273. Antwort auf Petition “SED-Opferrente verdoppeln” – Stellungnahme von R.K.

Stellungnahme zur Antwort des Bundesministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz vom 01.10.14

Sehr geehrte Frau Neulen,

vielen Dank, dass Sie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit meiner Petition vertraut machten, eine Stellungnahme einholten und mir diese zur Kenntnisnahme schickten.

Es mag sein, dass man die Ausführungen des Fachministeriums als “sachgerecht” und “die zurzeit geltende Rechtslage zutreffend wiedergebend” betrachten kann. Ich möchte Sie aber trotzdem darauf aufmerksamen machen, dass einige Fragen, die ich in meiner Petition stellte bzw. anschnitt, offen geblieben sind:

1. Frage (noch einmal wörtlich zitiert aus meiner Petition):

Eine Verbesserung der Zuwendung in Form einer Aufstockung um 50 Euro lehne ich nicht grundsätzlich ab, da auch 50 Euro für viele von uns, die ein niedriges Renteneinkommen haben (wie z.B. meine Frau: 445,07 Euro), viel Geld ist.

Das hindert mich aber nicht, einfach mal die Frage zu stellen, ob nicht in Anbetracht neuerer wie älterer Erkenntnisse (Prag, 25. Februar 2010, Internationale Konferenz „Verbrechen des Kommunismus“), was Kommunismus wirklich bedeutet, nämlich keine Philosophie, sondern eine verbrecherische Ideologie (Mejstřík/Gauck), oder 100 Mill. Tote (Schwarzbuch des Kommunismus) oder Macht, Gewalt, Mord, Lüge – vom Ziel her gerechtfertigt (Martin Luther King), eine Gleichstellung und Gleichbehandlung von Kämpfern gegen den Kommunismus und Verfolgte des Kommunismus mit den Kämpfern gegen den Faschismus und Verfolgten des Faschismus möglich ist?

Was bedeuten würde, dass man die Zuwendung in einem erheblich höheren Maß als nur um 50 Euro anheben müsste, da ja die letztgenannten Kämpfer und Verfolgten eine Ehrenpension von 717,50 Euro beziehen und nicht nur eine bescheidene Zuwendung von 250 Euro (wie wir). Man sollte beispielsweise eine Verdopplung der derzeitigen Zuwendung von 250 Euro vornehmen, zumal unsere Bundeskanzlerin Frau Dr. Angela Merkel bereits schon im Jahre 2000 genau den Betrag von 1000 DM ins Auge fasste: Drucksache 14/3665.
(Ende des Zitats aus der Petition)

Weil auf meine Frage nicht direkt eingegangen wurde, möchte ich sie noch deutlicher stellen:

Natürlich wird jeder Politiker und auch jedes Kommunismus-Opfer anerkennen und auch einräumen, dass Hitlers Verbrechen und Massenmorde an 6.000.000 Juden, 3.300.000 sowjetischen Kriegsgefangenen, 219.600 Roma/Sinti, 250.000 Euthanasieopfer, Nichtjüdische Zivilisten, KZ-Häftlinge, Zwangsarbeiter, 3.340.000 Deportierte (Gesamtzahl: 13.109.600) einmalig waren und mit Ulbrichts, Honeckers und Mielkes Morden und Verbrechen nicht gleich zu setzen sind.

Bei den zuletzt Genannten gab es laut Statistik u.a.: 98 ermordete Flüchtlinge und ca. 280.000 politische Häftlinge (zwischen 1960 und 1989), 50.000 (zwischen 1945 bis 1959). Wenn jedoch die Angehörigen einbezogen werden, die in indirekter Form von der Verhaftung und Stigmatisierung eines Familienmitgliedes betroffen waren (was ich in meiner Petition auch will), erhöht sich diese Zahl auf über eine Million Betroffene.

Wenn auch die Zahl der Opfer beider Systeme sehr unterschiedlich hoch ist (vorausgesetzt, man betrachtet nur Deutschland – ich erinnere noch einmal: Kommunismusopfer weltweit 100 Mill. Tote, also mehr als bei Hitler), so ist für den einzelnen Betroffenen Mord Mord und Gefängnis Gefängnis, egal ob er Opfer der verbrecherischen Rassenideologie der Nazis oder Opfer der verbrecherischen Klassenideologie der Kommunisten geworden war.

