261. 50 Euro mehr – Fünftes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der DDR

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Besser wäre, die SED-Opferrente zu verdoppeln

was ich in der Petition Pet 4-17-07-35-043015 vom 9. November 2012
bereits angeregt habe

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185. Petition – Freigekaufte DDR-Häftlinge neu überprüfen – SED-Opferrente verdoppeln

Neuer Brief vom 09.07.2014 an den Untersuchungsausschuss des Bundestages

Von: Ralf Kotowski
Datum: 09.07.2014 17:49:26
An: vorzimmer.peta@bundestag.de
Betreff: SED-Opferrente Pet 4-17-07-35-043015

Ralf Kotowski                                                                                        Köln, den 09. 07. 2014
Goldregenweg 53
51061 Köln
E-Mail: ralf.kotowski@netcologne.de
Zeitzeuge und SED/Stasi-Opfer: www.opk-akte-verfasser.de/interview.htm

an den

Untersuchungsausschuss des Bundestages
Deutscher Bundestag
Petitionsausschuss
Die Vorsitzende

Kersten Steinke, MdB
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Telefon: +49 30 227-35257
Fax: +49 30 227-36027
E-Mail:  vorzimmer.peta@bundestag.de

Bezug: Meine Eingabe vom 9. November 2012: Pet 4-17-07-35-043015
Ihr Schreiben vom 9. April 2014

Der Bundestag hat mich offensichtlich falsch verstanden

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie schrieben:

Wie die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme bereits zutreffend ausgeführt hat, soll das neue Rehabilitierungsgesetz ein Zeichen der Solidarität aller Deutschen setzen. Soweit der Petent beanstandet, dass auch Kriminelle einen Anspruch auf die sogenannte Opferpension hätten, stellt der Ausschuss fest, dass es ein Anliegen des Gesetzgebers war, im Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) nicht zwischen politischen und anderen Opfern des SED-Unrechtsregimes zu unterscheiden. … Demzufolge ist aus heutiger Sicht kein Grund erkennbar, zwischen politischen und anderen Opfern der SED-Herrschaft zu differenzieren.

Sie haben mich offensichtlich falsch verstanden. Ich habe nicht beanstandet, dass der Gesetzgeber im Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) nicht unterscheidet zwischen politischen und anderen (rechtsstaatswidrig verurteilten) Opfern des SED-Unrechtsregimes. Demzufolge will ich zwischen den genannten Opfergruppen auch nicht differenzieren.

Ich habe einzig und allein nur beanstandet und beanstande das immer noch, dass es unter Umständen Einzelfälle gibt, wo freigekaufte Kriminelle die sogenannte Opferpension beziehen, weil bei der Ausstellung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG der Inhaftierungsgrund nur unzureichend geprüft wurde bzw. geprüft werden konnte. Siehe auch meine Internetseite:

185. Petition – Freigekaufte DDR-Häftlinge neu überprüfen – SED-Opferrente verdoppeln

Dass die Ausstellung der HHG-10.4-Bescheinigung ohne ausreichende Prüfung erfolgte, ist kein Vorwurf an die westdeutschen Bewilligungsbehörden, nicht sorgfältig genug gearbeitet zu haben, sondern nur eine Feststellung. Die Behörden konnten unter den damaligen Umständen des kalten Krieges gar nicht ausreichend genug prüfen, weil den Freigekauften (den Politischen wie auch den Kriminellen) vom Unrechtsstaat DDR absichtlich keine DDR-Urteile mitgegeben wurden.

Die westdeutschen Bewilligungsbehörden, die die HHG-10.4-Bescheinigung ausstellten, verließen sich darauf, dass die Freigekauften Politische oder andere (rechtsstaatswidrig verurteilte) Opfer des SED-Unrechtsregimes sein müssen und keine Kriminellen sind. Von der Unterschiebung und dem unfreiwilligen Freikauf wussten die Behörden nicht viel. Und wenn sie etwas ahnten, konnten sie nicht näher darauf eingehen, da ihnen sämtliche DDR-Unterlagen (vor allem das Urteil) fehlten. Dass z.B. der sogenannte Assi-Paragraph 249, mit dem sich manch ein Freigekaufter als Politischer ausgab, manchmal durchaus auch nach den Prinzipien eines Rechtsstaates angewandt wurde, zeigt ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts.

