142. So lügt sich Margot Honecker die DDR schön

http://www.bild.de/politik/inland/margot-honecker/ard-doku-margot-honecker-23474308.bild.html

http://www.merkur-online.de/nachrichten/politik/tv-interview-margot-honecker-trauert-hinterher-2259254.html

Ich wurde vom Honecker-Verbrecherstaat zu dreieinhalb Jahren KZ*) verurteilt (s. Urteil). Die Verurteilung war ein Verbrechen (s. Rehabilitierungsbeschluss). Die dafür Verantwortlichen waren Kriminelle (s. Strafanzeige). Meine Familie wurde unter Befürwortung der ehemaligen Ministerin für Volksbildung der DDR, Margot Honecker,  auseinandergerissen (s. SED-Diktatur). Ich sagte meinem Stasi-Vernehmer in der Stasi-U-Haft Berlin Hohenschönhausen, dass meine Tochter (12)  unter der Trennung leidet. Der Stasi-Vernehmer antwortete mir zynisch: “Um Ihre Tochter brauchen Sie sich keine Sorgen zu machen. Sie hat ja den Staat (er meinte Margot Honecker), der wird sich um Ihre Tochter bestens kümmern. Ihre Tochter braucht einen Verbrecher wie Sie als Vater bestimmt nicht.”

Ich unterstützte die Forderung der Thüringer Landesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen, Frau Hildigund Neubert

Foto bei Maischberger

die Leugnung der Verbrechen des Sozialismus/Kommunismus unter Strafe zu stellen.

http://www.jungefreiheit.de/Single-News-Display-mit-Komm.154+M5a2f47db910.0.html

Der § 130 Volksverhetzung ist durch die Formulierung “oder die realsozialistische” zu ergänzen:

§ 130
Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1.         gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.         die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.         Schriften (§ 11 Absatz 3), die zum Hass gegen eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder ihre Menschenwürde dadurch angreifen, dass sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
a)        verbreitet,
b)        öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
c)         einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
d)        herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
2.         eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische oder die realsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts.
(6) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.
http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html

Es ist für die Opfer des Honecker-Verbrecherstaats nicht hinnehmbar und eine Zumutung, von einer Deutschen, die von Deutschland eine Rente kassiert, weltweit über www (World Wide Web) als kriminell beschimpft und beleidigt zu werden,  … so nach dem Motto, die Juden, in dem Fall die Bürgerrechtler, waren ja selber schuld, dass sie mit der Gesetzeslage in Konflikt geraten sind.

Ich fordere, dass die Deutsche M. Honecker wegen Volksverhetzung bestraft wird. Die gesetzliche Grundlage für eine Strafverfolgung ist schnellstens zu schaffen.

Verfasser K.

*) Anmerk.: Mit KZ ist hier das berüchtigte Konzentrationslager Cottbus gemeint, das kein normales Gefängnis war. Denn im Gefängnis Cottbus waren AUSSÄTZIGE, d. h. an den Realsozialismus unangepasste politische Gefangene konzentriert, die zwar nicht auf ihre Gaskammer warteten, wie die ausgesetzten Gefangenen in einem KZ der Nationalsozialisten. Sie warteten viel mehr auf ihren Freikauf durch den Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland, nachdem sie lange genug von den Realsozialisten und durch Schlägertypen wie “Arafat”, “Roter Terror” usw.  schikaniert, körperlich misshandelt und im Dreischichtsystem mit überhöhter Norm durch  Zwangsarbeit genügend ausgebeutet wurden, s. hier.

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