Dies könnte einen freiheitlich demokratisch gesinnten Politiker zu der Auffassung kommen lassen, dass man Kämpfer für Freiheit, Demokratie und gegen irgendeine verbrecherische Ideologie gleichermaßen behandeln und mit derselben Ehrenpension belohnen und ehren müsste.

Das Anliegen meiner Petition war: Die Politiker sollten darüber nachdenken, ob es nicht angebracht und an der Zeit ist, die Lehren aus der Geschichte zu ziehen, unsere freiheitlich demokratische Gesellschaftsordnung (FDGO) zu stärken, zu wertschätzen und zu festigen, indem man die “besondere Zuwendung” für Personen erheblich (nicht nur um 50 Euro) verbessert (z.B. verdoppelt), die sich für die FDGO, für unser hervorragendes Grundgesetz, für “Einigkeit und Recht und Freiheit für das deutsche Vaterland!”, also für die Zukunft und das Glück unseres Landes verdient gemacht haben.

2. Frage:

Die 2. Frage, ob man nicht den Kreis der Bezugberechtigten auf Ehe(lebens)Partner erweitern kann, bzw. (als Wunsch formuliert) sollte, wurde nicht bzw. falsch beantwortet mit dem Satz:

“Der Anspruch ist daher als höchstpersönlicher Anspruch ausgestaltet, der nicht übertragbar und nicht vererbbar ist.”

Ich wollte meine “besondere Zuwendung” gar nicht auf meine Frau “übertragen” oder “vererben”. Die sogenannte “Witwenrente”, die die UOKG und die VOS sich wünschen, wollte ich ausdrücklich nicht. Ich wollte, dass z.B. meine Frau schon zu meinen Lebzeiten die gleiche “besondere Zuwendung” erhält wie ich, weil sie sich diese (wie ich) verdient hat.

Ich begründe die “besondere Zuwendung” für Ehe(lebens)Partner von Haftopfern nicht mit einer “wirtschaftlich schwierigen Lage”, die sich evtl. erst nach dem Tode des Haftopfers eingestellt hat und die erst noch festgestellt werden müsste, sondern mit Verdienst und pauschaler Anerkennung.

Die Ehe(lebens)Partner von Haftopfer haben regelmäßig “eigene erhebliche Nachteile erlitten” , sie wurden regelmäßig politisch verfolgt, unterdrückt, drangsaliert, beruflich diskriminiert, ungerecht behandelt, finanziell (Arbeitsentgelt, Altersrente) und gesundheitlich geschädigt (traumatisiert), wie die Haftopfer selber (Beispiel1, Beispiel2), weil sie  mit dem Haftopfer verheiratet waren und sich während der Haft auch nicht scheiden ließen. Man kann das auch als “Sippenhaft” verstehen, die anerkannt und gewürdigt werden muss. Ich erinnere daran, dass im dritten Reich unter der Nazi-Herrschaft sich Ehe(lebens)Partner von ihren Partner, wenn diese z.B. als Juden verfolgt wurden, haben scheiden lassen (Heinz Rühmann), um nicht selbst mit Berufsverbot oder Schlimmeren rechnen zu müssen.

Die Regelung nach Punkt 2 meiner Petition beseitigt die Schwierigkeit (darum möchte ich die Regelung), die Verfolgung anhand von Unterlagen zu beweisen. Nicht alles, was die Stasi an fiesen Zersetzungsmaßnahmen tat, hat sie aufgeschrieben bzw. ist noch zu finden, nachdem viele Akten von ihr geschreddert wurden. Fakt ist aber, dass alles, was mit einem Ehe(lebens)Partner eines Haftopfern passierte, in den Händen der Stasi lag (ich habe das beschrieben), sodass die Verfolgung, Unterdrückung und Benachteiligung allein durch die Tatsache bewiesen ist, dass der Ehe(lebens)Partner mit dem Haftopfer verheiratet war. Darum reicht die Heratsurkunde als schriftliche Beweisunterlage für Verfolgung völlig aus.