Die Bonner Politiker und Anwälte, die das Freikaufsgeschäft mehr oder weniger im Geheimen abwickelten, wussten oder ahnten, dass sie Kriminelle mitgekauft haben. Sie konnten aber ihr Wissen bzw. ihre Ahnung nicht an die große Glocke hängen, sie mussten gute Mine zum bösen Spiel machen, um nicht den weiteren Freikauf der echten Politischen und anderen (rechtsstaatswidrig verurteilten) Opfern des SED-Unrechtsregimes zu gefährden und auch um die westdeutsche Bevölkerung nicht zu beunruhigen. Die westdeutschen Bewilligungsbehörden erfuhren darum offiziell nichts. Das Schlimme ist, dass diese Kriminellen oftmals in die Opferverbände eindrangen und Stasispitzeldienste leisteten. Sie konnten sich ja mit Hilfe der HHG-10.4-Bescheinigung gut tarnen. Die Stasi nutzte ihre Chance. Aus dem kriminellen Milieu ließen sich leicht Spitzel rekrutieren. Eine Hand wäscht die andere: Spitzeldienste gegen Strafverkürzung und Abschiebung in den begehrten Westen. Darum sollte die Bewilligung von Leistungen grundsätzlich auch vom Vorhandensein einer BStU-Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig gemacht werden.

Nach dem Zusammenbruch des SED-Unrechtsregimes war der Zugang zu den Gerichts- und Stasi-Unterlagen plötzlich völlig unproblematisch. Man kann und sollte darum jetzt noch einmal prüfen, ob der Freigekaufte eventuell ein rein Krimineller ist, oder ob er tatsächlich ein echter Politischer bzw. ein (rechtsstaatswidrig verurteiltes) Opfer des SED-Unrechtsregimes ist. Ein echtes SED-Opfer hätte sicherlich gegen eine Prüfung durch ein Rehabilitierungsgericht nichts einzuwenden, zumal viele Betroffene sich ihr Urteil schon geben ließen und aus rein politischen Gründen ihre strafrechtliche Rehabilitierung beantragt und bekommen haben, wie z.B. Herr Hinrichs: “Jeder tatsächlich politisch Verurteilte hat nach meiner Überzeugung schon aus nahe liegenden Gründen seine Rehabilitierung prüfen und vornehmen lassen. Es bleibt unerträglich zu wissen, dass es scheinbar keinen politischen Willen gibt, um diese himmelschreiende Ungerechtigkeit aus der Welt zu schaffen.” und ich.

Darum ist der Gesetzgeber aufgefordert zu handeln und das Unrechtsbereinigungsgesetz neu zu formulieren. Der Text müsste beinhalten:

Einen Anspruch auf die Opferpension kann nur der Freigekaufte haben, der auch einen Rehabilitierungsbescheid verlegen kann.
(Es geht hier wohlgemerkt nur um die Freigekauften.)

Die Verdoppelung auf 500 Euro leite ich aus dem CDU-Vorschlag des Jahres 2000 ab: Drucksache 14/3665.

Dass die CDU 500 Euro befürwortete, lag wohl daran, dass sie an die Ehrenpensionen für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus in Höhe von 717,50 Euro monatlich anknüpfte, was bei 250 Euro natürlich “zu einem Ungleichgewicht führen würde”.

Da Sie meine Petition (Pet 4-17-07-35-043015) offensichtlich falsch verstanden haben (Bezug: Ihr Schreiben vom 9. April 2014), möchte ich hiermit eine neue Bittschrift an Sie richten:

Petition

Köln, den 08. 07. 2014

Sehr geehrte Damen und Herren des Deutschen Bundestages!

