262. Wie sollte die Stellungnahme der VOS- und UOKG-Bundesvorstände zum Referentenentwurf des BMJV zur Opferrente aussehen?

Offener Brief

Ralf Kotowski
Goldregenweg 53
51061 Köln
Tel.: 0221 – 6320273
E-Mail: ralf.kotowski@netcologne.de
Zeitzeuge und SED/Stasi-Opfer: www.opk-akte-verfasser.de/interview.htm

an

VOS- und UOKG-Bundesvorstände

Lieber Kamerad Rainer Wagner, liebe VOS- und UOKG-Bundesvorstände,

nachdem ich erfuhr, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) den VOS-Bundesvorstand offiziell über einen Referentenentwurf zur Verbesserung der Opferrente:

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in Kenntnis gesetzt  hat und um eine Stellungnahme bis zum 05.09.14 gebeten hat, habe ich mir so meine Gedanken gemacht, wie die Stellungnahme aussehen könnte.

Ich schlage analog meiner Petition (Pet 4-17-07-35-043015) vom 9. November 2012:

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185. Petition – Freigekaufte DDR-Häftlinge neu überprüfen – SED-Opferrente verdoppeln
251. Petition Ehrenpension – Ablehnung – Der Bundestag hat mich offensichtlich falsch verstanden

folgende Stellungnahme vor:

Anlässlich des Gedenkens des Mauerfalls vor 25 Jahren als Folge der friedlichen Revolution gegen die kommunistische SED-Diktatur in der ehemaligen DDR, die schließlich die Wiedervereinigung Deutschlands möglich machte, bitten wir, die Verfolgten des Kommunismus und Kämpfer für Freiheit, Demokratie und gegen Kommunismus zu ehren, indem die „Besondere Zuwendung für Haftopfer“ (SED-Opferrente) gemäß §17a StrRehaG wie folgt verbessert wird:

1. Höhe von derzeit 250 EUR verdoppeln

2. Kreis der Bezugberechtigten erweitern

Ehe- bzw. Lebenspartnern von Haftopfern, die schon zur Zeit der Haft des Haftopfers mit diesem verheiratet waren und regelmäßig die Last der politische Verfolgung und Unterdrückung am eigenen Leibe gespürt haben (Beispiel1, Beispiel2), sind in die Opferrenten-Regelung einzubeziehen, indem ihnen die monatliche Zuwendung, die das Haftopfer erhält, in gleicher Höhe auch gezahlt wird.

Das Recht, bei verfolgungsbedingter Erkrankung (z.B. PTBS) eine Versorgung vom Versorgungsamt in Anspruch nehmen zu können (z.B. Versorgungsrente), muss auch für diesen Personenkreis gewährleistet sein.

Falls diese Gleichstellung beim Gesetzgeber auf Widerwillen stößt, sollte man den Personenkreis auf jeden Fall aber mit einem abgesenkten Wert der Zuwendung in die Opferrenten-Regelung einbeziehen. Der Wert könnte beispielsweise in Anlehnung an die Witwenrentenregelung bei 55 oder 60% der Zuwendung liegen.

Dr. Hans-Jürgen Grasemann (ehemaliger stellvertretender Leiter und Sprecher der Zentralen Erfassungsstelle Salzgitter. Er studierte Jura und promovierte mit einer Arbeit über das Verfassungsrecht der DDR) schrieb am 24.05.14: “Die Initiative, auch die Ehepartner in die Opferrenten-Regelung einzubeziehen, findet meine Unterstützung.”

3. Voraussetzungen / Bedingungen erweitern

3.1. Die Vorlage einer strafrechtlichen Rehabilitierung nach § 1 StrRehaG ist für Freigekaufte im § 17a StrRehaG als zwingende Voraussetzung zu formulieren.
3.2. Die Vorlage einer BStU-Unbedenklichkeitsbescheinigung ist ebenfalls als zwingende Voraussetzung zu formulieren.