Der Gesetzgeber schreibt selber, dass die “besondere Zuwendung” “nicht zur Befriedigung des allgemeinen Lebensunterhalt” dienen soll, sondern eine “besondere Würdigung und Anerkennung des Widerstands ehemaliger politischer Häftlinge gegen das kommunistische SED-Unrechtsregime und der deswegen erlittenen Haft” sein soll:

Demzufolge könnte man dies auch auf die Ehe(Lebens)partner übertragen (wenn man es denn wollte): nicht die Sicherung  des “allgemeinen Lebensunterhalts” in einer eventuellen “wirtschaftlich schwierigen Lage” hervorgerufen durch das Ableben des Partners sollte im Mittelpunkt des Interesses stehen, sondern die “besondere Würdigung und Anerkennung des Widerstands ehemaliger politischer Häftlinge Verfolgter und Widerständler gegen das kommunistische SED-Unrechtsregime”.

3. Frage:

Die 3. Frage betrifft das Problem, dass im Kalten Krieg laut “Spiegel”- und “Bild”-Recherchen Kriminelle und Stasi-Spitzel freigekauft wurden, um den Freikauf von Politischen und rechtsstaatswidrig Verurteilten nicht zu gefährden, und dabei zwangsläufig Fehler entstanden sind, die der Gesetzgeber jetzt korrigieren kann und sollte.

Der Fehler war, dass allen Freigekauften, also auch den Kriminellen und Stasi-Spitzeln, die HHG-10.4-Bescheinigung ausgestellt wurde (wenn sie den Antrag stellten  – das taten sie natürlich meistens) und sie die begehrten Leistungen erhielten bzw. immer noch erhalten.

Ich gehe davon aus, dass es kaum einen Fall geben wird, wo freigekaufte Kriminelle und Stasi-Spitzel den Antrag bei Ankunft in Gießen nicht gestellt haben. Denn sie galten ja offiziell als Politische oder rechtsstaatswidrig Verurteilte, sonst wären sie ja nicht freigekauft worden.

Es wird auch kaum einen Fall geben, wo man den persönlichen Angaben der freigekauften Kriminellen und Stasi-Spitzeln nicht glaubte und den Antrag abgelehnt hat. Denn die Angabe im Antrag, dass sie Staatsfeinde waren und verfolgt wurden, stimmte natürlich immer. Man vertraute den Angaben, weil es sich um Freigekaufte handelte und man die wahren oder vollständigen Hintergründe der Verurteilung nicht überprüfen konnte, da allen Freigekauften, egal ob Politische oder Kriminelle, grundsätzlich im Kalten Krieg das Urteil nicht mitgegeben wurde. Die Urteile waren ja ein Teil der Strategie des Kalten Krieges. Die DDR betrachtete sie als Rechtsurteile, schämte sich aber vor dem Rechtsstaat, der dies natürlich nicht so sah, und zeigte sie ihm nicht. Er hätte sie glatt propagandistisch gegen den Unrechtsstaat DDR ausschlachten können.

Als der Kalte Krieg vorbei war, kam man an alle Urteile und auch Stasi-Aufzeichnungen heran. Darum kann man die Fehler, die man damals machte, machen musste und niemals der Politik vorwerfen sollte, korrigieren, indem man gesetzlich vorschreibt, dass alle Freigekauften, die aufgrund der HHG-10.4-Bescheinigung Leistungen empfangen haben oder noch empfangen wollen, eine Rehabilitierungsbescheinigung vorzulegen haben.

Meine Frage, warum man das nicht machen will, bzw. kann oder muss, wurde nicht beantwortet. Ich entnehme den Ausführungen des Fachministeriums folgendes: man sieht in dieser Frage keinen Handlungsbedarf, weil man keine Fehler zugeben will. Man beteuert, alles richtig gemacht zu haben und heute noch alles richtig zu machen.

Das verstehe ich ja. Wer gibt schon gern Fehler zu? Die Politiker sollten aber soviel Mumm in den Kochen haben (schon wegen der Berufsehre), offensichtliche Fehler zu erkennen, zuzugeben und sie zu korrigieren, zumal wenn die Fehler durch das Wirken des Kalten Krieges unvermeidbar waren, menschlich verständlich sind und die Korrektur (in der freiheitlichen Demokratie) leicht durchführbar ist und zu den Hausaufgaben eines jeden anständigen Politikers gehören würde.