Anlässlich des Gedenkens des Mauerfalls vor 25 Jahren als Folge der friedlichen Revolution gegen die kommunistische SED-Diktatur in der ehemaligen DDR, die schließlich die Wiedervereinigung Deutschlands möglich machte, bitten ich Sie, die Verfolgten des Kommunismus und Kämpfer für Freiheit, Demokratie und gegen Kommunismus zu ehren, indem Sie die „Besondere Zuwendung für Haftopfer“ (SED-Opferrente) gemäß §17a StrRehaG wie folgt verbessern:

1. Höhe von derzeit 250 EUR verdoppeln

2. Kreis der Bezugberechtigten erweitern

Ehe- bzw. Lebenspartnern von Haftopfern, die schon zur Zeit der Haft des Haftopfers mit diesem verheiratet waren und regelmäßig die Last der politische Verfolgung und Unterdrückung am eigenen Leibe gespürt haben (Beispiel1, Beispiel2), sind in die Opferrenten-Regelung einzubeziehen, indem ihnen die monatliche Zuwendung, die das Haftopfer erhält, in gleicher Höhe auch gezahlt wird.

Das Recht, bei verfolgungsbedingter Erkrankung (z.B. PTBS) eine Versorgung vom Versorgungsamt in Anspruch nehmen zu können (z.B. Versorgungsrente), muss auch für diesen Personenkreis gewährleistet sein.

Falls die Gleichstellung auf Widerspruch stößt, sollte man den Personenkreis trotzdem in die Opferrenten-Regelung einbeziehen und zwar mit einem abgesenkten Wert der Zuwendung. Der Wert könnte beispielsweise in Anlehnung an die Witwenrentenregelung bei 55 oder 60% der Zuwendung liegen.

Dr. Hans-Jürgen Grasemann (ehemaliger stellvertretender Leiter und Sprecher der Zentralen Erfassungsstelle Salzgitter. Er studierte Jura und promovierte mit einer Arbeit über das Verfassungsrecht der DDR) schrieb am 24.05.14: “Die Initiative, auch die Ehepartner in die Opferrenten-Regelung einzubeziehen, findet meine Unterstützung.”

3. Voraussetzungen / Bedingungen erweitern

3.1. Die Vorlage einer strafrechtlichen Rehabilitierung nach § 1 StrRehaG ist für Freigekaufte im § 17a StrRehaG als zwingende Voraussetzung zu formulieren.
3.2. Die Vorlage einer BStU-Unbedenklichkeitsbescheinigung ist ebenfalls als zwingende Voraussetzung zu formulieren.

Begründung zu Punkt 1.

Eine Verbesserung der Zuwendung in Form einer Aufstockung um 50 Euro lehne ich nicht grundsätzlich ab, da auch 50 Euro für viele von uns, die ein niedriges Renteneinkommen haben (wie z.B. meine Frau: 445,07 Euro), viel Geld ist.

Das hindert mich aber nicht, einfach mal die Frage zu stellen, ob nicht in Anbetracht neuerer wie älterer Erkenntnisse (Prag, 25. Februar 2010, Internationale Konferenz „Verbrechen des Kommunismus“), was Kommunismus wirklich bedeutet, nämlich keine Philosophie, sondern eine verbrecherische Ideologie (Mejstřík/Gauck), oder 100 Mill. Tote (Schwarzbuch des Kommunismus) oder Macht, Gewalt, Mord, Lüge – vom Ziel her gerechtfertigt (Martin Luther King), eine Gleichstellung und Gleichbehandlung von Kämpfern gegen den Kommunismus und Verfolgte des Kommunismus mit den Kämpfern gegen den Faschismus und Verfolgten des Faschismus möglich ist?

Was bedeuten würde, dass man die Zuwendung in einem erheblich höheren Maß als nur um 50 Euro anheben müsste, da ja die letztgenannten Kämpfer und Verfolgten eine Ehrenpension von 717,50 Euro beziehen und nicht nur eine bescheidene Zuwendung von 250 Euro (wie wir). Man sollte beispielsweise eine Verdopplung der derzeitigen Zuwendung von 250 Euro vornehmen, zumal unsere Bundeskanzlerin Frau Dr. Angela Merkel bereits schon im Jahre 2000 genau den Betrag von 1000 DM ins Auge fasste: Drucksache 14/3665.

Begründung zu Punkt 2.

Da Ehepartner der ehemaligen politischen Gefangenen in der DDR regelmäßig (als das Haftopfer in Haft war) ebenso gelitten haben und von der Stasi ebenso politisch verfolgt, unterdrückt, drangsaliert, beruflich diskriminiert, ungerecht behandelt, finanziell (Arbeitsentgelt, Altersrente) und gesundheitlich geschädigt (traumatisiert) wurden, wie die Haftopfer selber (Beispiel1, Beispiel2), sind sie meiner Meinung nach auch ebenso zu behandeln.