Begründung zu Punkt 1.

Eine Verbesseung der Zuwendung in Form einer Aufstockung um 50 Euro sollten wir nicht grundsätzlich ablehnen, da auch 50 Euro für viele von uns, die ein niedriges Renteneinkommen haben (wie z.B. meine Frau: 445,07 Euro), viel Geld ist.

Das sollte uns aber nicht hindern, einfach mal die Frage zu stellen, ob nicht in Anbetracht neuerer wie älterer Erkenntnisse (Prag, 25. Februar 2010, Internationale Konferenz „Verbrechen des Kommunismus“), was Kommunismus wirklich bedeutet, nämlich keine Philosophie, sondern eine verbrecherische Ideologie (Mejstřík/Gauck), oder 100 Mill. Tote (Schwarzbuch des Kommunismus) oder Macht, Gewalt, Mord, Lüge – vom Ziel her gerechtfertigt (Martin Luther King), eine Gleichstellung und Gleichbehandlung von Kämpfern gegen den Kommunismus und Verfolgte des Kommunismus mit den Kämpfern gegen den Faschismus und Verfolgten des Faschismus möglich ist?

Was bedeuten würde, dass man die Zuwendung in einem erheblich höheren Maß als nur um 50 Euro anheben müsste, da ja die letztgenannten Kämpfer und Verfolgten eine Ehrenpension von 717,50 Euro beziehen und nicht nur eine bescheidene Zuwendung von 250 Euro (wie wir). Man sollte beispielsweise eine Verdopplung der derzeitigen Zuwendung von 250 Euro vornehmen, zumal unsere Bundeskanzlerin Frau Dr. Angela Merkel bereits schon im Jahre 2000 genau den Betrag von 1000 DM ins Auge fasste: Drucksache 14/3665.

Begründung zu Punkt 2.

Da Ehepartner der ehemaligen politischen Gefangenen in der DDR regelmäßig (als das Haftopfer in Haft war) ebenso gelitten haben und von der Stasi ebenso politisch verfolgt, unterdrückt, drangsaliert, beruflich diskriminiert, ungerecht behandelt, finanziell (Arbeitsentgelt, Altersrente) und gesundheitlich geschädigt (traumatisiert) wurden, wie die Haftopfer selber (Beispiel1, Beispiel2), sind sie auch ebenso zu behandeln.

Die Vererbbarkeit des Anspruches des Haftopfers an den nicht inhaftierten Ehepartner, die manch einer von uns sich auch wünscht (z.B. der VOS-Landesverband NRW), könnte entfallen, da der Ehepartner, wenn er verwitwet ist, mit dieser Regelung ja schon selbst ausreichend versorgt wäre.

Da die “besondere Zuwendung”, die ab einem bestimmten Alter (sprich Rentenalter) automatisch in eine (z.Z. noch bescheidene) “Ehrenpension” übergeht, laut Gesetzgeber “nicht zur Befriedigung des allgemeinen Lebensunterhalt” dienen soll, sondern eine “besondere Würdigung und Anerkennung des Widerstands ehemaliger politischer Häftlinge gegen das kommunistische SED-Unrechtsregime und der deswegen erlittenen Haft” sein soll:

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will der Gesetzgeber natürlich auch keine Witwenrente zur Befriedigung des allgemeinen Lebensunterhalts der Witwen (Witwer). Eine besondere Würdigung und Anerkennung des Widerstands der Witwen (Witwer) gegen das kommunistische SED-Unrechtsregime (den sie regelmäßig leisteten, als der Ehepartner in politischer Haft war), kommt für den Gesetzgeber natürlich auch nicht in Frage, wenn die Witwen (Witwer) das Haftopfer erst nach dessen Haft geheiratet haben. Das sollten wir erkennen und gar nicht erst den Wunsch nach einer Witwenrente äußern.