Wenn das Fachministerium nicht glaubt, dass es im Rahmen der Freikaufsaktionen zu Fehlern bei der Gewährung von Leistungen an Freigekaufte gekommen ist, sollte der Bundestag eine Untersuchungskommission bilden, die untersucht, ob solche Fehler auszuschließen sind oder ob sie eher wahrscheinlich sind. Dass solche Fehler wahrscheinlich sind, ist zu vermuten, da von den 280.000 politischen Häftlingen ca. 130.000, also annähernd die Hälfte, nach dem “Asozialen”-Paragraphen 249 verurteilt wurden und die Verurteilung nicht immer einen politischen oder rechtsstaatswidrigen Hintergrund hat. Es lag im Interesse der DDR, diese Asozialen, meist ungebildete Arbeitsverweigerer, loszuwerden, weshalb die Stasi sie gern der Bundesregierung “untergejubelt” hat, oft nachdem sie diese zuvor zu Spitzeldiensten angeheuert hatte.

Hier ist natürlich ein Blick ins Urteil und möglichst auch in die Stasi-Akte zu werfen, um feststellen zu können, ob derjenige rehabilitiert werden kann und ob er eine Opferrente bekommen kann. Nicht jeder nach § 249 Inhaftierte wird rehabilitiert, wie ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zeigt. Wenn die Betroffene in dem Beispiel durch “Unterjubeln” freigekauft worden wäre, hätte sie sich nicht geniert, sich als Politische auszugeben. Sie ging ja auch ungeniert zum Bundesverfassungsgericht. Sie hätte garantiert die HHG-10.4-Bescheinigung ausgestellt bekommen, da ja eine Prüfung, wie es das Bundesverfassungsgericht tun konnte und auch tat, im Kalten Krieg nicht möglich war, da ja sämtliche Unterlagen fehlten.

Zur 3. Frage gehört auch noch die Frage, warum der Gesetzgeber nichts dagegen gesetzlich tun will, dass einem Stasi-Spitzel, z.B. Hans-Jürgen O., die Chance weiterhin eingeräumt wird, sich eine “besondere Zuwendung” oder Opferrente einklagen zu dürfen. Indem der Gesetzgeber es ablehnt, die Vorlage einer „BStU-Unbedenklichkeitsbescheinigung” bei Erhalt bzw. Antrag von Leistungen gesetzlich zu fordern, tut er das nämlich. Es ist für echte Stasi-Opfer nicht einzusehen, dass ein Stasi-Spitzel unsere Gerichte missbraucht (sowie auch den Steuerzahler, der die Gerichte bezahlt), wenn von vorn herein klar ist, dass das Gericht, falls es denn einem Stasi-Spitzel aus Versehen eine Opferrente zuspricht, nur ein Fehlurteil gesprochen hat.

Es darf nicht sein und sollte durch das Gesetz verhindert werden, dass Stasi-Spitzel sich die Opferrente mit fadenscheinigen Begründungen: “wurde erpresst”, “hat niemand geschadet” usw., in einer mündlichen Gerichtsverhandlung einklagen können. Auch wenn der Schaden im Einzelfall wegen der schwierigen Beweislage gerichtlich nie nachgewiesen werden kann, so kann man aber mit Sicherheit davon ausgehen, dass Stasi-Spitzel grundsätzlich immer Schaden verursacht haben, weil sie mit ihrer Unterschrift das Unterdrückungssystem einfach gestärkt haben.

Das Argument “wurde erpresst” zieht auch nicht, da Widerstandskämpfer, die der Gesetzgeber ja hier besonders würdigen will, nie erpressbar sind, es widerspräche ihrem Widerstandsgeist. Sie haben demzufolge auch nie unterschrieben. Das sollte hier durch eine erhöhte Zuwendung besonders belohnt und gewürdigt werden.