Die Vererbbarkeit des Anspruches des Haftopfers an den nicht inhaftierten Ehepartner, die manch einer von uns sich auch wünscht (z.B. der VOS-Landesverband NRW), könnte entfallen, da der Ehepartner, wenn er verwitwet ist, mit dieser Regelung ja schon selbst ausreichend versorgt wäre.

Da die “besondere Zuwendung”, die ab einem bestimmten Alter (sprich Rentenalter) automatisch in eine (z.Z. noch bescheidene) “Ehrenpension” übergeht, laut Gesetzgeber “nicht zur Befriedigung des allgemeinen Lebensunterhalt” dienen soll, sondern eine “besondere Würdigung und Anerkennung des Widerstands ehemaliger politischer Häftlinge gegen das kommunistische SED-Unrechtsregime und der deswegen erlittenen Haft” sein soll:

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will der Gesetzgeber natürlich auch keine Witwenrente zur Befriedigung des allgemeinen Lebensunterhalts der Witwen (Witwer). Eine besondere Würdigung und Anerkennung des Widerstands der Witwen (Witwer) gegen das kommunistische SED-Unrechtsregime (den sie regelmäßig leisteten, als der Ehepartner in politischer Haft war), kommt für den Gesetzgeber natürlich auch nicht in Frage, wenn die Witwen (Witwer) das Haftopfer erst nach dessen Haft geheiratet haben. Da ich das erkenne, äußere ich gar nicht erst den Wunsch nach einer Witwenrente.

Damit Witwen (Witwer), die mit dem Haftopfer schon verheiratet waren, als es in Haft war, und die regelmäßig  ebenso gelitten haben und von der Stasi ebenso politisch verfolgt, unterdrückt, drangsaliert, beruflich diskriminiert, ungerecht behandelt, finanziell (Arbeitsentgelt, Altersrente) und gesundheitlich geschädigt (traumatisiert) wurden, wie die Haftopfer selber (Beispiel1, Beispiel2), nicht leer ausgehen (wenn sie verwitwet sind), wünsche ich mir, sozusagen als Ersatz, den Punkt 2. Kreis der Bezugberechtigten erweitern.

Mit dieser Regelung nach Punkt 2. würde z.B. die Witwe Grete Messerschmidt zwar keine Witwenrente aus der Zuwendung ihres verstorbenen Mannes bekommen, dafür aber die Zuwendung selber übernehmen (“erben”). Vielleicht sogar mit 100%? Für mich und für sie wäre das “mehr als gerecht”, dieselbe Opferrente/Ehrenpension” zu erhalten wie das Haftopfer selber, weil sie sich diese verdient hat.

Sie würde die Ehrenpension erhalten, wenn der Gesetzgeber mitspielt und anerkennt, dass sie (wie auch meine Frau) “viel auszuhalten hatte”, ihr durch die “Benachteiligung während der Haftzeit des Mannes (und Vaters der Kinder) nur geringe Rentenbeitragszahlungen möglich gewesen” waren und jetzt eine geringe Altersrente hat (meine Frau: 445,07 Euro), mit großer “Ungewissheit über sein (des Haftopfers) Schicksal lebte”, “(teils schwer) erkrankte”, “die Kinder (allein) großziehen” musste, von der Stasi “verhört” und verfolgt wurde, “Hausdurchsuchungen mit ertragen musste”, “bis heute (posttraumatisch) unter den tief eingeprägten Vorgängen” leidet, d.h. eventuell wegen einer PTBS vom Versorgungsamt auch eine Beschädigtenrente beanspruchen könnte, usw.

“Wir sollten für die nächste Generalversammlung die(den) Landesbeauftragte(n) aus Thüringen (Christian Dietrich) einladen, um ihr(ihm) unsere Situation authentisch zu schildern”:

“Freiheitsglocke” – Vereinsblatt der VOS

Begründung zu Punkt 3.1.