Damit Witwen (Witwer), die mit dem Haftopfer schon verheiratet waren, als es in Haft war, und die regelmäßig  ebenso gelitten haben und von der Stasi ebenso politisch verfolgt, unterdrückt, drangsaliert, beruflich diskriminiert, ungerecht behandelt, finanziell (Arbeitsentgelt, Altersrente) und gesundheitlich geschädigt (traumatisiert) wurden, wie die Haftopfer selber (Beispiel1, Beispiel2), nicht leer ausgehen (wenn sie verwitwet sind), sollten wir, sozusagen als Ersatz, den Punkt 2. Kreis der Bezugberechtigten erweitern in unserer Wunschliste aufnehmen.

Mit dieser Regelung nach Punkt 2. würde z.B. die Witwe Grete Messerschmidt zwar keine Witwenrente aus der Zuwendung ihres verstorbenen Mannes bekommen, dafür aber die Zuwendung selber übernehmen (“erben”). Vielleicht sogar mit 100%? Für mich und für sie wäre das “mehr als gerecht”, dieselbe Opferrente/Ehrenpension” zu erhalten wie das Haftopfer selber, weil sie sich diese verdient hat.

Sie würde die Ehrenpension erhalten, wenn der Gesetzgeber mitspielt und anerkennt, dass sie (wie auch meine Frau) “viel auszuhalten hatte”, ihr durch die “Benachteiligung während der Haftzeit des Mannes (und Vaters der Kinder) nur geringe Rentenbeitragszahlungen möglich gewesen” waren und jetzt eine geringe Altersrente hat (meine Frau: 445,07 Euro), mit großer “Ungewissheit über sein (des Haftopfers) Schicksal lebte”, “(teils schwer) erkrankte”, “die Kinder (allein) großziehen” musste, von der Stasi “verhört” und verfolgt  wurde, “Hausdurchsuchungen mit ertragen musste”, “bis heute (posttraumatisch) unter den tief eingeprägten Vorgängen” leidet, d.h. eventuell wegen einer PTBS vom Versorgungsamt auch eine Beschädigtenrente beanspruchen könnte, usw.

“Wir sollten für die nächste Generalversammlung die(den) Landesbeauftragte(n) aus Thüringen (Christian Dietrich) einladen, um ihr(ihm) unsere Situation authentisch zu schildern”:

Begründung zu Punkt 3.1.

Infolge des Kalten Krieges war es leider so, dass die Bundesrepublik Deutschland bei ihren humanitären Bemühungen über Jahrzehnte beim Freikauf von politischen Häftlingen aus SED-Zuchthäusern etliche kriminellen Elemente und Stasi-Spitzel von der DDR-Regierung mit untergeschoben worden sind; siehe u.a. auch SPIEGEL Heft Nr. 37 / 10.09.2012.

Es war den Behörden nach Ankunft der Freigekauften im Notaufnahmelager Gießen eine Überprüfung der wahren Haftgründe der Freigelassenen nicht möglich, weil weder den Kriminellen noch den politisch bzw. rechtsstaatswidrig Verurteilten ein Urteil mitgegeben wurde. Alle erhielten nach Ankunft in der Bundesrepublik großzügig die begehrte Bescheinigung nach HHG-10.4.; also auch die kriminellen Elemente und die Stasi-Spitzel.

Da als Voraussetzung zum Erhalt der derzeitigen “besonderenZuwendung” (SED-Opferrente), lediglich die Vorlage einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes genügt, erhalten also auch solche Leute zu Unrecht die SED-Opferrente, was ich in einer Petition (Pet 4-17-07-35-043015) bereits ausführlich zur Sprache brachte. Leider hat der Deutsche Bundestag mich falsch verstanden und den Missstand durch eine entsprechende Gesetzesänderung noch nicht beseitigt.

