anzeige, Berufsverbot für Pazifist, beim Russel-Tribunal (siehe unten) wollte K. das Ansehen der DDR vor der Weltöffentlichkeit schädigen. Geschädigt wurde das Ansehen der DDR mit Sicherheit auch schon durch eine Veröffentlichung in der politischen Wochenzeitschrift DIE ZEIT. Wenn die GRÜNEN, der Ökumenische Rat der Kirchen in Genf und der Bundesverfassungsrichter Dr. Helmut SIMON (siehe Urteil) die 12seitige Schilderung des Berufsverbotes erhalten haben (Rückmeldungen liegen leider nicht vor), so wäre auch das eine von K. erzielte starke Schädigung des Ansehens der DDR, die ein friedliebender Rechtsstaat sein wollte, aber in Wirklichkeit nicht war, was durch die ungesetzliche fristlose Entlassung des K. wegen eines pazifistischen Aufrufes und des danach fortwährenden Berufsverbotes bewiesen werden konnte.

Klaus, Kapstadt:
noch dass er das politische System abschaffen oder zumindest ändern wollte.

Dass der Bürgerrechtler K. nicht für eine bessere sozialistische DDR gekämpft hat, sondern für ihren Untergang, geht aus den Unterlagen der Staatssicherheit hervor:

Einschätzung durch Hauptabteilung
“Durch den bereits am 10.08.83 negativ in Erscheinung getretenen K./KönigsWusterhausen wurde der Kommunismus generell abgelehnt und erklärt, dass ein sinnvolles Leben im Sozialismus nicht möglich sei.” (s. Blatt 4)
Siehe auch Information der Bezirksverwaltung

Klaus, Kapstadt:
Statt dessen hat er versucht, durch Einschaltung unbeteiligter, doch einflussreicher Personen, seine ganz persönlichen Ziele zu verwirklichen.

Ziel des K. war es, die DDR unter Druck zu setzen, das Berufsverbot aufzuheben und die DDR zu demaskieren durch den Hinweis, dass es überhaupt Berufsverbot bei ihr gibt. Den Begriff Berufsverbot hatte die DDR für sich gepachtet: Es gab nur im Westen Berufsverbot, nicht aber bei ihr. Wenn es aber doch Berufsverbot gab, wie im Falle von K, war der Hinweis auf das Berufsverbot ein Frontalangriff auf das System und damit höchst politisch. K. wollte die DDR wegen Berufsverbot beim Russell-Tribunal verklagen. Das war nichts anderes als konterrevolutionär, was sich darin zeigte, dass sich die Stasi aufgrund der Anzeige des K. eingehend mit dem Russell-Tribunal beschäftigte:

Russell-Tribunal

Klaus, Kapstadt:
Die Entlassung aus dem Dienstverhältis wurde niemals als politische Verfolgungsmassnahme dokumentiert und erscheint als völlig legal unter den Verhältnissen der “DDR”,

Der Betrieb entschuldigte sich bei K. für die ungesetzliche fristlose Entlassung, die eine politische Verfolgungsmaßnahme war, siehe Entschuldigungsschreiben. Die politische Verfolgung und Unterdrückung wird auch mit dem Schreiben: Berufliche Rehabilitierung dokumentiert.

Klaus, Kapstadt:
zumal er ja nicht irgendwo als Hilfsarbeiter auf dem Bau oder eines landwirtschaftlichen Betriebes eingesetzt wurde, sondern als Ingenieur in wichtiger Stellung beschäftigt wurde.

Die Lagerstelle mit halbem Netto-Gehalt war überhaupt keine wichtige Stelle. Sie wurde extra für K. geschaffen, damit er theoretisch beschäftigt ist und nicht auf der Straße lag. Man wollte vermeiden, dass K. einen Ausreiseantrag stellt mit der Begründung, dass er seine Arbeit verloren hat. Die Arbeit entsprach nicht seiner Qualifikation, das sah auch der Bischof der Evangelischen Kirche, Dr. Gottfried Forck, so. Er schrieb:

Regierungseingaben der Ev. Kirchenleitung
“Seit 1978 ist Herr K. im Kombinat Fernmeldebau in der Funktion als Grundmittelverwalter beschäftigt, die seiner beruflichen Qualifikation nicht entspricht. … In jedem Falle ist Herr K. meines Erachtens durch seine 4-jährige Tätigkeit in einer untergeordneten Stelle mit bedeutend geringerer Bezahlung erheblich belastet. Auch liegt es doch wohl im Interesse unseres Staates, Menschen in Aufgaben zu verwenden, für die sie sich qualifiziert haben.”

Verfasser K.

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