Erpresst wurden und unterschrieben haben nämlich eher nur kriminelle Elemente. Wie bekannte Beispiele belegen, z.B. das Gerichtsurteil zum Fall des Stasi-Spitzels Hans-Jürgen O., welches das Landesverfassungsgericht in Potsdam (Brandenburg) gesprochen hat.

Weil wir Kämpfer für Freiheit, Demokratie und gegen Kommunismus sind und mit Kriminellen, bzw. vom MfS erpressbaren kriminellen Stasi-Spitzeln und anderen Verrätern nicht in einen Topf geworfen werden wollen, sollte der Gesetzgeber meine 3. Frage beantworten bzw. die Punkte 3.1. u. 3.2. im Gesetz verankert.

Mit freundlichen Grüßen
Ralf Kotowski

Petition

Köln, den 08. 07. 2014

Sehr geehrte Damen und Herren des Deutschen Bundestages!

Anlässlich des Gedenkens des Mauerfalls vor 25 Jahren als Folge der friedlichen Revolution gegen die kommunistische SED-Diktatur in der ehemaligen DDR, die schließlich die Wiedervereinigung Deutschlands möglich machte, bitten ich Sie, die Verfolgten des Kommunismus und Kämpfer für Freiheit, Demokratie und gegen Kommunismus zu ehren, indem Sie die „Besondere Zuwendung für Haftopfer“ (SED-Opferrente) gemäß §17a StrRehaG wie folgt verbessern:

1. Höhe von derzeit 250 EUR verdoppeln

2. Kreis der Bezugberechtigten erweitern

Ehe- bzw. Lebenspartnern von Haftopfern, die schon zur Zeit der Haft des Haftopfers mit diesem verheiratet waren und regelmäßig die Last der politische Verfolgung und Unterdrückung am eigenen Leibe gespürt haben (Beispiel1, Beispiel2), sind in die Opferrenten-Regelung einzubeziehen, indem ihnen die monatliche Zuwendung, die das Haftopfer erhält, in gleicher Höhe auch gezahlt wird.

Das Recht, bei verfolgungsbedingter Erkrankung (z.B. PTBS) eine Versorgung vom Versorgungsamt in Anspruch nehmen zu können (z.B. Versorgungsrente), muss auch für diesen Personenkreis gewährleistet sein.

Falls die Gleichstellung auf Widerspruch stößt, sollte man den Personenkreis trotzdem in die Opferrenten-Regelung einbeziehen und zwar mit einem abgesenkten Wert der Zuwendung. Der Wert könnte beispielsweise in Anlehnung an die Witwenrentenregelung bei 55 oder 60% der Zuwendung liegen.

Dr. Hans-Jürgen Grasemann (ehemaliger stellvertretender Leiter und Sprecher der Zentralen Erfassungsstelle Salzgitter. Er studierte Jura und promovierte mit einer Arbeit über das Verfassungsrecht der DDR) schrieb am 24.05.14: “Die Initiative, auch die Ehepartner in die Opferrenten-Regelung einzubeziehen, findet meine Unterstützung.”

3. Voraussetzungen / Bedingungen erweitern

3.1. Die Vorlage einer strafrechtlichen Rehabilitierung nach § 1 StrRehaG ist für Freigekaufte im § 17a StrRehaG als zwingende Voraussetzung zu formulieren.
3.2. Die Vorlage einer BStU-Unbedenklichkeitsbescheinigung ist ebenfalls als zwingende Voraussetzung zu formulieren.

Begründung zu Punkt 1.

Eine Verbesserung der Zuwendung in Form einer Aufstockung um 50 Euro lehne ich nicht grundsätzlich ab, da auch 50 Euro für viele von uns, die ein niedriges Renteneinkommen haben (wie z.B. meine Frau: 445,07 Euro), viel Geld ist.

Das hindert mich aber nicht, einfach mal die Frage zu stellen, ob nicht in Anbetracht neuerer wie älterer Erkenntnisse (Prag, 25. Februar 2010, Internationale Konferenz „Verbrechen des Kommunismus“), was Kommunismus wirklich bedeutet, nämlich keine Philosophie, sondern eine verbrecherische Ideologie (Mejstřík/Gauck), oder 100 Mill. Tote (Schwarzbuch des Kommunismus) oder Macht, Gewalt, Mord, Lüge – vom Ziel her gerechtfertigt (Martin Luther King), eine Gleichstellung und Gleichbehandlung von Kämpfern gegen den Kommunismus und Verfolgte des Kommunismus mit den Kämpfern gegen den Faschismus und Verfolgten des Faschismus möglich ist?