Eine solche gesetzlich festgeschriebene Anforderung stellt für die politisch bzw. rechtsstaatswidrig Verurteilten kein Problem dar. Da sie nichts zu verbergen haben, haben sie, nachdem das SED-Unrechtsregimes zusammengebrochen war und sie an ihre Unrechtsurteile heran kamen, schon aus eigenem Antrieb die Rehabilitierung beantragt und natürlich auch schon längst bekommen, wie z.B. Hinrichs oder ich.

Wichtiger Hinweis: Die Forderung, ins Gesetz zu schreiben, dass eine Rehabilitierungsbeinigung für den Empfang von Leistungen zwingend erforderlich ist, gilt nur für Freigekaufte, weil nur da der Verdacht besteht, dass die 10.4-Bescheinigung evtl. erschwindelt ist. Man verschont durch die Begrenzung auf diesen speziellen Kreis die alten Kameraden, die evtl. Schwierigkeiten haben, an Unterlagen zur Rehabilitierung heranzukommen, und die verständlicherweise auch gar keine Lust haben und es auch gar nicht einsehen, sich im hohen Alter noch um diese Angelegenheit zu kümmern. Die Freigekauften sind in der Regel viel jünger, denen kann man die Anstrengung zumuten.

Die Bewilligungsbehörde konnte sich nach dem Beitritt der DDR zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland das Urteil von einem Antragsteller für Kapitalentschädigung und Opferrente zwar problemlos ansehen und prüfen, ob es rehabilitierbar ist, hat dies vielleicht auch manchmal sogar getan, aber gesetzlich gewungen war sie dazu nicht, so dass es durchaus vorgekommen sein kann, dass ein ungeprüfter freigekaufter Krimineller die Kapitalenschädigung und Opferrente genauso bewilligt bekam, wie er bis zum Beitritt der DDR zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ohne Vorlage eines rehabilitierbaren Urteils die 10.4.-Bescheinigung und die Eingliederungshilfen bewilligt bekam (weil es im Kalten Krieg ja nicht anders ging).

Da die Kriminellen die 10.4.-Bescheinigung ja schon hatten, bekamen siespäter auch die Kapitalentschädigung und Opferrente anstandslos bewilligt entsprechend der Regelung, dass ja nur die 10.4.-Bescheinigung erforderlich ist. Wenn im Gesetz stünde, dass für Freigekaufte neben der 10.4.-Bescheinigung auch eine Rehabilitierungsbescheinigung  erforderlich ist, wäre die Bewilligungsbehörde gezwungen, das Urteil von Freigekauften auch noch nachträglich zu prüfen bzw. von einem Rehabilitierungsgericht überprüfen zu lassen. Wir würden mit diesem Gesetz für mehr Gerechtigkeit sorgen und den Steuerzahler entlasten, weil bereits schon gezahlte Leistungen möglicherweise zurückgefordert werden könnten und für die Erhöhung der Zuwendung für die echten politisch oder rechtsstaatswidrig Verurteilten verwendet werden könnte.

Begründung zu Punkt 3.2.

Analog obiger Darstellung in Begründung 3.1. lassen sich zusätzlich auch noch Stasi-Leute herausfiltern, indem auch die Vorlage einer BStU-Unbedenklichkeitsbescheinigung als zwingende Voraussetzung verlangt wird. Im Dezernat 24 der Bezirksregierung Köln, 50606 Köln, ist das bereits gängige Praxis. Eine solche Bescheinigung kann jeder Antragsteller auf Antrag bei der BStU kostenlos bekommen.

Es darf nicht sein und sollte durch das Gesetz verhindert werden, dass Stasi-Spitzel sich die Opferrente mit fadenscheinigen Begründungen: “wurde erpresst”, “hat niemand geschadet” usw., in einer mündlichen Gerichtsverhandlung einklagen können. Auch wenn der Schaden im Einzelfall wegen der schwierigen Beweislage gerichtlich nie nachgewiesen werden kann, so kann man aber mit Sicherheit davon ausgehen, dass Stasi-Spitzel grundsätzlich immer Schaden verursacht haben, weil sie mit ihrer Unterschrift das Unterdrückungssystem einfach gestärkt haben.

