Fortsetzung von
185. Freigekaufte DDR-Häftlinge neu überprüfen – SED-Opferrente verdoppeln
Ralf Kotowski Köln, d. 18. 04. 2014
Goldregenweg 53
51061 Köln
E-Mail: ralf.kotowski@netcologne.de
Internet: www.opk-akte-verfasser.de
An den Untersuchungsausschuss des Bundestages
Deutscher Bundestag
Petitionsausschuss
Die Vorsitzende
Kersten Steinke, MdB
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Telefon: +49 30 227-35257
Fax: +49 30 227-36027
vorzimmer.peta@bundeslag.de
Bezug: Meine Eingabe vom 9. November 2012: Pet 4-17-07-35-043015
Ihr Schreiben vom 9. April 2014
Der Bundestag hat mich offensichtlich falsch verstanden
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie schrieben:
Zitat: Wie die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme bereits zutreffend ausgeführt hat, soll das neue Rehabilitierungsgesetz ein Zeichen der Solidarität aller Deutschen setzen. Soweit der Petent beanstandet, dass auch Kriminelle einen Anspruch auf die sogenannte Opferpension hätten, stellt der Ausschuss fest, dass es ein Anliegen des Gesetzgebers war, im Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) nicht zwischen politischen und anderen Opfern des SED-Unrechtsregimes zu unterscheiden. … Demzufolge ist aus heutiger Sicht kein Grund erkennbar, zwischen politischen und anderen Opfern der SED-Herrschaft zu differenzieren. |
Sie haben mich offensichtlich falsch verstanden:
Ich habe nicht beanstandet, dass der Gesetzgeber im Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) nicht unterscheidet zwischen politischen und anderen (rechtsstaatswidrig verurteilten) Opfern des SED-Unrechtsregimes. Demzufolge will ich zwischen den genannten Opfergruppen auch nicht differenzieren.
Ich habe einzig und allein nur beanstandet und beanstande das immer noch, dass es unter Umständen Einzelfälle gibt, wo freigekaufte Kriminelle (siehe Berichte der Spiegel- und Bild-Journalisten) weder politische Opfer noch andere (rechtsstaatswidrig verurteilte) Opfer des SED-Unrechtsregimes sind und die sogenannte Opferpension beziehen, weil bei der Ausstellung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG der Inhaftierungsgrund nur unzureichend geprüft werden konnte und man sich auf unwahre bzw. lückenhafte Angaben der Freigekauften verlassen musste.
Dass die Ausstellung der HHG-10.4-Bescheinigung in diesen Fällen großzügig erfolgte, ist kein Vorwurf an die westdeutschen Bewilligungsbehörden, nicht sorgfältig genug gearbeitet zu haben, sondern nur eine Feststellung. Die Behörden konnten unter den damaligen Umständen des kalten Krieges gar nicht ausreichend den wahren Grund der Inhaftierung überprüfen, weil den Freigekauften (den Politischen wie auch den Kriminellen) vom Unrechtsstaat DDR absichtlich keine DDR-Urteile mitgegeben wurden.
Die westdeutschen Bewilligungsbehörden, die die HHG-10.4-Bescheinigung ausstellten, verließen sich darauf, dass die Freigekauften Politische oder andere (rechtsstaatswidrig verurteilte) Opfer des SED-Unrechtsregimes sein müssen und keine Kriminellen sind. Von der Unterschiebung und dem unfreiwilligen Freikauf wussten die Behörden nicht viel. Und wenn sie etwas ahnten, konnten sie nicht näher darauf eingehen, da ihnen sämtliche DDR-Unterlagen (vor allem das Urteil) fehlten. Dass z.B. der sogenannte Assi-Paragraph 249, mit dem sich manch ein Freigekaufter als Politischer ausgab, manchmal durchaus auch nach den Prinzipien eines Rechtsstaates angewandt wurde, zeigt ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts.