Was bedeuten würde, dass man die Zuwendung in einem erheblich höheren Maß als nur um 50 Euro anheben müsste, da ja die letztgenannten Kämpfer und Verfolgten eine Ehrenpension von 717,50 Euro beziehen und nicht nur eine bescheidene Zuwendung von 250 Euro (wie wir). Man sollte beispielsweise eine Verdopplung der derzeitigen Zuwendung von 250 Euro vornehmen, zumal unsere Bundeskanzlerin Frau Dr. Angela Merkel bereits schon im Jahre 2000 genau den Betrag von 1000 DM ins Auge fasste: Drucksache 14/3665.

Begründung zu Punkt 2.

Da Ehepartner der ehemaligen politischen Gefangenen in der DDR regelmäßig (als das Haftopfer in Haft war) ebenso gelitten haben und von der Stasi ebenso politisch verfolgt, unterdrückt, drangsaliert, beruflich diskriminiert, ungerecht behandelt, finanziell (Arbeitsentgelt, Altersrente) und gesundheitlich geschädigt (traumatisiert) wurden, wie die Haftopfer selber (Beispiel1, Beispiel2), sind sie meiner Meinung nach auch ebenso zu behandeln.

Die Vererbbarkeit des Anspruches des Haftopfers an den nicht inhaftierten Ehepartner, die manch einer von uns sich auch wünscht (z.B. der VOS-Landesverband NRW), könnte entfallen, da der Ehepartner, wenn er verwitwet ist, mit dieser Regelung ja schon selbst ausreichend versorgt wäre.

Da die “besondere Zuwendung”, die ab einem bestimmten Alter (sprich Rentenalter) automatisch in eine (z.Z. noch bescheidene) “Ehrenpension” übergeht, laut Gesetzgeber “nicht zur Befriedigung des allgemeinen Lebensunterhalt” dienen soll, sondern eine “besondere Würdigung und Anerkennung des Widerstands ehemaliger politischer Häftlinge gegen das kommunistische SED-Unrechtsregime und der deswegen erlittenen Haft” sein soll:

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will der Gesetzgeber natürlich auch keine Witwenrente zur Befriedigung des allgemeinen Lebensunterhalts der Witwen (Witwer). Eine besondere Würdigung und Anerkennung des Widerstands der Witwen (Witwer) gegen das kommunistische SED-Unrechtsregime (den sie regelmäßig leisteten, als der Ehepartner in politischer Haft war), kommt für den Gesetzgeber natürlich auch nicht in Frage, wenn die Witwen (Witwer) das Haftopfer erst nach dessen Haft geheiratet haben. Da ich das erkenne, äußere ich gar nicht erst den Wunsch nach einer Witwenrente.

Damit Witwen (Witwer), die mit dem Haftopfer schon verheiratet waren, als es in Haft war, und die regelmäßig ebenso gelitten haben und von der Stasi ebenso politisch verfolgt, unterdrückt, drangsaliert, beruflich diskriminiert, ungerecht behandelt, finanziell (Arbeitsentgelt, Altersrente) und gesundheitlich geschädigt (traumatisiert) wurden, wie die Haftopfer selber (Beispiel1, Beispiel2), nicht leer ausgehen (wenn sie verwitwet sind), wünsche ich mir, sozusagen als Ersatz, den Punkt 2. Kreis der Bezugberechtigten erweitern.

Mit dieser Regelung nach Punkt 2. würde z.B. die Witwe Grete Messerschmidt zwar keine Witwenrente aus der Zuwendung ihres verstorbenen Mannes bekommen, dafür aber die Zuwendung selber übernehmen (“erben”). Vielleicht sogar mit 100%? Für mich und für sie wäre das “mehr als gerecht”, dieselbe Opferrente/Ehrenpension” zu erhalten wie das Haftopfer selber, weil sie sich diese verdient hat.