Infolge des Kalten Krieges war es leider so, dass die Bundesrepublik Deutschland bei ihren humanitären Bemühungen über Jahrzehnte beim Freikauf von politischen Häftlingen aus SED-Zuchthäusern etliche kriminellen Elemente und Stasi-Spitzel von der DDR-Regierung mit untergeschoben worden sind; siehe u.a. auch SPIEGEL Heft Nr. 37 / 10.09.2012.

Es war den Behörden nach Ankunft der Freigekauften im Notaufnahmelager Gießen eine Überprüfung der wahren Haftgründe der Freigelassenen nicht möglich, weil weder den Kriminellen noch den politisch bzw. rechtsstaatswidrig Verurteilten ein Urteil mitgegeben wurde. Alle erhielten nach Ankunft in der Bundesrepublik großzügig die begehrte Bescheinigung nach HHG-10.4.; also auch die kriminellen Elemente und die Stasi-Spitzel.

Da als Voraussetzung zum Erhalt der derzeitigen “besonderen Zuwendung” (SED-Opferrente), lediglich die Vorlage einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes genügt, erhalten also auch solche Leute zu Unrecht die SED-Opferrente, was ich in einer Petition (Pet 4-17-07-35-043015) bereits ausführlich zur Sprache brachte. Leider hat der Deutsche Bundestag mich falsch verstanden und den Missstand durch eine entsprechende Gesetzesänderung noch nicht beseitigt.

Eine solche gesetzlich festgeschriebene Anforderung stellt für die politisch bzw. rechtsstaatswidrig Verurteilten kein Problem dar. Da sie nichts zu verbergen haben, haben sie, nachdem das SED-Unrechtsregimes zusammengebrochen war und sie an ihre Unrechtsurteile heran kamen, schon aus eigenem Antrieb die Rehabilitierung beantragt und natürlich auch schon längst bekommen, wie z.B. Herr Hinrichs: “Jeder tatsächlich politisch Verurteilte hat nach meiner Überzeugung schon aus nahe liegenden Gründen seine Rehabilitierung prüfen und vornehmen lassen. Es bleibt unerträglich zu wissen, dass es scheinbar keinen politischen Willen gibt, um diese himmelschreiende Ungerechtigkeit aus der Welt zu schaffen.” und ich.

Wichtiger Hinweis: Die Forderung, ins Gesetz zu schreiben, dass eine Rehabilitierungsbescheinigung für den Empfang von Leistungen zwingend erforderlich ist, gilt nur für Freigekaufte, weil nur da der Verdacht besteht, dass die 10.4-Bescheinigung evtl. erschwindelt ist. Man verschont durch die Begrenzung auf diesen speziellen Kreis die alten Kameraden, die evtl. Schwierigkeiten haben, an Unterlagen zur Rehabilitierung heranzukommen, und die verständlicherweise auch gar keine Lust haben und es auch gar nicht einsehen, sich im hohen Alter noch um diese Angelegenheit zu kümmern. Die Freigekauften sind in der Regel viel jünger, denen kann man die Anstrengung zumuten.

Die Bewilligungsbehörde konnte sich nach dem Beitritt der DDR zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland das Urteil von einem Antragsteller für Kapitalentschädigung und Opferrente zwar problemlos ansehen und prüfen, ob es rehabilitierbar ist, hat dies vielleicht auch manchmal sogar getan, aber gesetzlich gezwungen war sie dazu nicht, so dass es durchaus vorgekommen sein kann, dass ein ungeprüfter freigekaufter Krimineller die Kapitalenschädigung und Opferrente genauso bewilligt bekam, wie er bis zum Beitritt der DDR zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ohne Vorlage eines rehabilitierbaren Urteils die 10.4.-Bescheinigung und die Eingliederungshilfen bewilligt bekam (weil es im Kalten Krieg ja nicht anders ging).

Da die Kriminellen die 10.4.-Bescheinigung ja schon hatten, bekamen sie später auch die Kapitalentschädigung und Opferrente anstandslos bewilligt entsprechend der Regelung, dass ja nur die 10.4.-Bescheinigung erforderlich ist. Wenn im Gesetz stünde, dass für Freigekaufte neben der 10.4.-Bescheinigung auch eine Rehabilitierungsbescheinigung  erforderlich ist, wäre die Bewilligungsbehörde gezwungen, das Urteil von Freigekauften auch noch nachträglich zu prüfen bzw. von einem Rehabilitierungsgericht überprüfen zu lassen. Wir würden mit diesem Gesetz für mehr Gerechtigkeit sorgen und den Steuerzahler entlasten, weil bereits schon gezahlte Leistungen möglicherweise zurückgefordert werden könnten und für die Erhöhung der Zuwendung für die echten politisch oder rechtsstaatswidrig Verurteilten verwendet werden könnte.