Die Bonner Politiker und Anwälte, die das Freikaufsgeschäft mehr oder weniger im Geheimen abwickelten, wussten oder ahnten, dass sie Kriminelle mitgekauft haben. Sie konnten aber ihr Wissen bzw. ihre Ahnung nicht an die große Glocke hängen, sie mussten gute Mine zum bösen Spiel machen, um nicht den weiteren Freikauf der echten Politischen und anderen (rechtsstaatswidrig verurteilten) Opfer des SED-Unrechtsregimes zu gefährden und auch um die westdeutsche Bevölkerung nicht zu beunruhigen, die natürlich dagegen gewesen wäre, Kriminelle und Stasispitzel mit Steuergeldern freizukaufen. Die westdeutschen Bewilligungsbehörden erfuhren darum offiziell nichts. Das Schlimme ist, dass diese Kriminellen von der Stasi oftmals erfolgreich für Spitzeldienste eingesetzt wurden. Die Kriminellen standen logischerweise nicht auf der Freikaufswunschliste der Bundesregierung, kamen aber, weil sie sich der Stasi angedient hatten, doch in den Westen und in den Genuß der Strafverkürzung. Sie wurden der Bundesregierung laut Spiegel- und Bild-Berichten einfach “untergejubelt”. Von der Stasiverstrickung wusste man im Westen zu der Zeit natürlich auch nichts. Darum sollte die Bewilligung von Leistungen grundsätzlich auch vom Vorhandensein einer sogenannten BStU-Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig gemacht werden, was auch im Gesetz verankert werden sollte.
Nach dem Zusammenbruch des SED-Unrechtsregimes war der Zugang zu den Gerichts- und Stasi-Unterlagen plötzlich völlig unproblematisch. Man kann und sollte darum jetzt noch einmal prüfen, ob der Freigekaufte tatsächlich ein echter Politischer bzw. ein anderes (rechtsstaatswidrig verurteiltes) Opfer des SED-Unrechtsregimes ist, oder ob er eventuell ein Krimineller ist. Ein echtes SED-Opfer hätte sicherlich gegen eine Überprüfung durch ein Rehabilitierungsgericht nichts einzuwenden, zumal viele Betroffene sich ihr Urteil aus rein politischen Gründen schon haben geben lassen und die strafrechtliche Rehabilitierung beantragt und auch bekommen haben. Herr Hinrichs schreibt (s. 185.): “Jeder tatsächlich politisch Verurteilte hat nach meiner Überzeugung schon aus nahe liegenden Gründen seine Rehabilitierung prüfen und vornehmen lassen. Es bleibt unerträglich zu wissen, dass es scheinbar keinen politischen Willen gibt, um diese himmelschreiende Ungerechtigkeit aus der Welt zu schaffen.”
Darum ist der Gesetzgeber aufgefordert zu handeln und das Unrechtsbereinigungsgesetz zu ergänzen. Es müsste hinzugefügt werden:
Einen Anspruch auf die Opferpension hat nur der Freigekaufte, der auch einen Rehabilitierungsbescheid vorlegen kann. (Es geht hier wohlgemerkt nur um die Freigekauften.) Die Vorlage einer BStU-Unbdenklichkeitsbescheinigung ist ebenfalls zwingend notwendig.
Die Verdoppelung auf 500 Euro leite ich aus dem CDU-Vorschlag des Jahres 2000 ab:
Drucksache 14/3665a, 14/3665b, 14/3665c, 14/3665d
Dass die CDU 500 Euro befürwortete, lag wohl daran, dass sie an die Ehrenpension für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus in Höhe von 717,50 Euro monatlich anknüpfte, was bei 250 Euro natürlich “zu einem Ungleichgewicht führen würde”.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Kotowski
Dass die Ausstellung der HHG-10.4-Bescheinigung ohne ausreichende Prüfung erfolgte, ist kein Vorwurf an die westdeutschen Bewilligungsbehörden, nicht sorgfältig genug gearbeitet zu haben, sondern nur eine Feststellung. Die Behörden konnten unter den damaligen Umständen des kalten Krieges gar nicht ausreichend genug prüfen, weil den Freigekauften (den Politischen wie auch den Kriminellen) vom Unrechtsstaat DDR absichtlich keine DDR-Urteile mitgegeben wurden.