Das Argument “wurde erpresst” zieht auch nicht, da Widerstandskämpfer, die der Gesetzgeber ja hier besonders würdigen will, nie erpressbar sind, es widerspräche ihrem Widerstandsgeist. Sie haben demzufolge auch nie unterschrieben. Das sollte hier durch eine erhöhte Zuwendung besonders belohnt und gewürdigt werden.

Erpresst wurden und unterschrieben haben nämlich eher nur kriminelle Elemente. Wie bekannte Beispiele belegen, z.B. das Gerichtsurteil zum Fall des Stasi-Spitzels Hans-Jürgen O., welches das Landesverfassungsgericht in Potsdam (Brandenburg) gesprochen hat.

Weil wir Kämpfer für Freiheit, Demokratie und gegen Kommunismus sind und mit Kriminellen, bzw. vom MfS erpressbaren kriminellen Stasi-Spitzeln und anderen Verrätern nicht in einen Topf geworfen werden wollen, sollten die VOS- und UOKG-Bundesvorstände darauf achten, dass meine Punkte 3.1. u. 3.2. im Gesetz verankert werden.

Ich bin zu dem Schluss gekommen, dass wir die Punkte

* Die Zuwendung ist in eine einkommensunabhängige Ehrenpension umzuwandeln
* ist zwecks Inflationsausgleich zu dynamisieren
* darf nicht mit anderen Leistungen verrechnet werden
* ist an den Ehepartner/Lebenspartner vererbbar

die der VOS-Landesverband NRW in seine Petition hinein geschrieben hat, ruhigen Gewissens fallen lassen können und auch sollten, da sie für den Gesetzgeber nicht nachvollziehbar und demzufolge auch nicht realisierbar sind. Das liegt einfach daran, dass die Punkte nicht eindeutig genug definiert sind, bzw. dem eigentlichen Grund der Zuwendung/Ehrenpension widersprechen, wie z.B. die Vererbbarkeit an Witwen (Witwer), die  unter dem kommunistischen Terror selber gar nicht leiden musste, weil sie das Haftopfer erst nach seiner Haft geheiratet haben.

Begründung

* Die Zuwendung ist in eine einkommensunabhängige Ehrenpension umzuwandeln
Man hört zwar den Wunsch schon sehr lange. Der Wunsch ist aber unlogisch und vom Gesetzgeber nicht so ohne weiteres zu erfüllen, bzw. er wurde ja schon erfüllt, wenn man es genauer betrachtet. Man muss den Wunsch, der natürlich berechtigt ist, genauer definieren. Er wird nämlich abgeleitet von der Ehrenpensionen für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus. In dem System wird die Ehrenpension aber nur den Älteren ab einem bestimmten Alter gewährt. Das sagt ja schon der Name: Eine Pension gibt es nur für Pensionäre und nicht für Berufstätige bzw. Personen im berufsfähigen Alter.

Also im Fall der antifaschistischen Kämpfer und Verfolgten müssen Frauen 55 und Männer 60 Jahre alt sein, um überhaupt in den Genuß der Ehrenpension zu kommen. Das muss man wissen, wenn man eine Ehrenpension wünscht. Da es in Deutschland (z.Z. jedenfalls noch) üblich ist, oft schon mit 60 in (Früh)Rente zu gehen, müssen wir die Ehrenpension nicht extra wünschen, weil wir sie schon haben. Ist man in dem geforderten Alter, wird eine (wenn auch z.Z. noch bescheidene) Ehrenpension gewährt. Da sie mit anderen Leistung (außer mit Zins- oder Mieterträgen) nicht verrechnet wird, ist sie eine echte “Ehrenpension”, so dass auch der Wunsch:

* darf nicht mit anderen Leistungen verrechnet werden

nicht extra geäußert werden muss. “Andere Leistungen” wie Lohn/Gehalt, die bei einer Ehrenpension natürlich niemals verrechnet werden dürfen, kommen ja bei einem Pensionär gar nicht vor. Er bekommt ja weder Lohn noch Gehalt, sondern nur Altersrente. Diese kann aber beliebig hoch sein und wird nicht verrechnet. Verrechnet werden nur eventuelle Miet- und Zinseinkommen, wenn er Immobilien oder/und  Kapital besitzt, was ziemlich selten der Fall sein fürfte. Für die das doch zutrifft, und die allein daraus ihre Altersversorgung bestreiten, ist zu raten, ob sie nicht dieses Einkommen nachträglich in eine Rentenversicherungskasse einzahlen und aus dieser Kasse dann eine Altersrente beziehen. Diese würde dann nicht gegengerechnet werden.

* ist zwecks Inflationsausgleich zu dynamisieren

sollten bzw. können wir ruhig streichen, weil der Gesetzgeber offensichtlich will, dass die “besondere Zuwendung”, die ab einem bestimmten Alter (sprich Rentenalter) automatisch in eine (bescheidene) “Ehrenpension” übergeht, “nicht zur Befriedigung des allgemeinen Lebensunterhalts” dient. “Die besondere Zuwendung entzieht sich daher einer prozentualen Erhöhung”, lautet das Argument des Gesetzgebers:

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* ist an den Ehepartner/Lebenspartner vererbbar

Warum die Zuwendung (im Rentenalter auch “Ehrenpension” genannt) nach dem offensichtlichen Willen des Gesetzgebers nicht an den Ehepartner/Lebenspartner vererbbar sein kann und wir den Wunsch deshalb auch ruhig fallen lassen können, habe ich oben unter Begründung zu Punkt 2. ausführlich erklärt.

Damit aber bestimmte Ehepartner/Lebenspartner, nämlich die, die mit dem Haftopfer verheiratet waren, als es in Haft war, als Witwen (Witwer) nicht leer ausgehen, sollten wir den Punkt 2. Kreis der Bezugberechtigten erweitern in unserer Wunschliste aufnehmen, zumal der Gesetzgeber diesen Punkt nicht so einfach wegdiskutieren kann. Denkt bitte daran, was er geschrieben hat:

Es soll mit der Zuwendung/Ehrenpension der Widerstand gegen das SED-Unrechtsregime besonders gewürdigt und anerkannt werden.

Der Gesetzgeber wäre jetzt in Zugzwang zu beweisen, dass nicht inhaftierte Ehepartner/Lebenspartner von ehemaligen politischen Gefangenen in der DDR,  die regelmäßig (als das Haftopfer in Haft war) ebenso gelitten haben und von der Stasi ebenso politisch verfolgt, unterdrückt, drangsaliert, beruflich diskriminiert, ungerecht behandelt, finanziell (Arbeitsentgelt, Altersrente) und gesundheitlich geschädigt (traumatisiert) wurden, wie die Haftopfer selber (Beispiel1, Beispiel2), keinen Widerstand gegen das SED-Unrechtsregime geleistet haben. Und das dürfte dem Gesetzgeber ziemlich schwer fallen.

Falls der Gesetzgeber dennoch einen Unterschied zwischen inhaftierten und nicht inhaftierten politisch verfolgten Ehepartnern/Lebenspartnen im erlitttenen Leid und geleisteten Widerstand sehen sollte (wie gesagt, ich sehe als betroffener Zeitzeuge den Unterschied nicht), könnte er dem Rechnung tragen, indem er dem nicht inhaftierten politisch verfolgten Ehepartner/Lebenspartner eine 55 od. 60%ige Zuwendung/Ehrenpension zubilligt.

Mit kameradschaftlichen Grüßen
Ralf Kotowski

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