Sie würde die Ehrenpension erhalten, wenn der Gesetzgeber mitspielt und anerkennt, dass sie (wie auch meine Frau) “viel auszuhalten hatte”, ihr durch die “Benachteiligung während der Haftzeit des Mannes (und Vaters der Kinder) nur geringe Rentenbeitragszahlungen möglich gewesen” waren und jetzt eine geringe Altersrente hat (meine Frau: 445,07 Euro), mit großer “Ungewissheit über sein (des Haftopfers) Schicksal lebte”, “(teils schwer) erkrankte”, “die Kinder (allein) großziehen” musste, von der Stasi “verhört” und verfolgt wurde, “Hausdurchsuchungen mit ertragen musste”, “bis heute (posttraumatisch) unter den tief eingeprägten Vorgängen” leidet, d.h. eventuell wegen einer PTBS vom Versorgungsamt auch eine Beschädigtenrente beanspruchen könnte, usw.

“Wir sollten für die nächste Generalversammlung die(den) Landesbeauftragte(n) aus Thüringen (Christian Dietrich) einladen, um ihr(ihm) unsere Situation authentisch zu schildern”:

“Freiheitsglocke” – Vereinsblatt der VOS

Begründung zu Punkt 3.1.

Infolge des Kalten Krieges war es leider so, dass die Bundesrepublik Deutschland bei ihren humanitären Bemühungen über Jahrzehnte beim Freikauf von politischen Häftlingen aus SED-Zuchthäusern etliche kriminellen Elemente und Stasi-Spitzel von der DDR-Regierung mit untergeschoben worden sind; siehe u.a. auch SPIEGEL Heft Nr. 37 / 10.09.2012.

Es war den Behörden nach Ankunft der Freigekauften im Notaufnahmelager Gießen eine Überprüfung der wahren Haftgründe der Freigelassenen nicht möglich, weil weder den Kriminellen noch den politisch bzw. rechtsstaatswidrig Verurteilten ein Urteil mitgegeben wurde. Alle erhielten nach Ankunft in der Bundesrepublik großzügig die begehrte Bescheinigung nach HHG-10.4.; also auch die kriminellen Elemente und die Stasi-Spitzel.

Da als Voraussetzung zum Erhalt der derzeitigen “besonderen Zuwendung” (SED-Opferrente), lediglich die Vorlage einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes genügt, erhalten also auch solche Leute zu Unrecht die SED-Opferrente, was ich in einer Petition (Pet 4-17-07-35-043015) bereits ausführlich zur Sprache brachte. Leider hat der Deutsche Bundestag mich falsch verstanden und den Missstand durch eine entsprechende Gesetzesänderung noch nicht beseitigt.

Eine solche gesetzlich festgeschriebene Anforderung stellt für die politisch bzw. rechtsstaatswidrig Verurteilten kein Problem dar. Da sie nichts zu verbergen haben, haben sie, nachdem das SED-Unrechtsregimes zusammengebrochen war und sie an ihre Unrechtsurteile heran kamen, schon aus eigenem Antrieb die Rehabilitierung beantragt und natürlich auch schon längst bekommen, wie z.B. Herr Hinrichs: “Jeder tatsächlich politisch Verurteilte hat nach meiner Überzeugung schon aus nahe liegenden Gründen seine Rehabilitierung prüfen und vornehmen lassen. Es bleibt unerträglich zu wissen, dass es scheinbar keinen politischen Willen gibt, um diese himmelschreiende Ungerechtigkeit aus der Welt zu schaffen.” und ich.

Wichtiger Hinweis
Die Forderung, ins Gesetz zu schreiben, dass eine Rehabilitierungsbescheinigung für den Empfang von Leistungen zwingend erforderlich ist, gilt nur für Freigekaufte, weil nur da der Verdacht besteht, dass die 10.4-Bescheinigung evtl. erschwindelt ist. Man verschont durch die Begrenzung auf diesen speziellen Kreis die alten Kameraden, die evtl. Schwierigkeiten haben, an Unterlagen zur Rehabilitierung heranzukommen, und die verständlicherweise auch gar keine Lust haben und es auch gar nicht einsehen, sich im hohen Alter noch um diese Angelegenheit zu kümmern. Die Freigekauften sind in der Regel viel jünger, denen kann man die Anstrengung zumuten.