Begründung zu Punkt 3.2.

Analog obiger Darstellung in Begründung 3.1. lassen sich zusätzlich auch noch Stasi-Leute herausfiltern, indem auch die Vorlage einer BStU-Unbedenklichkeitsbescheinigung als zwingende Voraussetzung verlangt wird. Im Dezernat 24 der Bezirksregierung Köln, 50606 Köln, ist das bereits gängige Praxis. Eine solche Bescheinigung kann jeder Antragsteller auf Antrag bei der BStU kostenlos bekommen.

Es darf nicht sein und sollte durch das Gesetz verhindert werden, dass Stasi-Spitzel sich die Opferrente mit fadenscheinigen Begründungen: “wurde erpresst”, “hat niemand geschadet” usw., in einer mündlichen Gerichtsverhandlung einklagen können. Auch wenn der Schaden im Einzelfall wegen der schwierigen Beweislage gerichtlich nie nachgewiesen werden kann, so kann man aber mit Sicherheit davon ausgehen, dass Stasi-Spitzel grundsätzlich immer Schaden verursacht haben, weil sie mit ihrer Unterschrift das Unterdrückungssystem einfach gestärkt haben.

Das Argument “wurde erpresst” zieht auch nicht, da Widerstandskämpfer, die der Gesetzgeber ja hier besonders würdigen will, nie erpressbar sind, es widerspräche ihrem Widerstandsgeist. Sie haben demzufolge auch nie unterschrieben. Das sollte hier durch eine erhöhte Zuwendung besonders belohnt und gewürdigt werden.

Erpresst wurden und unterschrieben haben nämlich eher nur kriminelle Elemente. Wie bekannte Beispiele belegen, z.B. das Gerichtsurteil zum Fall des Stasi-Spitzels Hans-Jürgen O., welches das Landesverfassungsgericht in Potsdam (Brandenburg) gesprochen hat.

Weil wir Kämpfer für Freiheit, Demokratie und gegen Kommunismus sind und mit Kriminellen, bzw. vom MfS erpressbaren kriminellen Stasi-Spitzeln und anderen Verrätern nicht in einen Topf geworfen werden wollen, sollte der Gesetzgeber meine Punkte 3.1. u. 3.2. im Gesetz verankert.

Ende der Petition

Erklärung, warum ich die Punkte in der Petition des VOS-NRW-Landesverbandes:

* Die Zuwendung ist in eine einkommensunabhängige Ehrenpension umzuwandeln
* ist zwecks Inflationsausgleich zu dynamisieren

* darf nicht mit anderen Leistungen verrechnet werden
* ist an den Ehepartner/Lebenspartner vererbbar

nicht aufgenommen habe:

* Die Zuwendung ist in eine einkommensunabhängige Ehrenpension umzuwandeln

Man hört zwar den Wunsch schon sehr lange. Der Wunsch ist aber unlogisch und vom Gesetzgeber nicht so ohne weiteres zu erfüllen, bzw. er wurde ja schon erfüllt, wenn man es genauer betrachtet. Man muss den Wunsch, der natürlich berechtigt ist, genauer definieren. Er wird nämlich abgeleitet von der Ehrenpensionen für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus. In dem System wird die Ehrenpension aber nur den Älteren ab einem bestimmten Alter gewährt. Das sagt ja schon der Name: Eine Pension gibt es nur für Pensionäre und nicht für Berufstätige bzw. Personen im berufsfähigen Alter.