Die westdeutschen Bewilligungsbehörden, die die HHG-10.4-Bescheinigung ausstellten, verließen sich darauf, dass die Freigekauften Politische oder andere (rechtsstaatswidrig verurteilten) Opfer des SED-Unrechtsregimes sein müssen und keine Kriminellen sind. Von der Unterschiebung und dem unfreiwilligen Freikauf wussten die Behörden nichts. Und wenn sie etwas ahnten, konnten sie nicht näher darauf eingehen, da ihnen sämtliche DDR-Unterlagen (vor allem das Urteil) fehlten. Dass z.B. der sogenannte Assi-Pragraph 249, mit dem sich manch ein Freigekaufter als Politischer ausgab, nicht immer rechtsstaatswidrig angewandt wurde, zeigt ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts.
Die Bonner Politiker und Anwälte, die das Freikaufsgeschäft mehr oder weniger im Geheimen abwickelten, wussten oder ahnten, dass sie Kriminelle mitgekauft haben. Sie konnten aber ihr Wissen bzw. ihre Ahnung nicht an die große Glocke hängen, sie mussten gute Mine zum bösen Spiel machen, um nicht den weiteren Freikauf der echten Politischen und anderen (rechtsstaatswidrig verurteilten) Opfern des SED-Unrechtsregimes zu gefährden und auch um die westdeutsche Bevölkerung nicht zu beunruhigen. Die westdeutschen Bewilligungsbehörden erfuhren darum offiziell nichts. Das Schlimme ist, dass diese Kriminellen oftmals in die Opferverbände eindrangen und Stasispitzeldienste leisteten. Sie konnten sich ja mit Hilfe der HHG-10.4-Bescheinigung gut tarnen. Die Stasi nutzte ihre Chance. Aus dem kriminellen Milieu ließen sich leicht Spitzel rekrutieren. Eine Hand wäscht die andere: Spitzeldienste gegen Strafverkürzung und Abschiebung in den begehrten Westen. Darum sollte die Bewilligung von Leistungen grundsätzlich auch vom Vorhandensein einer BStU-Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig gemacht werden.
Nach dem Zusammenbruch des SED-Unrechtsregimes war der Zugang zu den Gerichts- und Stasi-Unterlagen plötzlich völlig unproblematisch. Man kann und sollte darum jetzt noch einmal prüfen, ob der Freigekaufte eventuell ein rein Krimineller ist, oder ob er tatsächlich ein echter Politischer bzw. ein anderes (rechtsstaatswidrig verurteiltes) Opfer des SED-Unrechtsregimes ist. Ein echtes SED-Opfer hätte sicherlich gegen eine Prüfung durch ein Rehabilitierungsgericht nichts einzuwenden, zumal viele Betroffene sich ihr schon Urteil geben ließen und aus rein politischen Gründen ihre strafrechtliche Rehabilitierung beantragt und bekommen haben, wie z.B. ich oder Herr Hinrichs (s.o.): “Jeder tatsächlich politisch Verurteilte hat nach meiner Überzeugung schon aus nahe liegenden Gründen seine Rehabilitierung prüfen und vornehmen lassen. Es bleibt unerträglich zu wissen, dass es scheinbar keinen politischen Willen gibt, um diese himmelschreiende Ungerechtigkeit aus der Welt zu schaffen.”
Darum ist der Gesetzgeber aufgefordert zu handeln und das Unrechtsbereinigungsgesetz neu zu formulieren. Der Text müsste beinhalten:
Einen Anspruch auf die Opferpension kann nur der Freigekaufte haben, der auch einen Rehabilitierungsbescheid verlegen kann.
(Es geht hier wohlgemerkt nur um die Freigekauften.)
Die Verdoppelung auf 500 Euro leite ich aus dem CDU-Vorschlag des Jahres 2000 ab