Die Bewilligungsbehörde konnte sich nach dem Beitritt der DDR zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland das Urteil von einem Antragsteller für Kapitalentschädigung und Opferrente zwar problemlos ansehen und prüfen, ob es rehabilitierbar ist, hat dies vielleicht auch manchmal sogar getan, aber gesetzlich gezwungen war sie dazu nicht, so dass es durchaus vorgekommen sein kann, dass ein ungeprüfter freigekaufter Krimineller die Kapitalenschädigung und Opferrente genauso bewilligt bekam, wie er bis zum Beitritt der DDR zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ohne Vorlage eines rehabilitierbaren Urteils die 10.4.-Bescheinigung und die Eingliederungshilfen bewilligt bekam (weil es im Kalten Krieg ja nicht anders ging).

Da die Kriminellen die 10.4.-Bescheinigung ja schon hatten, bekamen sie später auch die Kapitalentschädigung und Opferrente anstandslos bewilligt entsprechend der Regelung, dass ja nur die 10.4.-Bescheinigung erforderlich ist. Wenn im Gesetz stünde, dass für Freigekaufte neben der 10.4.-Bescheinigung auch eine Rehabilitierungsbescheinigung erforderlich ist, wäre die Bewilligungsbehörde gezwungen, das Urteil von Freigekauften auch noch nachträglich zu prüfen bzw. von einem Rehabilitierungsgericht überprüfen zu lassen. Wir würden mit diesem Gesetz für mehr Gerechtigkeit sorgen und den Steuerzahler entlasten, weil bereits schon gezahlte Leistungen möglicherweise zurückgefordert werden könnten und für die Erhöhung der Zuwendung für die echten politisch oder rechtsstaatswidrig Verurteilten verwendet werden könnte.

Begründung zu Punkt 3.2.

Analog obiger Darstellung in Begründung 3.1. lassen sich zusätzlich auch noch Stasi-Leute herausfiltern, indem auch die Vorlage einer BStU-Unbedenklichkeitsbescheinigung als zwingende Voraussetzung verlangt wird. Im Dezernat 24 der Bezirksregierung Köln, 50606 Köln, ist das bereits gängige Praxis. Eine solche Bescheinigung kann jeder Antragsteller auf Antrag bei der BStU kostenlos bekommen.

Es darf nicht sein und sollte durch das Gesetz verhindert werden, dass Stasi-Spitzel sich die Opferrente mit fadenscheinigen Begründungen: “wurde erpresst”, “hat niemand geschadet” usw., in einer mündlichen Gerichtsverhandlung einklagen können. Auch wenn der Schaden im Einzelfall wegen der schwierigen Beweislage gerichtlich nie nachgewiesen werden kann, so kann man aber mit Sicherheit davon ausgehen, dass Stasi-Spitzel grundsätzlich immer Schaden verursacht haben, weil sie mit ihrer Unterschrift das Unterdrückungssystem einfach gestärkt haben.

Das Argument “wurde erpresst” zieht auch nicht, da Widerstandskämpfer, die der Gesetzgeber ja hier besonders würdigen will, nie erpressbar sind, es widerspräche ihrem Widerstandsgeist. Sie haben demzufolge auch nie unterschrieben. Das sollte hier durch eine erhöhte Zuwendung besonders belohnt und gewürdigt werden.

Erpresst wurden und unterschrieben haben nämlich eher nur kriminelle Elemente. Wie bekannte Beispiele belegen, z.B. das Gerichtsurteil zum Fall des Stasi-Spitzels Hans-Jürgen O., welches das Landesverfassungsgericht in Potsdam (Brandenburg) gesprochen hat.

Weil wir Kämpfer für Freiheit, Demokratie und gegen Kommunismus sind und mit Kriminellen, bzw. vom MfS erpressbaren kriminellen Stasi-Spitzeln und anderen Verrätern nicht in einen Topf geworfen werden wollen, sollte der Gesetzgeber meine Punkte 3.1. u. 3.2. im Gesetz verankert.

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