Also im Fall der antifaschistischen Kämpfer und Verfolgten müssen Frauen 55 und Männer 60 Jahre alt sein, um überhaupt in den Genuss der Ehrenpension zu kommen. Das muss man wissen, wenn man eine Ehrenpension wünscht. Da es in Deutschland (z.Z. jedenfalls noch) üblich ist, oft schon mit 60 in (Früh)Rente zu gehen, müssen wir die Ehrenpension nicht extra wünschen, weil wir sie schon haben. Ist man in dem geforderten Alter, wird eine (wenn auch z.Z. noch bescheidene) Ehrenpension gewährt. Da sie mit anderen Leistung (außer mit Zins- oder Mieterträgen) nicht verrechnet wird, ist sie eine echte “Ehrenpension”, so dass auch der Wunsch:

* darf nicht mit anderen Leistungen verrechnet werden

nicht extra geäußert werden muss. “Andere Leistungen” wie Lohn/Gehalt, die bei einer Ehrenpension natürlich niemals verrechnet werden dürfen, kommen ja bei einem Pensionär gar nicht vor. Er bekommt ja weder Lohn noch Gehalt, sondern nur Altersrente. Diese kann aber beliebig hoch sein und wird nicht verrechnet. Verrechnet werden nur eventuelle Miet- und Zinseinkommen, wenn er Immobilien oder/und  Kapital besitzt, was ziemlich selten der Fall sein dürfte. Für die das doch zutrifft, und die allein daraus ihre Altersversorgung bestreiten, ist zu raten, ob sie nicht dieses Einkommen nachträglich in eine Rentenversicherungskasse einzahlen und aus dieser Kasse dann eine Altersrente beziehen. Diese würde dann nicht gegengerechnet werden.

* ist zwecks Inflationsausgleich zu dynamisieren

sollten bzw. können wir ruhig streichen, weil der Gesetzgeber offensichtlich will, dass die “besondere Zuwendung”, die ab einem bestimmten Alter (sprich Rentenalter) automatisch in eine (bescheidene) “Ehrenpension” übergeht, “nicht zur Befriedigung des allgemeinen Lebensunterhalts” dient. “Die besondere Zuwendung entzieht sich daher einer prozentualen Erhöhung”, lautet das Argument des Gesetzgebers:

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* ist an den Ehepartner/Lebenspartner vererbbar

Warum die Zuwendung (im Rentenalter auch “Ehrenpension” genannt) nach dem offensichtlichen Willen des Gesetzgebers nicht an den Ehepartner/Lebenspartner vererbbar sein kann und wir den Wunsch deshalb auch ruhig fallen lassen können, habe ich oben unter Begründung zu Punkt 2. ausführlich erklärt.

Damit aber bestimmte Ehepartner/Lebenspartner, nämlich die, die mit dem Haftopfer verheiratet waren, als es in Haft war, als Witwen (Witwer) nicht leer ausgehen, sollten wir den Punkt 2. Kreis der Bezugberechtigten erweitern in unserer Wunschliste aufnehmen, zumal der Gesetzgeber diesen Punkt nicht so einfach wegdiskutieren kann. Er hat folgendermaßen argumentiert:

Es soll mit der Zuwendung/Ehrenpension der Widerstand gegen das SED-Unrechtsregime besonders gewürdigt und anerkannt werden.

Der Gesetzgeber wäre jetzt in Zugzwang zu beweisen, dass nicht inhaftierte Ehepartner/Lebenspartner von ehemaligen politischen Gefangenen in der DDR, die regelmäßig (als das Haftopfer in Haft war) ebenso gelitten haben und von der Stasi ebenso politisch verfolgt, unterdrückt, drangsaliert, beruflich diskriminiert, ungerecht behandelt, finanziell (Arbeitsentgelt, Altersrente) und gesundheitlich geschädigt (traumatisiert) wurden, wie die Haftopfer selber (Beispiel1, Beispiel2), keinen Widerstand gegen das SED-Unrechtsregime geleistet haben. Und das dürfte dem Gesetzgeber ziemlich schwer fallen.

Falls der Gesetzgeber dennoch einen Unterschied zwischen inhaftierten und nicht inhaftierten politisch verfolgten Ehepartnern/Lebenspartnern im erlittenen Leid und geleisteten Widerstand sehen sollte (wie gesagt, ich sehe als betroffener Zeitzeuge den Unterschied nicht), könnte er dem Rechnung tragen, indem er dem nicht inhaftierten politisch verfolgten Ehepartner/Lebenspartner eine 55 od. 60%ige Zuwendung/Ehrenpension zubilligt.

Mit freundlichen Grüßen
Ralf Kotowski

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